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Die Regelung der Entschädigungsleistungen für Eltern nach dem Infektionsschutzgesetz (Fehlzeit 1.9.5) wurde bis 31.03.2021 verlängert. Die Fehlzeit 1.9.5 war ursprünglich nur innerhalb des Zeitraums 30.03.2020 bis 31.12.2020 auszuwählen. Dieser Zeitraum wurde nun um drei Monate ausgeweitet. Weitere Informationen finden Sie im folgenden Artikel der Hilfe, unter: Fehlzeit 1.9.5: Fehlzeiten aufgrund des Infektionsschutzgesetzes..

2.2. Ergänzung Infektionsschutzgesetz: Auch bei einem unter Quarantäne gestellten Kind ist eine Entschädigungszahlung möglich

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Note
titleBeachten Sie:

Geringfügig Beschäftigte nehmen nicht am Verfahren teil.

2.19 Entsendungen in das Vereinigte Königreich (nach Brexit)

Austrittsabkommen: Bestandsfälle (Beginn des grenzüberschreitenden Sachverhalts war VOR dem 01.01.2021)

  • Personen, welche vor Ende des Übergangszeitraums am 31.12.2020 ins Vereinigte Königreich entsandt wurden, werden bis Ende der Entsendung mit den bisherigen Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit behandelt (dies für maximal 24 Monate)
  • Die Person muss sich ohne Unterbrechung in der bis 31.12.2020 bestehenden Situation befinden
  • Die Entsendung wird durch die A1-Bescheinigung nachgewiesen: Das bedeutet zum Beispiel, dass bei einer Entsendung in das Vereinigte Königreich, die spätestens am 31.12.2020 beginnt, eine A1-Bescheinigung für maximal 24 Monate – also bis max. zum 30.12.2022 - ausgestellt werden kann - Voraussetzung ist, dass auch die sonstigen Entsendevoraussetzungen erfüllt sind

Personen, die NACH BREXIT NEU ins Vereinigte Königreich entsandt werden (Beginn des grenzüberschreitenden Sachverhalt AB dem 01.01.2021)

Im Rahmen dieses Abkommens gelten für Personen, die ab dem 01.01.2021 ins Vereinigte Königreich entsandt wurden die bisherigen Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit weiter, wenn folgende Punkte zutreffen:

  • sie von einem Arbeitgeber entsandt werden, der einen nennenswerte Geschäftstätigkeit im Entsendestaat ausübt, und
  • der Einsatz voraussichtlich 24 Monate nicht überschreitet, und
  • keine zuvor entsandte Person abgelöst wird.

Das bedeutet z. B., dass eine Person auch ab dem 01.01.2021 weiterhin dem deutschen Sozialversicherungsrecht unterliegt, wenn sie in das Vereinigte Königreich entsandt wird, wenn auch die sonstigen Entsendevoraussetzungen erfüllt sind.

Info
titleInfo:

Quelle und weitere Informationen:

Deutsche Verbindungsstelle Krankenversicherung - Ausland (DVKA)

https://www.dvka.de/de/informationen/brexit/arbeitgeber/entsandte_4.html (Externer Link)


3. Finanzbuchhaltung

3.1 Steuersatz für Gastronomie bis Jahresmitte ermäßigt

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