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Beachten Sie:

Diese Dokumentation beschreibt, wie Sie die "Energiepauschale EPP" für berechtigte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter abrechnen. 

Bitte beachten Sie, dass diese Funktion in Ihrer Gesamtheit ab Ende August 2022 verfügbar ist.

Beachten Sie unsere Hinweise in den Programmänderungen - sobald das entsprechende Update mit allen notwendigen Funktionen zur Erfassung der EPP vorhanden ist, wird darauf in den Programmänderungen gesondert hingewiesen.

Wichtige Links:

Inhalt

"Fahrplan" für EPP

  • Update installieren (ab Verfügbarkeit)
  • Prüfung Lohnsteueranmeldung August 2022, damit erfolgt "Vorfinanzierung" der EPP durch Finanzamt 
    • ggf. Kennzeichen aktivieren, um EPP für Aushilfen dazu zu addieren
  • Monatsabschluss August 2022 ausführen
  • Abrechnung September inkl. Lohnart "2022" Energiepreispauschale (EPP) vornehmen
  • Lohnsteueranmeldung September 2022 prüfen und übertragen

Hintergrund: Energiepreispauschale (EPP)

Die Energiepreispauschale (EPP) von 300 Euro soll laut Bundesfinanzministerium diejenigen Bevölkerungsgruppen entlasten, denen typischerweise Fahrtkosten im Zusammenhang mit ihrer Einkünfteerzielung entstehen und die aufgrund der aktuellen Energiepreisentwicklung diesbezüglich stark belastet sind. Die Energiepreispauschale (EPP) ist in der Regel steuerpflichtig, so dass sich die Nettoentlastung entsprechend der persönlichen Steuerbelastung mindert.

Allen einkommensteuerpflichtigen Erwerbstätigen soll diese EPP in Höhe von 300 Euro ausgezahlt werden. Anspruch auf die EPP haben Steuerpflichtige mit Einkünften aus Gewinneinkunftsarten (§ 13, § 15 oder § 18 des Einkommensteuergesetzes, Externer Link) und Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die Arbeitslohn aus einem gegenwärtigen Dienstverhältnis beziehen und in die Steuerklassen I bis V eingereiht sind oder als geringfügig Beschäftigte pauschal besteuert werden.

Info:

Die Auszahlung der Energiepreispauschale an die Arbeitnehmer ist einmalig für den Monat September 2022 vorgesehen. Im Rahmen der EPP wurde die Software an den notwendigen Stellen erweitert.

Das Bundesfinanzministerium hat eine umfangreiche Sammlung von häufig gestellten Fragen (FAQ) auf seiner Website veröffentlicht: https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/FAQ/energiepreispauschale.html (Externer Link).

Nutzen Sie diese Auflistung, um einen umfassenden Überblick über das Thema zu bekommen.

Erweiterte Dokumentation einblenden

Die Software wird über ein Update auf diese einmalig in 09/2022 ausgezahlte Lohnart vorbereitet:

  • Eigene Vorgabelohnart für die Abrechnung der EPP
  • In den Lohnarten: Erweiterung Statistik-Kennzeichen um den Eintrag "Energiepreispauschale"
  • Erweiterung des Lohnkontos um den Eintrag Energiepreispauschale (EPP) unter der Gruppe "lohnsteuerpflichtige Bezüge"
  • Anpassungen Ablaufsteuerung für Druck Lohnsteueranmeldung sowie Lohnsteuerbescheinigung im Bezug auf EPP
  • Anpassung der Lohnsteuer-Anmeldung im Zusammenhang mit der Energiepreispauschale
  • Anpassungen Lohnsteueranmeldung August zwecks Berücksichtigung der Schätzung EPP
  • Erweiterung Tabellenansicht Parameter - Finanzamt - Übertragung Lohnsteueranmeldung - an dieser Stelle finden Sie die Spalte "35 Energiepauschale"
  • Anpassungen Routinen Lohnsteueranmeldung August 2022 - Übertragungsvergleich
  • Layout Lohnsteueranmeldung 2022 wurde um Energiepreispauschale erweitert
  • Prüfungen zur EPP: Steuerklasse VI und Betrag über 300,00 € dürfen nicht abgerechnet werden
  • EPP: In den Mitarbeiter-Stammdaten wird im Bereich "Lohnsteuerbescheinigung" die Spalte: "Großbuchstabe E" dargestellt

Energiepreispauschale innerhalb der Software nutzen

Die Energiepreispauschale kann über eine neue Lohnart "Nr. 2022" - "Energiepreispauschale (EPP)" in microtech büro+ erfasst werden. Überprüfen Sie zunächst im Bereich: PERSONAL - ÜBERBLICK/STAMMDATEN - Register: LOHNARTEN, ob die Lohnart "Energiepreispauschale EPP" vorhanden ist.

Beachten Sie:

Diese Lohnart wird mit dem Update, welches vor Monatsende 08.2022 erscheint, automatisch in der Software angelegt. 

Die Software speichert diese neue Vorgabelohnart über eine Routine automatisch beim Installieren des Updates und vergibt dieser die Lohnartennummer "2022".

Sollten Sie bereits die Lohnartennummer "2022" für eine eigene Lohnart angelegt haben, folgen Sie bitte den Hinweisen in diesem Hilfe-Artikel.


Mit der Schaltfläche: EINSEHEN erhalten Sie einen Überblick über die Konfiguration dieser Lohnart.

Register: LOHNART

In der Gruppe der Kennzeichen ist als "Statistik"-Kennzeichen der Eintrag "Energiepreispauschale" gewählt - über dieses wird die Lohnart gesteuert. Mit der Auswahl dieses Statistik-Kennzeichens wird die ausgezahlte Energiepreispauschale im Lohnkonto und nachfolgend in der Lohnsteueranmeldung und Lohnsteuerbescheinigung ausgewertet. Der SV-freie) Satz und der UV-freie Satz der Lohnart beträgt jeweils 100 Prozent.

Optional: Wenn Vorgabe-Lohnart wegen Belegung von Nr. 2022 nicht automatisch eingeladen werden konnte: Lohnart "Energiepauschale EPP" selbst anlegen

Sollte die Vorgabe-Lohnart "Energiepauschale EPP" nicht automatisch durch das oben beschriebene Update angelegt worden sein, erstellen und konfigurieren Sie die Lohnart anhand der aufklappbaren "Erweiterten Dokumentation".

Erweiterte Dokumentation einblenden

Im Bereich: PERSONAL - STAMMDATEN - Register: LOHNARTEN wählen sie über die Schaltfläche: NEU die Anlage eines Lohnarten-Datensatz.

Treffen Sie folgende Konfiguration in der neu angelegten Lohnart:

Register: LOHNART

  • Bezeichnung: Energiepauschale EPP
  • Statistik: Energiepauschale (das Statistik-Kennzeichen bewirkt, dass die ausgezahlte Energiepreispauschale im Lohnkonto und nachfolgend in der Lohnsteueranmeldung und Lohnsteuerbescheinigung ausgewertet wird)
  • SV-freier Satz (%): 100,00
  • UV-freier Satz (%): 100,00

Speichern & schließen Sie anschließend die neue Lohnart.

Beachten Sie:

Bitte prüfen Sie zunächst anhand der von microtech herausgegebenen Programmänderungen, ob das für Ende August 2022 vorgesehene Update mit den Funktionen zur "Energiepauschale EPP" bereits in der Software ausgeliefert wurde!

Erfassung der EPP im Lohnkonto

Die Erfassung der Energiepreispauschale erfolgt unter: PERSONAL - BRUTTOLOHNERFASSUNG UND LOHNKONTO - Register: LOHNKONTO - Schaltfläche: ERFASSEN.

Besonderheiten der Energiepreispauschale

Um Fehleingaben zu verhindern, unterstützt Sie die Software und verhindert Fehleingaben im Rahmen der Energiepreispauschale:

  • Die EPP darf laut Vorgaben bei Mitarbeitern mit Steuerklasse VI nicht abgerechnet werden
  • Die EPP ist immer mit exakt 300,00 € abzurechnen - die Prüfungen werden über das entsprechende Statistik-Kennzeichen abgefangen
  • Über eine weitere Prüfung wird die Erfassung der Lohnart vor September unterbunden
  • Eine Erfassung ab 2023 ist nicht mehr möglich

Datensatzstatus

Im Bereich "Datensatzstatus" des Lohnkontos erhalten Sie weiterführende Informationen, falls bei der Erfassung Probleme auftauchen, etwa weil in der gewählten Steuerklasse die Energiepreispauschale nicht ausgewählt werden darf, weil die Lohnart für einen falschen Monat oder ein falsches Jahr ausgewählt wurde. Der zulässige Wert für die Energiepauschale ist exakt 300,00 Euro.

Änderungen in der Software / Ergänzungen im Rahmen der Energiepreispauschale

Im Rahmen des gesetzlichen Anforderungen rund um die EPP wurden Tabellen und bestimmte Bereiche der Software erweitert.

Ausweisung im Lohnkonto

Im Bereich: PERSONAL - BRUTTOLOHNERFASSUNG UND LOHNKONTO - Register: LOHNKONTO befindet sich im Bereich "lohnsteuerpflichte Bruttobezüge" die Zeile "Energiepreispauschale".

So ist auch gewährleistet, dass bei einer künftigen Lohnsteuer-Außenprüfung die EPP deutlich gekennzeichnet ist. Bei Überprüfung der Rechtsgrundlage für die Zahlung der EPP ist eindeutig sichtbar, dass die Zahlung im Rahmen der EPP erfolgte.

Info:

In der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung wird die ausgezahlte EPP mit dem Großbuchstaben "E" ausgewiesen. Die Lohnsteuerbescheinigung mit aktiviertem Großbuchstabe E kann mittels microtech büro+ übertragen werden,


Beachten Sie:

Wichtige Hinweise bei Auszahlung an geringfügig Beschäftigte

  • Wird die Energiepreispauschale durch den Arbeitgeber nur an geringfügig beschäftigte Arbeitnehmer ausgezahlt, für welche er die Lohnsteuer pauschal erhoben hat, muss er keine Lohnsteuerbescheinigung ausstellen
  • Bei Minijobbern ist zu beachten, dass ein Arbeitgeber eine Energiepreispauschale von 300 EUR an seine/n geringfügig entlohnten Beschäftigte/n nur dann auszahlen kann, wenn er eine schriftliche Erklärung seines Arbeitnehmers vorliegen hat, dass es sich um dessen erstes Dienstverhältnis handelt

Mitarbeiter-Stammdaten - Register: Lohn-Abrechnungsdaten - Tabelle: Lohnsteuerbescheinigung

In der Tabelle ist die Spalte "Großbuchstabe E" verfügbar. 

Info:

Hintergrund:

Eine vom Arbeitgeber ausgezahlte Energiepreispauschale ist in der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung (§ 41b Absatz 1 Satz 2) mit dem "Großbuchstaben E" anzugeben. Die notwendigen Anpassungen wurden an den verschiedenen Stellen der Software eingebracht. Vgl. hierzu Einkommensteuergesetz: § 117 Absatz 4 EStG: https://www.gesetze-im-internet.de/estg/BJNR010050934.html (Externer Link)

Parameter im Bereich "Übertragung Lohnsteueranmeldung"

In der Tabellenansicht unter: PARAMETER - FINANZAMT - ÜBERTRAGUNG LOHNSTEUERANMELDUNG ist die Tabellenspalte "35 Energiepreispauschale" vorhanden. Auch die "Inhalt einsehen"-Funktion wurde um die Energiepauschale angepasst.

Info:

Nach dem Ausführen der Abrechnung September 2022 wird die Summe dieses Statistik-Kennzeichens ausgewertet und mit dem in den Parametern - Finanzamt  - Übertragung Lohnsteueranmeldung hinterlegten Werten für das Kennzeichen 35 in der Lohnsteueranmeldung August 2022 verglichen.

Liegen hier Abweichungen vor, so wird die Lohnsteueranmeldung August als Korrekturanmeldung angelegt und Sie erhalten eine Information, dass der August 2022 erneut übertragen werden muss.

Beachten Sie:

Die Prüfung bzw. Aufforderung zur Abgabe sowie die Lohnsteueranmeldung August 2022 ist von der Einstellungen "Lohnsteuerabführung aus Korrekturen an das Finanzamt" abgekoppelt, um den August 2022 separat zu betrachten. 

Hintergrund dieser Vorgaben

Die Refinanzierung des Arbeitgebers erfolgt über eine korrigierte Lohnsteuer Anmeldung für August 2022

Layout "Lohnsteueranmeldung"

Das Layout Lohnsteueranmeldung 2022 ist entsprechend der amtlichen Vorgaben erweitert worden: Auf der Lohnsteueranmeldung 2022 ist die Zeile "22a abzüglich Energiepauschale" verfügbar.

Layout "Lohnsteuerbescheinigung"

Das Layout Lohnsteuerbescheinigung 2022 wurde entsprechend der amtlichen Vorgaben erweitert. Es handelt sich nur um eine Textergänzung in den Großbuchstaben ("Großbuchstabe E").

Weitere Informationen in Bezug auf "Minijobber"

  • Die abgerechnete Summe der Energiepreispauschale EPP wird in die Kennziffer 35 eingetragen. Im Fenster der Druckausgabe wurde im unteren Bereich die Kennziffer 35 aktivierbar gemacht (dies ist für die Minijobber erforderlich).

Info:

Anschließend wird ein Eingabefeld angezeigt, in welchem manuell die Gesamtsumme der EPP einzutragen ist. Auf das vorausgefüllte Feld sind dann händisch die für Minijobber ausgezahlten EPPs zu addieren.

Informationen zur automatischen Ermittlung der EPP durch microtech büro+

Die Energiepreispauschale wird von der Software automatisch ermittelt. Als Grundlage für diesen Zweck werden die nachfolgenden Sachverhalte softwareseitig geprüft:

  • 1) Der Mitarbeiter ist am 31.08.2022 beschäftigt und es wurde kein Austritt zum 31.08.2022 hinterlegt
  • Erfüllt der Mitarbeiter Punkt "1)" der Anforderung, so sind folgende Anspruchsvoraussetzungen zu erfüllen
    • Es handelt sich um Arbeiter, Angestellte, Auszubildende, Beamte, Richter, Soldaten
    • Es handelt sich um kurzfristig und geringfügig Beschäftigte („Minijobber“) sowie Aushilfskräfte in der Land- und Forstwirtschaft, unabhängig von der Art des Lohnsteuerabzugs (pauschale Lohnsteuer oder individuelle Lohnsteuer)
    • Es handelt sich um Arbeitnehmer in der passiven Phase der Altersteilzeit
    • Es handelt sich um Personen, die ein Wertguthaben bei der DRV Bund ansparen
    • Es handelt sich um Freiwillige im Sinne des § 2 Bundesfreiwilligendienstgesetz (BFDG) und Freiwillige im Sinne des § 2 Jugendfreiwilligendienstegesetz (JFDG)
    • Es handelt sich um Arbeitnehmer, die steuerpflichtige oder steuerfreie Zuschüsse des Arbeitgebers erhalten (z. B. nach § 20 Mutterschutzgesetz - MuSchG -)
    • Es handelt sich um im Inland unbeschränkt steuerpflichtige Grenzpendler und Grenzgänger
    • Es handelt sich um Personen, die ausschließlich steuerfreien Arbeitslohn beziehen (z. B. ehrenamtlich tätige Übungsleiter oder Betreuer)
    • Es handelt sich um Werkstudenten und Studenten im entgeltlichen Praktikum
    • Es handelt sich um Menschen mit Behinderungen, die in einer Werkstatt für Menschen mit Behinderungen tätig sind
    • Es handelt sich um Arbeitnehmer mit einem aktiven Dienstverhältnis, die dem Progressionsvorbehalt unterliegende Lohnersatzleistungen beziehen


Info:

Technisches Vorgehen der Software:

  • Erfüllt der Arbeitnehmer die Punkte "1" und "2" (am einfachsten über die Steuerklasse I-V), so ist er in die Ermittlung der Arbeitnehmeranzahl zu berücksichtigen
  • Wurde die Anzahl der Arbeitnehmer ermittelt, so ist die Summe der Mitarbeiter mit der Höhe der EPP 300,00 € zu multiplizieren für die Meldung an das Finanzamt.

Bezüglich der Berücksichtigung von geringfügig beschäftigten Arbeitnehmern ist es möglich, den von der Software ermittelten Wert zu editieren:

Als Anwender erhalten Sie den Hinweis, dass bei der von der Software automatisch ermittelten EPP die Aushilfen unberücksichtigt geblieben sind und der Wert manuell anzupassen bzw. um die Summe der Aushilfe x 300,00 € zu erhöhen ist.

In der Lohnsteueranmeldung August wird geschätzt wie viele Mitarbeiter es betrifft x 300. Als Ergebnis muss dann eine Zahl, die durch 300 teilbar ist, herauskommen. Dies wird dann im September verglichen.
Die Summe aus der Ermittlung bzw. Editierung ist für den Monat August in der Kennziffer 35 auszuweisen. Hierbei ist zu beachten, dass der dort ausgewiesene Wert ein vielfaches von 300 sein muss.

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