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Innerhalb der Abrechnungsvorgabe(n) für einen Mitarbeiter steht das Register: "Einzugsstellen" zur Verfügung. 

Auf diesem Datenblatt wird die Einzugsstelle für die Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung, bei welcher der Mitarbeiter versichert ist, die Vorgaben für eine freiwillige oder private Krankenversicherung und die Arbeitnehmerumlage hinterlegt. Die Einzugsstellen selbst werden über den Bereich STAMMDATEN - EINZUGSSTELLEN definiert. 

Einzugsstelle für Sozialversicherungsbeiträge 

Einzugsstellennummer

Legen Sie hier fest, bei welcher Krankenkasse der Mitarbeiter pflichtversichert ist. 

Ersteintritt (optional): 

Hier können Sie hinterlegen, wann der Mitarbeiter in die Pflichtkrankenkasse eingetreten ist. Dieses Feld hat rein informativen Charakter. 

Versichertennummer

Wird in diesem Feld die Versicherungsnummer der Versicherungskarte des Arbeitnehmers eingetragen, kann bei einem Krankenkassenwechsel die Kündigung für die Pflichtkrankenkasse erstellt werden. 

Freiwillige / private Krankenversicherung 

Ist im Beitragsguppenschlüssel für die Krankenversicherung der Schlüssel 0 hinterlegt, können hier die Optionen

  • Hauptberuflich selbstständig
  • Privat krankenversicherter Arbeitnehmer
  • Arbeitgeberzuschuss richtet sich nach Entgelt des Arbeitnehmers

gewählt werden. 

Ist ein Arbeitnehmer privat versichert und die Option "Privat krankenversicherter Arbeitnehmer" ist aktiviert, stehen weitere Eingabefelder zur Verfügung:

  • KV-Beitrag (mtl. gesamt AN) - Arbeitgeberzuschuss
  • PV-Beitrag (mtl. gesamt AN) - Arbeitgeberzuschuss

Für die Berechnung des Beitragszuschusses wird für Privat krankenversicherte Arbeitnehmer der durchschnittliche allgemeine Beitragssatz herangezogen, den das BMGS nach § 245 SGB V feststellt. Seit 1. Januar 2002 gilt dieser durchschnittliche Beitragssatz entgegen der Vorjahre, einheitlich im Rechtskreis West und Ost. Im Jahr 2005 beträgt dieser durchschnittliche Beitragssatz 13,3 % Bemessungsgrundlage für den Beitragszuschuss für Privat krankenversicherte Arbeitnehmer ist das monatliche Arbeitsentgelt bis zur jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze. 

Der maximale Höchstzuschuss zur privaten Krankenversicherung beträgt z.B.: ab 1. Januar 2007: 

6,65 % von 3.562,50 EUR = 236,90 EUR. 

Der Arbeitnehmer erhält als Beitragszuschuss jedoch höchstens die Hälfte des Betrages, den er für seine private Krankenversicherung aufwendet. Da sich der Beitragszuschuss am Arbeitsentgelt orientiert, besteht für Zeiten ohne Arbeitsentgelt kein Anspruch auf den Beitragszuschuss (z. B. Arbeitsunfähigkeit ohne Anspruch auf Entgeltfortzahlung,). Hierbei wird eine entsprechend gekürzte Beitragsbemessungsgrenze zugrunde gelegt. Lediglich für Zeiten des unbezahlten Urlaubs, der Arbeitsbummelei sowie für Zeiten des Arbeitskampfes wird der Beitragszuschuss aus dem Arbeitsentgelt unter Berücksichtigung der ungekürzten monatlichen Beitragsbemessungsgrenze berechnet. 

Anmerkung: 

Beiträge für Familienangehörige sind bei der Bemessung des Beitragszuschusses zu berücksichtigen, wenn für diese ein Anspruch auf Familienversicherung in der Gesetzlichen Krankenversicherung bestehen würde. 

Ist im Beitragsguppenschlüssel für die Krankenversicherung der Schlüssel 9 "Firmenzahler" hinterlegt, kann hier die Option

  • Arbeitgeberzuschuss richtet sich nach Entgelt des Arbeitnehmers

gewählt werden. 

Ist dieses Kennzeichen nicht aktiviert, ist die Beitragsbemessungsgrenze die Grundlage für die Berechnung. 

Freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherte Beschäftigte, die nur wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze versicherungsfrei sind, erhalten von ihrem Arbeitgeber als Beitragszuschuss die Hälfte des Beitrages, der für einen versicherungspflichtig Beschäftigten bei der Krankenkasse, bei der die Mitgliedschaft besteht, vom Arbeitgeber zu tragen wäre, höchstens jedoch die Hälfte des Betrages, den sie bei der Anwendung des allgemeinen Beitragssatzes tatsächlich zu zahlen haben. 

Bestehen innerhalb desselben Zeitraums mehrere Beschäftigungsverhältnisse, sind die beteiligten Arbeitgeber anteilig nach dem Verhältnis der Höhe der jeweiligen Arbeitsentgelte zur Zahlung des Beitragszuschusses verpflichtet. 

Beachten Sie, dass es für freiwillig versicherte Arbeitnehmer, die der Sozialversicherungspflicht unterliegen, erforderlich ist, auch eine Pflichtkrankenkasse zu hinterlegen. An diese Krankenkasse werden die Beiträge zur Renten- und Arbeitslosenversicherung abgeführt. 

Umlage 

Aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen ab 01.01.2006 werden die Angaben zur Umlage nicht mehr bei den einzelnen Mitarbeitern hinterlegt. Die notwendigen Angaben hinterlegen Sie unter: Schaltfläche: PARAMETER - ABRECHNUNG - ABRECHNUNGSVORGABEN - Register: "weitere Vorgaben" - Eintrag: Vorgabe für Umlagepflicht (gültig ab 01.01.2006). Die Beitragssätze hinterlegen Sie in den Stammdaten der einzelnen Einzugsstellen über das Register: "Beitragssätze"

Beim einzelnen Mitarbeiter steht Ihnen das Kennzeichen "Von der Umlage 1 befreit, laut Gesetz über den Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen für Entgeltfortzahlungen - § 11 Ausnahmevorschrift (z.B. Heimarbeiter, etc. )" zur Verfügung.

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