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Bei freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherten Personen ist die Pflegeversicherung - unabhängig davon, ob für die Krankenversicherung der Schlüssel “0” oder “9” verwendet wird - stets mit “1” oder “2” zu verschlüsseln, wenn Versicherungspflicht in der sozialen Pflegeversicherung besteht. Der Schlüssel "0" für die Pflegeversicherung kommt nur für solche Personen in Betracht, die in der privaten Pflegeversicherung versichert oder die geringfügig beschäftigt sind. Entsprechendes gilt für Personen, die weder in der sozialen noch in der privaten Pflegeversicherung versichert sind.
Berücksichtigungsfähige Kinder (im Kontext des PV-Beitrags)
Diese Funktion steht ab Build 6810 zur Verfügung.
Bei Bei der Auswahl "1 Voller Beitrag zur Pflegeversicherung" steht zusätzlich ist das Feld: "berücksichtigungsfähige Kinder" zur Verfügungzu befüllen. Bitte holen Sie sich diese Information von Ihren Arbeitnehmer ein. Der Gesetzgeber unterscheidet den Beitragssatz bis zu 5 Kindern.
Info | ||||||
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Durch das Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz (PUEG) wird der wird der Beitragssatz seit dem 01.07.2023 nach der Kinderzahl differenziert. Eltern zahlen somit generell 0,6 Beitragssatzpunkte weniger als Kinderlose. Bei kinderlosen Mitgliedern gilt ein Beitragssatz in Höhe von 4 %. Bei Mitgliedern mit einem Kind gilt demgegenüber nur ein Beitragssatz von 3,4 %. Bei Mitgliedern mit mehreren Kindern unter 25 Jahren reduziert sich der Beitragssatz darüber hinaus ab dem zweiten bis zum fünften Kind um einen Abschlag in Höhe von 0,25 Beitragssatzpunkten je Kind. Das Gesundheitsministerium möchte damit den wirtschaftlichen Aufwand der Kindererziehung berücksichtigt wissen, der in dieser Zeit typischerweise anfällt. Es gelten somit folgende Beitragssätze: | ||||||
Mitglieder mit / ohne Kind | Beitragssatz PV (gesamt inkl. Ab- bzw. Zuschlag) | AN-Anteil PV inkl. Ab- bzw. Zuschlag | AG-Anteil PV | Ab- bzw. Zuschlag auf AN-Anteil PV | SACHSEN: AN-Anteil PV inkl. Ab- bzw. Zuschlag | SACHSEN: AG-Anteil PV |
Mitglieder ohne Kinder | 4,00 % | 2,3 % | 1,7 % | Beitragszuschlag von 0,6 % auf AN-Anteil | 2,8 % | 1,2 % |
Mitglieder mit 1 Kind | 3,40 % | 1,7 % | 1,7 % | Abschlags- / Zuschlagsfrei | 2,2 % | 1,2 % |
Mitglieder mit 2 Kindern (unter 25 Jahren) | 3,15 % | 1,45 % | 1,7 % | je Kind (2.-5. Kind) Abschlag von 0,25 % / Kind auf AN-Anteil | 1,95 % | 1,2 % |
Mitglieder mit 3 Kindern (unter 25 Jahren) | 2,90 % | 1,2 % | 1,7 % | ab 3. Kind Abschlag von 0,5 % auf AN-Anteil | 1,70 % | 1,2 % |
Mitglieder mit 4 Kindern (unter 25 Jahren) | 2,65 % | 0,95 % | 1,7 % | ab 4. Kind Abschlag von 0,75 % / Kind auf AN-Anteil | 1,45 % | 1,2 % |
Mitglieder mit 5 und mehr Kindern (unter 25 Jahren) | 2,40 % | 0,7 % | 1,7 % | ab 5. Kind Abschlag von 1,00 % / Kind auf AN-Anteil | 1,2 % | 1,2 % |
Note | ||
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* Beim Lohnsteuerabzug in der zweiten Jahreshälfte 2023 bleibt der Abschlag in der sozialen Pflegeversicherung ab dem zweiten bis zum fünften Kind noch unberücksichtigt. Dies vermeidet Unsicherheiten bei der Berechnung bzw. Ermittlung der Lohnsteuer, wenn den Arbeitgebern kurzfristig noch keine Informationen zu den in der sozialen Pflegeversicherung zu berücksichtigenden Kindern vorliegen. |
Quelle (Externer Link):
Kennzeichen "Nachweis der Elterneigenschaft zur Befreiung von der Beitragszuschlagspflicht liegt vor (nach KiBG)":
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