Die Preisangaben- und Fertigpackungsverordnung verpflichtet Einzelhändler, ihre Waren mit dem Grundpreis auszuzeichnen.
Auszeichnen muss derjenige, der Waren an den Letztverbraucher Endverbraucher gewerbs- oder geschäftsmäßig oder regelmäßig in sonstiger Weise abgibt. Betroffen sind also nicht nur typische Einzelhändler, sondern alle Unternehmer, die an Verbraucher verkaufen.
Der Grundpreis ist für Deutschland in § 2 der Preisangabenverordnung geregelt.
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Wie Sie mit der Grundpreisberechung Weitere Informationen zur Grundpreisberechung finden Sie in büro+/ERP-complete arbeiten können erfahren Sie unter im Kapitel: Grundpreisberechnung |