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Innerhalb der Abrechnungsvorgabe(n) für einen Mitarbeiter steht das Register: "Steuer" zur Verfügung. 


 

Lohnsteuerkarte (././...) 

Lohnsteuerart

Aus der Listbox wählen Sie die zutreffende Steuerart aus. Dabei wird zwischen

  • Lohnsteuerangaben liegen nicht vor
  • Lohn- und Kirchensteuerfrei
  • Geringfügigbeschäftigte (Aushilfen) und
  • Lohnsteuerangaben liegen vor

unterschieden. 

Wird beispielsweise für einen steuerpflichtigen Arbeitnehmer, welcher seine Steuerkarte bisher nicht vorgelegt hat, der Eintrag "Lohnsteuerangaben liegen nicht vor" gewählt, ist im Feld Lohnsteuerklasse automatisch die Klasse 6 hinterlegt. 

Pauschale Lohnsteuer-Gruppe: 

Hier erfolgt die Wahl des Steuersatzes für pauschale Besteuerung. Ein pauschaler Steuersatz kann nur gewählt werden, wenn die Lohnsteuerart " Geringfügigbeschäftigte (Aushilfen)" eingetragen ist. 

Eine geringfügig entlohnte Beschäftigung liegt vor, wenn das Arbeitsentgelt regelmäßig im Monat 400,00 Euro (bis 31.12.2012) bzw. 450,00 Euro (ab 01.01.2013) nicht überschreitet. 

Über die Schaltfläche: PARAMETER - ABRECHNUNG - ABRECHNUNGSVORGABEN - ABRECHNUNGSVORGABEN GÜLTIG AB XX.XX.XXXX über das Register: "pauschale Sätze" können sie die Vorgaben für die pauschalen Lohnsteuersätze prüfen oder anpassen. 

Lohnsteuerklasse : 

Haben Sie die Lohnsteuerart "Lohnsteuerangaben liegen vor" eingestellt, wählen Sie aus der Listbox die entsprechende Steuerklasse. 

Lohnsteuertabelle: 

Um den Neuregelungen des § 10c EStG gerecht zu werden, haben Sie ab 01.01.2008 die Möglichkeit zwischen folgenden Lohnsteuertabellen zu wählen:

  • 0 Normale Lohnsteuertabelle
  • 1 Erhöhte Lohnsteuertabelle: für den Arbeitnehmer wird die gekürzte Vorsorgepauschale angewandt (§10c Abs 3 EStG)
  • 2 Erhöhte Lohnsteuertabelle (lt. JStG 2008 mit ungekürzter Vorsorgepauschale): für den Arbeitnehmer wird die gekürzte Vorsorgepauschale nach dem Recht 2008 angesetzt (§ 10c Abs. 3 EStG n.F.), jedoch bei der Günstigerprüfung die ungekürzte Vorsorgepauschale nach dem Recht bis 2004 berücksichtigt ( § 10c Abs. 2 EStG a.F.)

Gemeindeschlüssel : 

Das Feld Gemeindeschlüssel wurde für die Übermittlung der Lohnsteuerbescheinigung an das Finanzamt benötigt. Aktuell (Stand: September 2015) ist eine Hinterlegung nicht mehr erforderlich, kann aber optional vorgenommen werden. 

Finanzamtnummer : 

Die vierstellige Finanzamtnummer wird hier eingetragen. 

Zuständiges Finanzamt: 

Angabe des für den Mitarbeiter zuständigen Finanzamtes. 

Ausstellungsort: 

Angabe des Ausstellungsortes der Lohnsteuerkarte. 

Anzahl der Kinderfreibeträge: 

Hier erfolgt die Hinterlegung der Anzahl der Kinderfreibeträge. Mögliche Eingaben sind: Von 0,5 bis 9,5. Der Eintrag 0,5 entspricht einem halben Kinderfreibetrag. 

Faktor: 

Anstelle der Steuerklassenkombination III / V können Arbeitnehmer-Ehegatten ab dem Kalenderjahr 2010 auch die Steuerklassenkombination IV / IV mit Faktor wählen. An dieser Stelle erfolgt die Hinterlegung des Faktors. 

Freibetrag (im Monat)/(Jahr): 

Hier erfassen Sie den Jahres- bzw. Monatsfreibetrag. Der Freibetrag vermindert die Berechnungsgrundlage zur Berechnung der Lohnsteuer. Das Steuerbrutto wird aber ohne Abzug des Freibetrags ausgewiesen. 

Hinzurechnungsbet. (Monat)/(Jahr): 

Aufgrund des Steuerbereinigungsgesetzes von 1999 kann beim Bestehen von mehreren Arbeitsverhältnissen ein Hinzurechnungsbetrag auf der Lohnsteuerkarte eingetragen werden. Dieser führt zu einer Berechnung, ähnlich wie dem Freibetrag, nur in einer umgekehrten Weise. 

Der Hinzurechnungsbetrag, welcher auf der Lohnsteuerkarte eingetragen ist, wird in dieses Feld übernommen. Bei dieser Konstellation (Hinzurechnungsbetrag/zweite Lohnsteuerkarte) ist zu beachten, dass der Arbeitgeber für den Mitarbeiter keinen Jahresausgleich durchführen darf. 

Auf der rechten Seite in diesem Bereich stehen Ihnen mehrere Kennzeichen zur Verfügung. Diese Felder sind aktiv, wenn ein Häkchen gesetzt ist. 


 

Lohnsteuerjahresausgleichskennzeichen: 

Beschäftigen Sie am Jahresende zehn oder mehr Mitarbeiter, so sind Sie verpflichtet, einen Lohnsteuerjahresausgleich durchzuführen. Arbeitgeber mit weniger als zehn Mitarbeiter sind von der Durchführung freigestellt. Führt der Arbeitgeber den Lohnsteuerjahresausgleich durch, so heißt dies nicht automatisch, dass für jeden Mitarbeiter der Ausgleich durchzuführen ist. 

Der Lohnsteuerjahresausgleich ist z.B. nicht vorzunehmen, wenn der Mitarbeiter innerhalb des Jahres

  • nicht durchgehend beschäftigt war,
  • in die Steuerklasse III oder IV gewechselt hat,
  • einmal nach Steuerklasse V oder VI versteuert wurde,
  • auf der Lohnsteuerkarte des Arbeitnehmers ein Hinzurechnungsbetrag eingetragen ist,
  • sowohl nach der allgemeinen als auch nach der besonderen Tabelle versteuert wurde,
  • die Voraussetzungen für den Eintrag von Unterbrechungstagen auf der Lohnsteuerkarte erfüllt ist,
  • dem Arbeitgeber zum Zeitpunkt des Lohnsteuerjahresausgleichs die Lohnsteuerkarte nicht vorliegt.

Weitere Informationen dazu holen Sie bitte bei Ihrem Steuerberater oder Ihrem zuständigen Finanzamt ein. 

Kammerbeitragskennzeichen : 

Wird nur in den Bundesländern Saarland und Bremen benötigt. Die Vorgaben für die eigentliche Berechnung des Kammerbeitrages werden über die Schaltfläche: PARAMETER - ABRECHNUNG - ABRECHNUNGSVORGABEN - ABRECHNUNGSVORGABEN GÜLTIG AB XX.XX.XXXX über das Register: "Kirchen.-St./Soli./Kammer." vorgenommen. 

Alterskennzeichen : 

Das Alterskennzeichen wird ab dem Jahr aktiviert, in welchem der Arbeitnehmer das 65. Lebensjahr vollendet. Das Kennzeichen bewirkt eine besondere Lohnsteuerberechnung, andere Vorsorgepauschalen und Freibeträge. 

Französischer Grenzgänger nach § 39 Absatz 4 Nummer 5 EStG: 

Werden im Unternehmen "Französische Grenzgänger nach § 39 Abs. 4 Nr. 5 EStG" beschäftigt, ist dies entsprechend auf der Lohnsteuerbescheinigung auszuweisen. Damit eine Ausweisung erfolgt, ist dieses Kennzeichen zu aktivieren. 

Minijob im Privathaushalt: 

Dieses Kennzeichen steht nur zur Verfügung, wenn als Lohnsteuerart "Geringfügig Beschäftigte (Aushilfe)" gewählt wurde. Die Abrechnung folgt analog den Mitarbeitern außerhalb von Privathaushalten mit dem Unterschied, dass für Privathaushalte ein ermäßigter pauschaler Kranken- und Rentenversicherungssatz gilt. Dieser ist über die Schaltfläche: PARAMETER - ABRECHNUNG - SYSTEMVORGABEN hinterlegt. 

Konfession (..) 

Hier definieren Sie die Kirchensteuerpflicht. Beachten Sie bei den Angaben, dass unter Umständen auch die Konfession des Ehegatten anzugeben ist, da in manchen Bundesländern bei konfessionsverschiedener Ehe die einbehaltene Kirchensteuer bei der Lohnsteueranmeldung auf beide Konfessionen aufgeteilt werden muss. 


Besonderheiten im Bereich der Kurzarbeit 

Nachweis der Elterneigenschaft zum Erhalt des höheren Leistungssatz 1 liegt vom Arbeitsamt für KUG vor 

Dieses Kennzeichen bewirkt, dass auch bei Mitarbeitern ohne Kinderfreibetrag der Leistungssatz 1 bei der Ermittlung des Kurzarbeitergeldes herangezogen wird. 

Erfüllung des Antrags auf Gewährung von Kurzarbeitergeld nach dem Leistungssatz, der Lohnsteuerklasse III entspricht (Antrag 031) 

Damit die Vorgaben aufgrund des Antrages 031 der Agentur für Arbeit umgesetzt werden können, ist dieses Kennzeichen zu aktivieren. Für lohnsteuerfreie Mitarbeiter wird dadurch das auszuzahlende Kurzarbeitergeld nach dem Leistungssatz C ermittelt. 

Versorgungsbezüge 

Jahr: Hier ist das Jahr einzutragen, in dem erstmalig Versorgungsbezüge gezahlt wurden. Die Jahreszahl wird in die Lohnsteuerbescheinigung übernommen. 

Versorgungsbezug: Tragen Sie hier den Betrag ein, der im ersten vollen Monat im ersten Jahr des Versorgungsbezuges bezahlt wurde. 

In einem Informationsfeld wird Ihnen die daraus resultierende Bemessungsgrundlage angezeigt, die automatisch in die Lohnsteuerbescheinigung übernommen wird. 

Sonderzahlungen: Wurden im Kalenderjahr des Versorgungsbeginns Sonderzahlungen geleistet, ist die Höhe hier einzutragen

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