Inhaltsverzeichnis Anchor inhaltsverzeichnis inhaltsverzeichnis
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1. Allgemeine Informationen
1.1. Neue Formulare 2020
1.2. Empfohlenes Vorgehen für Lohnanwender
1.3. Systemvorgaben zur Nettolohnberechnung 2020
2. Lohnbuchhaltung
2.1. Aktualisierung der Digitalen Lohnschnittstelle
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2.22. Ermäßigter Steuersatz für E-Books und E-Papers sowie für Frauenhygieneartikel eingeführt
3. Finanzbuchhaltung
3.1. Neues Format bei USt-ID-Nummer von niederländischen Geschäftspartnern (Einzelunternehmer)
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In diesem Jahr stellen wir Ihnen zusätzlich zur Dokumentation in Textform, auch ein Video zum Thema "Jahresaktualisierung" zur Verfügung. Das Video ist thematisch so aufgeteilt, dass Sie - je nach Interesse - auch ausgewählte Abschnitte anschauen können. |
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1. Allgemeine Informationen
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Die folgenden neuen Formulare (für Deutschland) wurden für 2020 implementiert und stehen automatisch zur Verfügung:
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Beenden Sie die Eingaben mittels Schaltfläche: SCHLIEẞEN. Künftig wird nun das 'neue' Standard-Layout für den Druck herangezogen.
Anchor Empfohlenes_Vorgehen_fuer_Lohnanwender Empfohlenes_Vorgehen_fuer_Lohnanwender
1.2. Empfohlenes Vorgehen für Lohnanwender
Empfohlenes_Vorgehen_fuer_Lohnanwender | |
Empfohlenes_Vorgehen_fuer_Lohnanwender |
Eine detaillierte Beschreibung zu den Tätigkeiten im Zusammenhang mit dem Jahresabschluss (inklusive Checkliste) stellen wir Ihnen im Download-Center unseres Service-Portals im Bereich für büro+ sowie ERP-complete zur Verfügung. Die Beschreibung finden Sie in diesem Bereich unter dem Titel: "LOHN 2019 - Jahresabschluss: Vorbereitung und Durchführung allgemein". Ein Ausdruck des Dokumentes kann hilfreich sein.
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Überprüfen Sie die Stammdaten Ihrer Mitarbeiter auf die Richtigkeit der neuen Abrechnungsvorgabe ab 01.01.2020, sowie den Urlaubsanspruch für das neue Jahr. In allen Ausbaustufen werden die SV-Jahresmeldungen immer beim Monatswechsel von Dezember auf Januar erstellt. |
Anchor Systemvorgaben_zur_Nettolohnberechnung_2020 Systemvorgaben_zur_Nettolohnberechnung_2020
1.3. Systemvorgaben zur Nettolohnberechnung 2020
Systemvorgaben_zur_Nettolohnberechnung_2020 | |
Systemvorgaben_zur_Nettolohnberechnung_2020 |
Zum Video: "Neue Rechengrößen in Software eingebracht" (Video öffnet in YouTube-Fenster).
Die "Systemvorgaben zur Nettolohnberechnung" können Sie unter Start - Schaltfläche: PARAMETER – ABRECHNUNG einsehen.
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In den nachfolgenden Tabellen erhalten Sie einen Überblick über die wichtigsten Vorgaben. Weitere Werte entnehmen Sie bitte den o.a. Systemvorgaben im Programm.
Ab 01.01.2020 gelten die folgenden Beitragsbemessungsgrenzen:
Kranken- und Pflegeversicherung: | |
alle Bundesländer (monatlich / jährlich): | 4.687,50 Euro / 56.250,00 Euro |
Allgemeine Jahresarbeitsentgeltgrenze (monatlich / jährlich) | 5.212,50 Euro / 62.550,00 Euro |
Renten- und Arbeitslosenversicherung: | |
alte Bundesländer (monatlich / jährlich): | 6.900,00 Euro / 82.800,00 Euro |
neue Bundesländer - ohne Berlin (monatlich / jährlich): | 6.450,00 Euro / 77.400,00 Euro |
Bezugsgröße in der Sozialversicherung: | |
alte Bundesländer (monatlich / jährlich): | 3.185,00 Euro / 38.220,00 Euro |
neue Bundesländer (monatlich / jährlich): | 3.010,00 Euro / 36.120,00 Euro |
Ab dem 01.01.2020 gelten folgende Beitragssätze und Grenzwerte:
Krankenversicherung: allgemein / ermäßigt | 14,60 % / 14,00 % |
durchschnittlicher KV Zusatzbeitrag (individueller Zusatzbeitrag ist den Einzugsstellen/Krankenkassen zu entnehmen) | 1.10 % |
Beitragszuschuss AG zur KV | 342,19 Euro |
Rentenversicherung: | 18.60 % |
Arbeitslosenversicherung: | 2,40 % |
Pflegeversicherung: | 3,05 % |
Pflegeversicherung Sachsen: | AGA 1,025 % ANA 2,025 % |
zusätzlicher Beitragssatz zur PV für kinderlose Mitglieder, die das 23. Lebensjahr vollendet haben: | 0,25 % |
Insolvenzgeldumlage: | 0,06 % |
Pauschale Krankenversicherung: | 13,00 % |
Pauschale Rentenversicherung: | 15,00 % |
Pauschale Krankenversicherung (für Privathaushalte): | 5,00 % |
Pauschale Rentenversicherung (für Privathaushalte): | 5,00 % |
Pauschalsteuer (an Bundesknappschaft): | 2,00 % |
monatliche Geringfügigkeitsgrenze: | 450,00 Euro |
monatliche Geringverdienergrenze: | 325,00 Euro |
Übergangsbereich | zwischen 450,01 Euro und 1.300,00 Euro |
Faktor F: | 0,7547 |
Beitragsbemessungsgrundlage zum Aufstockungsbeitrag zur RV ist das erzielte Arbeitsentgelt: | mind. 175,00 Euro |
Vollarbeiterrichtwert: | 1560 Stunden |
2. Lohnbuchhaltung
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Zum Video: "Digitale Lohnschnittstelle und Tätigkeitsschlüssel auf aktuellstem Stand" (Video öffnet in YouTube-Fenster).
Im Rahmen der Jahresaktualisierung wurde auch die Digitale Lohnschnittstelle in der Version 2020 eingebracht, damit die Dateien in der aktuellsten Version bereitstehen. So wird unter anderem in der Datei "Arbeitnehmerstammdaten" nun das dritte Geschlecht (divers) ausgewiesen.
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Arbeitgeber müssen für ihre versicherungspflichtig Beschäftigten Meldungen zur Sozialversicherung erstatten. Diese Meldungen enthalten für jeden Arbeitnehmer auch Angaben über seine Tätigkeit im Betrieb. Diese Angaben sind im Tätigkeitsschlüssel (§ 28a Abs. 3 Nr. 5 SGB IV) verschlüsselt. Die
Tätigkeitsschlüssel wurden für das Jahr 2020 entsprechend der Vorgaben der Bundesagentur für Arbeit in der Software aktualisiert.
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Zum Video: "Datenschutzkonformer Verwendungszweck im AAG-Verfahren" (Video öffnet in YouTube-Fenster).
Bei Erstattungsanträgen im AAG-Verfahren wird der Verwendungszweck für die Bank nun so ausgegeben, dass kein direkter Rückschluss auf Mitarbeiter-Nummer mehr vorhanden ist.
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Die Erstattungsanträge (AAG) finden Sie in den Lohn-Abrechnungsdaten des jeweiligen Mitarbeiter-Datensatzes.
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Zum Video: "Teilnahme beschränkt einkommensteuerpflichtiger Arbeitnehmer an ELStAM" (Video öffnet in YouTube-Fenster).
Für das neue Jahr Für das neue Jahr 2020 ist vorgesehen, dass die Lohnsteuerabzugsmerkmale auch für alle im Inland nicht meldepflichtigen Personen elektronisch über das ELStAM-Verfahren abgerufen werden können. In einer ersten Stufe werden dabei zunächst die beschränkt einkommensteuerpflichtigen Arbeitnehmer (insbesondere Grenzpendler oder Saisonarbeitskräfte) in dieses Verfahren eingebunden. Die Ausstellung der Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug für beschränkt einkommensteuerpflichtige Arbeitnehmer entfällt damit grundsätzlich. Bei der Teilnahme von nicht meldepflichtigen Personen am ELStAM-Verfahren besteht kein Unterschied zu dem bereits etablierten ELStAM-Verfahren bei den meldepflichtigen Personen. Bei den nicht meldepflichtigen Arbeitnehmern wird dem Arbeitgeber allerdings nur die Steuerklasse I (Hauptarbeitsverhältnis) oder VI (Nebenarbeitsverhältnis) bereitgestellt.
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Ab Freischaltung des Arbeitgeberabrufs zum 01.01.2020, sind neben den meldepflichtigen Arbeitnehmern, grundsätzlich auch die nicht meldepflichtigen Arbeitnehmer im ELStAM-Verfahren anzumelden. Hierfür benötigen Arbeitgeber folgende Angaben:
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2.5.
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Zum Video: "Löschen von Datensätzen ausgeschiedener Mitarbeiter" (Video öffnet in YouTube-Fenster).
Im Rahmen der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) können Mitarbeiterdaten, die zu Ende des Vorjahres zehn Jahre zurückdatieren, in der Software gelöscht werden.
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Damit Sie einen guten Überblick darüber bekommen, welche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bereits entsprechend lange aus dem Unternehmen ausgeschieden sind, können Sie zu diesem Zweck die Tabellenansicht im Bereich der Mitarbeiter anpassen. Kopieren Sie hierzu die Tabellenansicht "Mitarbeiter (einzeilig)" und ergänzen Sie im Gestaltungsmodus die Tabelle um das Tabellenfeld "Bvh Austrittsdatum". Allgemeine Informationen zum Gestalten von Tabellen erhalten Sie im Bereich: Tabellenansichten gestalten und Eigenschaften der Tabellenansichten. |
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Zum Video: "Geschlechter divers und unbestimmt in Software verfügbar" (Video öffnet in YouTube-Fenster).
In den Mitarbeiter-Datensätzen ist es nun möglich, die neu eingeführten Mitarbeiter-Geschlechter zu erfassen:
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Dies ist wichtig, damit diese korrekt im Arbeitgebermeldeverfahren übermittelt werden können.
Auswahl für "Geschlecht" für Mitarbeiter hinterlegen
Das Auswahlfeld für das Geschlecht finden Sie in den Mitarbeiter-Datensätzen auf dem Register "Adresse".
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Für den bisherigen Datenbestand Ihrer Mitarbeiter ändert sich nichts hinsichtlich der SV-Meldungen. Die bisherigen Werte im Feld "Geschlecht" werden einfach übernommen. Die neuen Werte sind über das Feld zu wählen und werden so übertragen, wie es vom Arbeitgebermeldeverfahren benötigt wird. In manchen Datenbausteinen, die nur drei Geschlechter verarbeiten, wird der Wert "unbestimmt" automatisch als "divers" aufgeschlüsselt. |
Auswahl für "Geschlecht" des Ansprechpartners in Betriebsstätten
Im Betriebsstätten-Datensatz stehen für den Ansprechpartner im dazugehörigen Feld, vier Optionen für das Geschlecht zur Verfügung:
- Mann
- Frau
- Sonstiges (für DBAA Mann)
- Sonstiges (für DBAA Frau)
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Für den Datenbaustein Ansprechpartner Arbeitgeber (DBAA), kann neben den Geschlechtern Mann und Frau auch Sonstiges gewählt werden.
Da für das Versenden des DBAA nur zwei Werte für das Geschlecht angenommen werden, wurde eine Option "Sonstiges" in zwei Ausprägungen eingebracht.
2.7.
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Zum Video: "Änderungen in den Prüfungen zur A1-Bescheinigung" (Video öffnet in YouTube-Fenster).
Bei der Abgabe einer A1-Bescheinigung, gibt die Software Hinweise, wenn der Antrag von den Sachverhalten so formuliert wurde, dass er mit hoher Wahrscheinlichkeit durch die Antragsstelle abgelehnt wird. Die Software verhindert zwar nicht das Versenden einer fehlerhaft erfassten A1-Bescheinigung, weist aber ausdrücklich darauf hin, dass eine Korrektur der Angaben empfohlen wird.
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Bitte folgen Sie den Hinweisen in der Software und korrigieren Sie etwaige Fehler in den Anträgen. Diese können Sie nach der Erfassung in den Lohn-Abrechnungsdaten einsehen und vor dem Versand noch einmal editieren. Vgl.: Antrag zur A1-Bescheinigung im Mitarbeiterstammdatensatz. |
2.8.
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Die Bestätigung der Antragsstellung kann nun nach der Quittierung des Antrags aus der Software heraus gedruckt werden. Sie finden die Möglichkeit, den bestätigten Antrag zu drucken, in den Abrechnungsdaten der Mitarbeiterstammdaten unter A1-Bescheinigung - Schaltfläche "Drucken", sowie über die Registerkarte "Übergeben/Auswerten" - Schaltfläche "Auswerten/Übertragen" - A1-Bescheinigung.
2.9.
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Zum Video: "Manuell angelegte Lohnarten auf maximal acht Zeichen begrenzt" (Video öffnet in YouTube-Fenster).
Neu erfasste Lohnarten dürfen maximal acht alphanummerische Zeichen enthalten, das heißt Buchstaben und Zahlen sind erlaubt, auch Punkt und Bindestrich sind zulässig.
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Bei der Erfassung von Lohnarten dürfen keine Sonderzeichen (z. B. Klammern, Slash, Backslash, etc.) verwendet werden. Auch Leerzeichen sind nicht erlaubt. |
2.10.
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In der Software wird beim Jahresabschluss darauf hingewiesen, wenn eine Berufsgenossenschaft ab 2020 nicht mehr gültig ist. In diesem Fall kann kein Stammdatenabruf für 2020 ausgeführt werden. Sie werden im Protokoll darauf hingewiesen, dass eine gültige Berufsgenossenschaft hinterlegt werden muss. Daraufhin starten Sie den Stammdatenabruf erneut.
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Sofern Ihre BG im neuen Jahr nicht mehr gültig ist, sollten Sie von dieser ein Schreiben erhalten haben. In diesem wird die neue Zuständigkeit mitgeteilt, zudem erhalten Sie mit diesem Schreiben Ihre neue Mitgliedsnummer mit dazugehöriger PIN. |
2.11.
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In der Satzung der Krankenkassen kann vorgesehen sein, dass die bei Beschäftigungsverboten anfallenden Beitragsanteile pauschal mit einem Erstattungssatz von 20 Prozent abgegolten werden. Neu ist, dass im Jahr 2020 in den Einzugsstellen nun der pauschale Zuschlag des fortgezahlten Arbeitsentgeltes (Feldwert 3 im AAG/Umlageverfahren) ausgewählt werden kann, sofern die jeweilige Krankenkasse dies anbietet. In der Software wurden die fachlichen Änderungen in der Schema-Datei zur Beitragssatzdatei berücksichtigt.
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Der gesetzliche Mindestlohn steigt im Jahr 2020 auf 9,35 Euro (Ausnahmen und Branchenmindestlöhne sind nicht berücksichtigt). Der gesetzliche Mindestlohn für Auszubildende beträgt nun 515 Euro monatlich im ersten Lehrjahr, welches ab 01.01.2020 beginnt (gültige Tarifbindungen ausgenommen).
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Diese betragen für kostenlose oder verbilligte Mahlzeiten monatlich 258 Euro, Unterkunft und Miete monatlich 235 Euro. Frühstück 1,80 Euro, Mittag- oder Abendessen 3,40 Euro.
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Der steuerliche Grundfreibetrag wurde auf 9.408 Euro angehoben.
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Die erste Pauschale bezieht sich auf Dienstreisen, die länger als 8 Stunden andauern, beziehungsweise auf die Anreise und Abreisetage - diese wird zum neuen Jahr von 12 Euro auf 14 Euro angehoben.
Auch bei der ganztägigen Abwesenheit gibt es Änderungen: Diese Pauschale wird ab Januar 2020 von 24 € auf 28 € angehoben. Diese Pauschale greift, wenn der Arbeitnehmer tatsächlich den ganzen Tag (von 00:00 bis 23:59) geschäftlich unterwegs ist. Diese Pauschale betrifft u.a. mehrtägige Geschäftsreisen.
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Verheiratete können ab 2020 mehrmals im Jahr die Steuerklasse wechseln.
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Die Aufbewahrungsfrist für Steuerunterlagen nach BEG III bei Datenauslagerung oder Systemwechsel der Steuersoftware beträgt nur noch 5 statt bisher 10 Jahre
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Die Kleinunternehmergrenze wird 2020 von 17.500 Euro auf 22.000 Euro erhöht.
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Diese Grenze wird von von 62 Euro auf 100 Euro erhöht.
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Arbeitgeber haben ab dem Jahr 2020 mehr Spielraum, den Beschäftigten spezielle Gesundheitsleistungen oder Zuschüsse zu Gesundheitsmaßnahmen anzubieten: Der Freibetrag für Maßnahmen der betrieblichen Gesundheitsförderung wird von 500 Euro auf 600 Euro pro Arbeitnehmer im Kalenderjahr angehoben.
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Die Bundesregierung hat beschlossen, dass die Ausgabe eines Jobtickets wieder mit 25 Prozent pauschal zu versteuern ist, wodurch die Anrechnung auf die Entfernungspauschale entfällt. Hiermit besteht wieder die Möglichkeit, dass der Arbeitgeber die Pauschalversteuerung übernimmt und damit einen Anreiz schafft, dass der Arbeitnehmer verstärkt öffentliche Verkehrsmittel anstatt des Autos einsetzt.
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Zum Video: "Änderungen im Jahressteuergesetz" (Video öffnet in YouTube-Fenster).
Die Umsatzsteuer auf Produkte zur Monatshygiene wurde von 19 auf 7 Prozent gesenkt. Das Gleiche gilt für elektronische Bücher und Zeitungen. Für diese sind nur noch 7 Prozent Mehrwertsteuer fällig in 2020.
3. Finanzbuchhaltung
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Zum Video: "USt-ID-Nummer: neues Format bei Einzelunternehmen (NL)" (Video öffnet in YouTube-Fenster).
Innerhalb der Software wurde die Prüfung beim Versenden der ZM-Meldung (zusammenfassende Meldung) so angepasst, dass das neue Format akzeptiert wird und verarbeitet werden kann.
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