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Sie finden den Firmenwagen-Rechner im Bereich Personal - Erfassung - Schaltfläche: Erfassen – Register: „Firmenwagen-Rechner“: Die Felder Bruttolistenpreis und Kilometer sind Eingabefelder, die in genau dieser Reihenfolge zu füllen sind. Im Firmenwagen-Rechner werden einige Werte automatisch generiert und können nicht von Hand verändert werden. Diese Berechnungsfelder sind grau hinterlegt.

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Register: Firmenwagen-Rechner

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  • a) mit Pauschalierung der Fahrten Wohnung / erste Tätigkeitsstätte
  • b) ohne Pauschalierung der Fahrten Wohnung / erste Tätigkeitsstätte

Bereich: Angaben

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Bruttolistenpreis

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Automatisch errechneter Wert (Dieser ergibt sich aus 1 % des abgerundeten Bruttolistenpreises des PKW).



  • BLP: 25.879,50 Euro (gerundet 25.800 x 0,01 = 258)
  • Entfernung 23 km
  • Geldwerter Vorteil 0,03

258 x 0,03 x 23 = 178,02 Euro geldwerter Vorteil



Bereich: Fahrten Wohnung/erste Tätigkeitsstätte

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Kilometer

Vom Anwender auszufüllen: Entfernung Wohnung / erste Tätigkeitsstätte in Kilometer. Nur ganze Zahlen sind zulässig. Auch der Wert "0" kann genutzt werden.

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Die Software errechnet den Wert automatisch. Es können keine Änderungen am Wert selbst vorgenommen werden (grau hinterlegt).

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In Beispielfall b) wird das Kennzeichen "Pauschalierung der Fahrten" abgewählt. Als "Pauschal versteuerbar" wird folglich der Wert: 0,00 Euro vermerkt.

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Bereich: Berechnung

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In Beispiel a) 178,57 Euro (geldwerter Vorteil) - 103,50 Euro (pauschal versteuerbar) = 7574,07 52 Euro (Fahrten Wohnung / erste Tätigkeitsstätte).

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Im Beispiel b) 178,57 02 Euro (geldwerter Vorteil) - 0,00 Euro (pauschal versteuerbar) =  178,57 02 Euro (Fahrten Wohnung / erste Tätigkeitsstätte).

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Abzug Firmenwagen

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In Beispiel a) 258,00 Euro (Privatfahrten) + 7574,07 52 Euro (Fahrten Wohnung / erste Tätigkeitsstätte) = 333,07 52 (Abzug Firmenwagen).

In Beispiel b) 258,00 Euro (Privatfahrten) + 178,57 02 Euro (Fahrten Wohnung / erste Tätigkeitsstätte) = 436,57 02 (Abzug Firmenwagen).


Info
titleZu Ihrer Information:
  • Für die genaue Berechnung des Bruttolistenpreises siehe Amtliches Lohnsteuer-Handbuch: H 8.1 (9) LStR
  • Für die Bewertung der Sachbezüge: § 8 (2) EStG

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