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Die Regelungen der Verdienstausfallentschädigung bei Urlaub und Reisen ins Ausland nach dem Infektionsschutzgesetz wurden dahingehend gefasst, dass kein Entschädigungsanspruch besteht, wenn die Quarantäne durch Nichtantritt der Reise hätte vermieden werden können. Vermeidbar heißt nach dem Gesetz, dass zum Zeitpunkt der Abreise keine zwingenden und unaufschiebbare Gründe vorliegen. Ist die Arbeitsleistung jedoch aus dem Homeoffice Home-Office möglich, dann bleibt der Anspruch auf Zahlung von Arbeitsentgelt bestehen. Wird das bereiste Land erst nach Reiseantritt zum Risikogebiet erklärt, so liegt kein schuldhaftes Handeln vor und es besteht ein Entschädigungsanspruch für die Zeit der Quarantäne. Im Zweifelsfall hilft Ihnen die Gesundheitsbehörde bei der Einschätzung. 

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