Änderungen des Gesetzgebers: Jahressteuergesetz 2022 bringt Nullsteuersatz
Mit dem am 16.12.2022 verabschiedeten Jahressteuergesetz 2022 ändert sich die Besteuerung von privaten Photovoltaik-Anlagen ertrags- und umsatzsteuerlich: Ab 2023 gilt für private Photovoltaik-Anlagen bis 30 Kilowatt und Solarstromspeicher eine Umsatzsteuer von 0 Prozent. Haushalte mit einer solchen Photovoltaik-Anlage werden von der Einkommenssteuer befreit. Die Regelung gilt für alle Komponenten der Photovoltaikanlage.
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Jahressteuergesetz 2022 (Externer Link)
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Weiterhin sind folgende Besonderheiten hinsichtlich der Komplettierung der PV-Anlage zu beachten
- Der Nullsteuersatz gilt nur für Photovoltaikanlagen, die nach dem 1. Januar 2023 geliefert/installiert werden. Eine rückwirkende Anwendung auf Bestandsanlagen ist nicht möglich
- Wird die Photovoltaikanlage nur gekauft, ohne dass der Verkäufer die Photovoltaikanlage auch zu installieren hat, kommt es darauf an, wann die Photovoltaikanlage vollständig geliefert ist
- Hat der Verkäufer hingegen auch die Photovoltaikanlage zu installieren, ist entscheidend, wann die Anlage vollständig installiert ist
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Bitte klären Sie alle Fragen, die nicht von den FAQ des Bundesministerium für Finanzen beantwortet werden direkt mit Ihrem Steuerberater. Vermeiden Sie offenen Fragen, um Fehler bei der Einschätzung des Steuersatzes zu vermeiden. Aufgrund §2 StBerG darf Hilfeleistung in Steuersachen oder buchhalterischen Fragen geschäftsmäßig nur von Personen und Vereinigungen ausgeübt werden, die hierzu befugt sind. Dies gilt ohne Unterschied für hauptberufliche, nebenberufliche, entgeltliche oder unentgeltliche Tätigkeit. Daher ist unser Support auf die Technische Komponente der Software beschränkt. |
Anlage eines steuerfreien Steuerschlüssels und weitere manuelle Anpassungen
In den kommenden Tagen stellen wir Ihnen eine technische Anleitung zur Verfügung, welche Anpassungen in der Software von Seiten des Anwenders getroffen werden müssen, um die Sachverhalte technisch in der Software abbilden zu können.
Neue Zeilen in der Umsatzsteuervoranmeldung (UVA)
Die Zeilen 14 und 26 in der Umsatzsteuervoranmeldung (UVA) werden über das neue Formular zur Umsatzsteuervoranmeldung mittels einer kommenden Programmversion eingebracht.
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