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Unter bestimmten Voraussetzungen - z.B. wenn die Lieferschwelle überschritten wurde, - sind Leistungen an Kunden ohne Umsatzsteuer-Identifikationsnummer ins EU-Ausland mit der Steuer des EU-Landes zu berechnen, in das die Ware geliefert wird. Letzteres gilt seit 01.01.2015 auch für "Abrechnung von elektronischen Dienstleistungen an Privatkunden im EU-Ausland"..
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