Mit dem Haushaltsbegleitgesetz 2006 wurde die Vorschrift des § 1 der ArEV (Arbeitsentgeltverordnung) geändert. Die Beitragsfreiheit für Sonn-, Feiertags- und Nachtzuschläge wurde von der Steuerfreiheit entkoppelt. 

Ermittlung des maßgeblichen Grundlohnes (Stundenlohns) 

Die Steuer- bzw. Beitragsfreiheit wird von einem in § 3b EStG definierten Grundlohn gewährt, der nicht dem Entgelt entsprechen muss, aus dem der arbeitsrechtliche Zuschlag ermittelt wird. Die Grundlohndefinition schließt z.B. auch VWL-Zahlungen und Sachbezüge (z.B. Firmenfahrzeug) ein, die üblicherweise bei der Zuschlagsermittlung unberücksichtigt bleiben. Auch für die Sozialversicherung gilt die Grundlohndefinition des Steuerrechts. 

Die Grundlohndefinition geht für Monatsbeträge von Monatsstunden aus, die sich aus der Wochenarbeitszeit * 4,35 ergibt (365 Tage/Jahr : 7 Tage/Woche = 52,143 Wochen/Jahr : 12 Monate/Jahr = 4,35 Wochen/Monat). 

Dieser Grundlohn-Monatswochenfaktor (4,35 Wochen/Monat) ist im Programm bereits hinterlegt (Schaltfläche: PARAMETER - ABRECHNUNG - Systemvorgaben (zur Nettolohnberechnung)). 

Berücksichtigung der steuer- und sozialversicherungsrechtlichen Freibeträge 

Nachfolgend erhalten Sie einen Leitfaden zur Abrechnung von Sonn-, Feiertags- und Nachtzuschlägen. Als Beispiel wurde die Berücksichtigung eines Sonntagszuschlages gewählt.

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