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Die Version für die Jahresaktualisierung Teil 1 wird voraussichtlich mit wird mit Buildnummer 6990 veröffentlicht. 

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titleTipp:

Unter: ABRECHNUNG - SYSTEMVORGABEN STEUER (ZUR NETTOLOHNBERECHNUNG) können Sie auch diese in der Software vorhandenen Werte einsehen.

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Note
titleBeachten Sie:

*=Die Höhe der Insolvenzgeldumlage für das Kalenderjahr 2025 stand Mitte Dezember noch nicht fest. Der gesetzlich vorgeschriebene Beitragssatz liegt bei 0,15 Prozent. (§ 360 SGB III).

Sollte das Bundesministerium die Möglichkeit nutzen einen abweichenden Beitragssatz zu bestimmen (§ 361 Nr. 1 SGB III), wird dieser im Update der Jahresaktualisierung enthalten sein.

Unter: ABRECHNUNG - SYSTEMVORGABEN STEUER (ZUR NETTOLOHNBERECHNUNG) können Sie auch diese in der Software vorhandenen Werte einsehen.

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In den nachfolgenden Tabellen erhalten Sie einen Überblick über die wichtigsten Vorgaben. Weitere Werte entnehmen Sie bitte den o. a. Systemvorgaben im Programm.

Ab 01.01.2025 gelten die folgenden Beitragsbemessungsgrenzen: 

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Unter: ABRECHNUNG - SYSTEMVORGABEN STEUER (ZUR NETTOLOHNBERECHNUNG) können Sie auch diese in der Software vorhandenen Werte einsehen.

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In den nachfolgenden Tabellen erhalten Sie einen Überblick über die wichtigsten Vorgaben. Weitere Werte entnehmen Sie bitte den o. a. Systemvorgaben im Programm.


Ab 01.01.2025 gelten die folgenden Beitragsbemessungsgrenzen: 

Änderung im Vergleich zum Vorjahr

Erhöhung im Vergleich zum Vorjahr

Bereich

Aktueller Wert (2025) -

monatliche / jährliche Werte

 

Wert (2024) -

monatliche / jährliche Werte

Änderung im Vergleich zum Vorjahr


Kranken- und Pflegeversicherung:   
Alle Bundesländer (monatlich / jährlich):

5.512,50 Euro / 66.150,00 Euro

5.175,00 Euro  / 62.100,00 Euro

Erhöhung im Vergleich zum Vorjahr


Allgemeine Jahresarbeitsentgeltgrenze (jährlich)73.800,00 Euro69.300,00 Euro 

Erhöhung im Vergleich zum Vorjahr

    
Renten- und ArbeitslosenversicherungBereich

Aktueller Wert (2025) -

monatliche / jährliche Werte

 

Wert (2024) -

monatliche / jährliche Werte

Kranken- und Pflegeversicherung:   
Alle Bundesländer (monatlich / jährlich): 58.512050,5000 Euro /  6696.150600,00 Euro5

West 7.

175

550,00

Euro 

Euro /

62

90.

100

600,00 Euro

Erhöhung im Vergleich zum Vorjahr

Allgemeine Jahresarbeitsentgeltgrenze (jährlich)73.800

Ost 7.450,00 Euro

69

/ 89.

300

400,00

Euro 

Euro

Erhöhung im Vergleich zum Vorjahr

    
Renten- und ArbeitslosenversicherungBezugsgröße in der Sozialversicherung:   

Alle Bundesländer (monatlich

/ jährlich

): 

8 3.050745,00 Euro / 96.600,00 EuroEuro 

West 73.550535,00 Euro / 90.600,00 Euro

Ost 73.450465,00 Euro / 89.400,00 Euro

Erhöhung im Vergleich zum Vorjahr

    
Bezugsgröße in der Sozialversicherung:   

Alle Bundesländer (monatlich): 

 3.745,00 Euro 

West 3.535,00 Euro

Ost 3.465,00 Euro

Ab dem 01.01.2025 gelten folgende Beitragssätze und Grenzwerte:



Ab dem 01.01.2025 gelten folgende Beitragssätze und Grenzwerte:

Am 20.12.2024 wird im Bundesrat über die geplanten Beitragssätze ab 01.01.2025 beraten.

Externe Link:

Weitere Infos: Pflege-Beitragssatz-Anpassungsverordnung 2025 - Externer Link:

https://www.

bundesrat

bundesregierung.de/

DE

breg-de/

plenum

aktuelles/

bundesrat-kompakt/24/1050/31.html
  • https://www.bundesrat.de/DE/plenum/bundesrat-kompakt/24/1050/31.html?nn=4352768#top-31
  • erhoehung-pflegebeitraege-2319616

    Zusätzlicher Beitragssatz zur PV für kinderlose Mitglieder, die das 23. Lebensjahr vollendet haben.

    Durch die voraussichtliche Erhöhung der Beiträge zur PV um 0,20% auf 3,60% wird mit den zusätzlichen Beitragssatz 0,60% für kinderlose Mitglieder ein Wert von voraussichtlich 4,20% erreicht.

    Weitere Infos: Pflege-Beitragssatz-Anpassungsverordnung 2025 - Externer Link:
    BereichWerte 2025Werte 2024Änderung
    Krankenversicherung: allgemein / ermäßigt

    14,60 % / 14,00 %

    14,60 % / 14,00 %

    Keine Veränderung zum Vorjahr. Der Wert wird jeweils zur Hälfte von AG sowie AN übernommen.
    durchschnittlicher KV Zusatzbeitrag (individueller Zusatzbeitrag ist den Einzugsstellen/Krankenkassen zu entnehmen)

    2,50 %

    1,70 %

    Höher als im Vorjahr.

    Beitragszuschuss AG zur KV 

    (Wenn Mitarbeiter privat versichert sind)

    471,32 Euro

    421,77 Euro

    Höher als im Vorjahr.

    Rentenversicherung: 18.60 %18.60 %Keine Veränderung zum Vorjahr
    Arbeitslosenversicherung:

    2,60 %

    2,60 %

    Keine Veränderung zum Vorjahr

    Pflegeversicherung:

    3,60 %

    Verteilung:

    AG 1,80% / AN: 1,80 %



    3,40 %

    Verteilung:

    AG 1,70% / AN: 1,70 %

    Der gesetzliche Beitragssatz steigt zum 01.01.2025

    BereichWerte 2025Werte 2024Änderung
    Krankenversicherung: allgemein / ermäßigt

     14,60 % / 14,00 %

    14,60 % / 14,00 %

    Keine Veränderung zum Vorjahr. Der Wert wird jeweils zur Hälfte von AG sowie AN übernommen.
    durchschnittlicher KV Zusatzbeitrag (individueller Zusatzbeitrag ist den Einzugsstellen/Krankenkassen zu entnehmen)

    2,50 %

    1,70 %

    Höher als im Vorjahr.

    Beitragszuschuss AG zur KV 

    (Wenn Mitarbeiter privat versichert sind)

    471,32 Euro

    421,77 Euro

    Höher als im Vorjahr.

    Rentenversicherung: 18.60 %18.60 %Keine Veränderung zum Vorjahr
    Arbeitslosenversicherung:

     2,60 %

    2,60 %

    Keine Veränderung zum Vorjahr

    Pflegeversicherung:

    3,60 %* (*=voraussichtlich)

    Verteilung voraussichtlich:

    AG 1,80% / AN: 1,80 %

    3,40 %

    Verteilung:

    AG 1,70% / AN: 1,70 %

    Der gesetzliche Beitragssatz steigt zum 01.01.2025 voraussichtlich von 3,40 % Prozent auf 3,60 %.

    Info
    titleInfo:

    Am 20.12.2024 wird im Bundesrat über die geplanten Beitragssätze ab 01.01.2025 beraten.

    Externe Externer Link:

    Pflegeversicherung Sachsen:


    Pflegeversicherung Sachsen:

    3,60 %

    Verteilung Sachsen:

    3,60 %*

    (*=voraussichtlich)

    Verteilung Sachsen voraussichtlich:

    AN 2,30 % / AG 1,30%

    3,40 %

    Verteilung Sachsen

    AN 2,20 % / AG 1,20%


    Der gesetzliche Beitragssatz steigt zum 01.01.2025 voraussichtlich von 2025 von 3,40 % auf 3,60 %.

    Zusätzlicher Beitragssatz zur PV für kinderlose Mitglieder, die das 23. Lebensjahr vollendet haben.

    Durch die Erhöhung der Beiträge zur PV um 0,20% auf 3,60% wird mit den zusätzlichen Beitragssatz 0,60% für kinderlose Mitglieder ein Wert von 4,20% erreicht.

    Info
    titleInfo:
    Note
    titleBeachten Sie:

    Bei kinderlosen Mitgliedern gilt ein Beitragssatz in Höhe von 4,2 %. Bei Mitgliedern mit einem Kind gilt demgegenüber nur ein Beitragssatz von 3,6 %.

    Bei Mitgliedern mit mehreren Kindern unter 25 Jahren reduziert sich der Beitragssatz darüber hinaus ab dem zweiten bis zum fünften Kind um einen Abschlag in Höhe von 0,25 Beitragssatzpunkten je Kind. Die Entlastung ist auf maximal 1,0 Prozent begrenzt. Der Abschlag gilt nur bis zum Ablauf des Monats, in dem das entsprechende Kind das 25. Lebensjahr vollendet hat.

    Weitere Infos in der Hilfe:

    Externe Quellen:

    bundesregierung
    /breg-de/aktuelles/erhoehung-pflegebeitraege-2319616
    Note
    titleBeachten Sie:

    Bei kinderlosen Mitgliedern gilt voraussichtlich ein Beitragssatz in Höhe von 4,2 %. Bei Mitgliedern mit einem Kind gilt demgegenüber nur ein Beitragssatz von voraussichtlich 3,6 %.

    Bei Mitgliedern mit mehreren Kindern unter 25 Jahren reduziert sich der Beitragssatz darüber hinaus ab dem zweiten bis zum fünften Kind um einen Abschlag in Höhe von 0,25 Beitragssatzpunkten je Kind. Die Entlastung ist auf maximal 1,0 Prozent begrenzt. Der Abschlag gilt nur bis zum Ablauf des Monats, in dem das entsprechende Kind das 25. Lebensjahr vollendet hat.

    Weitere Infos in der Hilfe:

    Externe Quellen:

     0,6 %0,6 %

    Der Prozentsatz, den kinderlose Mitglieder zusätzlich leisten müssen, steigt nicht im Vergleich zum Vorjahr, sondern bleibt bei 0,6%.

    Info
    titleInfo:

    Ein gestiegener Beitrag zur PV ergibt sich aus dem Prozentsatz zur Pflegeversicherung von voraussichtlich 3,60% und dem zusätzlichen Beitragssatz von 0,60% auf 4,20%.

    0,6 %0,6 %

    Der Prozentsatz, den kinderlose Mitglieder zusätzlich leisten müssen, steigt nicht im Vergleich zum Vorjahr, sondern bleibt bei 0,6%.

    Info
    titleInfo:

    Ein gestiegener Beitrag zur PV ergibt sich aus dem Prozentsatz zur Pflegeversicherung von 3,60% und dem zusätzlichen Beitragssatz von 0,60% auf 4,20%.


    Insolvenzgeldumlage:

    0,15%



    0,06%


    Die Höhe der Insolvenzgeldumlage für das Kalenderjahr 2025 steigt zum 1. Januar 2025 von 0,06 Prozent auf 0,15 Prozent. Damit ist der gesetzlich festgelegte Wert (§ 360 SGB III) wieder in Kraft. 

    Pauschale Krankenversicherung:


    Insolvenzgeldumlage:

    Voraussichtlich 0,15%*

    *=Die Höhe der Insolvenzgeldumlage für das Kalenderjahr 2025 stand Mitte Dezember noch nicht fest.

    Sollte das Bundesministerium die Möglichkeit nutzen einen abweichenden Beitragssatz zu bestimmen, wird dieser im Update der Jahresaktualisierung enthalten sein.

    0,06%

    Der gesetzlich vorgeschriebene Beitragssatz liegt bei 0,15 Prozent. (§ 360 SGB III).

    Externer Link: https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_3/__360.html

    Das Bundesministerium hat die Möglichkeit, einen abweichenden Beitragssatz zu bestimmen. (§ 361 Nr. 1 SGB III).

    Externer Link: https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_3/__361.html

    Pauschale Krankenversicherung:

     13,00 %13,00 %Keine Veränderung zum Vorjahr

    Pauschale Rentenversicherung:

     15,00 %15,00 %Keine Veränderung zum Vorjahr

    Pauschale Krankenversicherung (für Privathaushalte):

     5,00 %5,00 %Keine Veränderung zum VorjahrPauschale Rentenversicherung (für Privathaushalte):  55,00 %5,00 %Keine Veränderung zum VorjahrPauschalsteuer (an Bundesknappschaft):  2,00 %2,00 %Keine Veränderung zum Vorjahr

    monatliche Geringfügigkeitsgrenze:

    Info
    titleInfo:

    Der gesetzliche Mindestlohn steigt zum 01.01.2025 auf 12,82 Euro pro Stunde. Dies hat auch Auswirkungen auf die Geringfügigkeitsgrenze und den Übergangsbereich (früher Gleitzone).


     556,00Euro538,00 Euro

    Die Geringfügigkeitsgrenze steigt auf 556,00 Euro.

    monatliche Geringverdienergrenze:  325,00 Euro325,00 EuroKeine Veränderung zum VorjahrÜbergangsbereich

    Gilt für ein Beschäftigungsverhältnis, wenn das daraus erzielte Arbeitsentgelt zwischen 556,01 und 2.000 Euro liegt.

    für ein Beschäftigungsverhältnis, wenn das daraus erzielte Arbeitsentgelt zwischen 538,01 Euro und 2.000,00 Euro liegt.

    Die untere Grenze des Übergangsbereich  wurde auf 556,01 Euro angehoben.

    Faktor F: 

    Info
    titleInfo:

    Der Gleitzonenfaktor "Faktor F" wird jedes Jahr vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) berechnet und bekannt gegeben.

    0,66830,6846Faktor geringer im Vergleich zum Vorjahr. Bekanntmachung des Wertes erfolgte im Bundesanzeiger am 10.12.2024.Beitragsbemessungsgrundlage zum Aufstockungsbeitrag zur RV ist das erzielte Arbeitsentgelt: mind. 175,00 Euromind. 175,00 EuroKeine Veränderung zum Vorjahr.Vollarbeiterrichtwert

    1.500 Stunden

    1.490 StundenWert höher im Vergleich zum Vorjahr.

    ...

    • Sie müssen keine manuellen Eingriffe zur Pflege der Umlagesätze und Zusatzbeiträge mehr ausführen.
    • Es sind an dieser Stelle keine Irrtümer durch Fehleingaben möglich.
    • "Aktualisierung der Daten für die Krankenkassen" und "Abgleich der Mandanten-Einzugsstellen" erfolgt in einem Schritt.
    • Das manuelle Abholen der Daten für die Umlagesätze/Zusatzbeiträge in den einzelnen Einzugsstellen entfällt.
    • Mit dem Verarbeiten der Stammdatendatei werden bei den Einzugsstellen auch die Adress- und Kontodaten aktualisiert.


    Stammdatendatei verarbeiten

    Lädt die Stammdatendatei temporär herunter und prüft ihre Einzugsstellen auf neue Beitragssätze und Änderungen. Die Stammdatendatei wird direkt über den ITSG-Server heruntergeladen und von der Software verarbeitet. Mit der Verarbeitung werden ausschließlich die aktiven Einzugsstellen innerhalb der Software berücksichtigt. Sofern Änderungen vorhanden sind, wird die Nettolohnberechnung angestoßen. Nach der Verarbeitung wird das "Abgleichsdatum" im Mandanten aktualisiert.

    ...

    Liegt keine neue Stammdaten-Datei vor, erhalten Sie ebenfalls eine Information im Protokoll.


    Automatischer Abgleich der Umlagesätze

    Durch das Einladen erfolgt ein automatischer Abgleich der "Mandanten-Einzugsstellen" sowie der "Umlagesätze Zusatzbeitrag".

    ...

    Note
    titleBeachten Sie:

    Verantwortlich für die Feststellung der Umlagepflicht U1 sind Sie als Arbeitgeber.

    Bitte informieren Sie sich, ob Ihr Unternehmen zur Teilnahme verpflichtet ist. Die Teilnahme gilt für ein Kalenderjahr. Bei Teilnahme ist im Januar des laufenden Kalenderjahres der Beitrag zur U1 in den elektronischen Beitragsnachweis einzutragen, dabei ist die Auswahl aus verschiedenen Erstattungssätzen möglich.

    Weitere Infos: § 1 Abs. 1 Aufwendungsausgleichgesetz (AAG) 

    Externer Link:
    https://www.gesetze-im-internet.de/aufag/__1.html

    An der Entgeltfortzahlungsversicherung  U2 nehmen grundsätzlich alle Arbeitgeber teil.

    Die Betriebsgröße ist für die U2 nicht entscheidend. Aus der U2 erhält der Arbeitgeber alle Aufwendungen ersetzt, welche ihm im Rahmen der Mutterschaft seiner Arbeitnehmerinnen entstanden sind


    Automatischer Abgleich der Zusatzbeiträge

    Durch das Ausführen der Funktion: "Stammdatendatei verarbeiten" wird auch der Zusatzbeitrag der jeweiligen Krankenkasse eingeladen.

    ...

    Jede Krankenkasse legt ihren Zusatzbeitragssatz individuell fest - dieser Wert wird aus der Stammdatendatei gelesen und automatisch auf dem Register mit einen "Gültig ab"-Datum in eine neue Zeile geschrieben mit dem Zusatzbeitrag, den Sie als Arbeitgeber übernehmen. Im Beispiel wird für Beispiel-Krankenkasse XY ein Zusatzbeitrag ab 01.01.2025 von 1,395% ausgewiesen. Der Arbeitnehmer übernimmt paritätisch die andere Hälfte des Beitrags von ebenfalls 1,395%. Durch das Einladen der Stammdatendatei wurde der Wert automatisch korrekt übernommen.


    Aktualisierung der Adress- und Kontodaten der Einzugsstellen

    Über die Stammdatendatei werden auch die Adress- und Kontodaten der jeweiligen Einzugsstellen abgeholt und diese Änderungen in der Software übernommen. 

    Die Änderungen werden auf den Registern: "Adresse" sowie "Bank/Lfz/Fibu" (Bankverbindung - IBAN) des Einzustellen-Datensatz gespeichert. 


    Prüfungen im Zusammenhang mit dem Abruf der Stammdatendatei (letzte 30 Tage sowie Monatsabschluss)

    Rufen Sie spätestens alle 30 Tage die Stammdatendatei ab, um sicherzustellen, dass mit den aktuellen Beitragssätzen gearbeitet wird. Beim Übertragen der Beitragsabrechnungen und Erstattungsanträge wird geprüft, ob innerhalb der letzten 30 Tage die Stammdatendatei verarbeitet wurde. Diese Prüfung stellt sicher, dass immer mit den aktuellen Beitragssätzen abgerechnet wird. Gleiches gilt für den Monatsabschluss.

    ...