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Die nachfolgenden Informationen sind für Sie relevant, wenn Sie Photovoltaik-Anlagen verkaufen und das FiBu-Modul in der Software nutzen. Durch den Nullsteuersatz wurde das UVA-Formular um neue Zeilen angepasst.

Das Anlegen des Nullsteuersatzes in der Software haben wir für Sie detailliert in folgendem Bereich der Hilfe beschrieben: Nullsteuersatz - 0% - in Software erfassen (Jahressteuergesetz 2022) - PV-Anlagen Photovoltaik (PV).

Angepasstes Formular zur Umsatzsteuervoranmeldung (UVA) 

Neue Zeilen in der UVA

In der Umsatzsteuervoranmeldung sind folgende Zeilen neu hinzugekommen, welche die gesetzliche Anpassung rund um den Nullsteuersatz als Hintergrund haben:

ZeileBezeichnungFeldnr. für UvA
Zeile 14zum Steuersatz von 0 %87
Zeile 26zum Steuersatz von 0 %90

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Diese werden auch in der Übertragung über ELSTER übernommen: Übermittlung (mittels Elster-Schnittstelle).

  • Zeile 14: "Umsatz 0 %    -> Kennzeichen 87
  • Zeile 26: "EU Umsatz 0 %    -> Kennzeichen 90

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Änderungen des Gesetzgebers: Jahressteuergesetz 2022 bringt Nullsteuersatz

Mit dem am 16.12.2022 verabschiedeten Jahressteuergesetz 2022 ändert sich die Besteuerung von privaten Photovoltaik-Anlagen ertrags- und umsatzsteuerlich: Ab 2023 gilt für private Photovoltaik-Anlagen bis 30 Kilowatt und Solarstromspeicher eine Umsatzsteuer von 0 Prozent. Haushalte mit einer solchen Photovoltaik-Anlage werden von der Einkommenssteuer befreit. Die Regelung gilt für alle Komponenten der Photovoltaikanlage.

...

titleBeachten Sie:

Jahressteuergesetz 2022 (Externer Link)

Info
titleAuszug:

5. Dem § 12 wird folgender Absatz 3 angefügt:
(3) Die Steuer ermäßigt sich auf 0 Prozent für die folgenden Umsätze:
1. die Lieferungen von Solarmodulen an den Betreiber einer Photovoltaikanlage, einschließlich der für den Betrieb einer Photovoltaikanlage wesentlichen Komponenten und der Speicher, die dazu dienen, den mit Solarmodulen erzeugten Strom zu speichern, wenn die Photovoltaikanlage auf oder in der Nähe von Privatwohnungen, Wohnungen sowie öffentlichen und anderen Gebäuden, die für dem Gemeinwohl dienende Tätigkeiten genutzt werden, installiert wird.

Die Voraussetzungen des Satzes 1 gelten als erfüllt, wenn die installierte Bruttoleistung der Photovoltaikanlage laut Marktstammdatenregister nicht mehr als 30 Kilowatt (peak) beträgt oder betragen wird;

2. den innergemeinschaftlichen Erwerb der in Nummer 1 bezeichneten Gegenstände, die die Voraussetzungen der Nummer 1 erfüllen;

3. die Einfuhr der in Nummer 1 bezeichneten Gegenstände, die die Voraussetzungen der Nummer 1 erfüllen;

4. die Installation von Photovoltaikanlagen sowie der Speicher, die dazu dienen, den mit Solarmodulen erzeugten Strom zu speichern, wenn die Lieferung der installierten Komponenten die Voraussetzungen der Nummer 1 erfüllt.“

Weiterhin sind folgende Besonderheiten hinsichtlich der Komplettierung der PV-Anlage zu beachten

  • Der Nullsteuersatz gilt nur für Photovoltaikanlagen, die nach dem 1. Januar 2023 geliefert/installiert werden. Eine rückwirkende Anwendung auf Bestandsanlagen ist nicht möglich
  • Wird die Photovoltaikanlage nur gekauft, ohne dass der Verkäufer die Photovoltaikanlage auch zu installieren hat, kommt es darauf an, wann die Photovoltaikanlage vollständig geliefert ist
  • Hat der Verkäufer hingegen auch die Photovoltaikanlage zu installieren, ist entscheidend, wann die Anlage vollständig installiert ist

Quelle: Bundesministerium für Finanzen. FAQ „Umsatzsteuerliche Maßnahmen zur Förderung des Ausbaus von Photovoltaikanlagen“ (externer Link)

Note
titleBeachten Sie:

Bitte klären Sie alle Fragen, die nicht von den FAQ des Bundesministerium für Finanzen beantwortet werden direkt mit Ihrem Steuerberater. Vermeiden Sie offenen Fragen, um Fehler bei der Einschätzung des Steuersatzes zu vermeiden.

Aufgrund §2 StBerG darf Hilfeleistung in Steuersachen oder buchhalterischen Fragen geschäftsmäßig nur von Personen und Vereinigungen ausgeübt werden, die hierzu befugt sind. Dies gilt ohne Unterschied für hauptberufliche, nebenberufliche, entgeltliche oder unentgeltliche Tätigkeit. Daher ist unser Support auf die Technische Komponente der Software beschränkt.

Anlage eines steuerfreien Steuerschlüssels und weitere manuelle Anpassungen

In den kommenden Tagen stellen wir Ihnen eine technische Anleitung zur Verfügung, welche Anpassungen in der Software von Seiten des Anwenders getroffen werden müssen, um die Sachverhalte technisch in der Software abbilden zu können (Anlage eines steuerfreien Schlüssels, OSS-Mapping prüfen, etc.). 

Neue Zeilen in der Umsatzsteuervoranmeldung (UVA)

Die Zeilen 14 und 26 in der Umsatzsteuervoranmeldung (UVA) werden über das neue Formular zur Umsatzsteuervoranmeldung mittels Softwareupdate eingebracht. In dieser kommenden Programmversion werden diese Zeilen auch in der ELSTER-Übertragung berücksichtigt.

Sollten Sie zuvor bereits über das Update 6742 das Layout für den Druck der UVA installiert haben, so löschen Sie bitte nach dem Update auf 6745 zunächst dieses Layout und laden Sie es erneut aus den Vorgaben. Gehen Sie wie folgt vor:

  • Navigieren Sie über Registerkarte: ÜBERGEBEN/AUSWERTEN - Schaltfläche: AUSWERTEN & ÜBERTRAGEN - Schaltfläche: "Umsatzsteuervoranmeldung" zu den Ausgabelayouts in diesem Bereich
  • Markieren Sie den Eintrag: "(Umsatzsteuervoranmeldung 2023)" und wählen über Schaltfläche: WEITERE den Eintrag: LÖSCHEN; Bestätigen Sie die Abfrage
  • Im Anschluss laden Sie über Schaltfläche: KOPIEREN - Eintrag: "(Umsatzsteuervoranmeldung 2023)" dieses Vorgabelayout erneut ein
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