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Zum 01.01.2019 hat sich die Umsatzsteuerliche Umsatz-steuerliche Behandlung von Gutscheinen geändert. Mit § 3 Abs. 13-15, 10 Abs. 1 UStG wurde die sogenannte Gutschein-Richtlinie (Richtlinie (EU) 2016/1065) in nationales Recht umgesetzt.

Für "Mehrzweck-Gutscheine" hat sich nicht viel geändert, hier wird weiterhin beim Verkauf die Mehrwertsteuer nicht berechnet.

Bei „Einzweck-Gutschein" hingegen wird die Mehrwertsteuer sofort beim Kauf des Gutscheins fällig. Der "Einzweck-Gutscheinen" hingegen wird der eigentliche Umsatz als Umsatzsteuer-pflichtige Einnahme eingetragen. Zusätzlich wird der Wert des Gutscheins als „negative“ Einnahme ebenfalls Umsatzsteuer-pflichtig eingetragen. Die positive Einnahme und negative Ausgabe gleichen sich somit ausGutschein" ist ein Gutschein, bei dem der Ort der Lieferung oder der sonstigen Leistung sowie die geschuldete Steuer bereits zum Zeitpunkt der Ausstellung des Gutscheins feststehen.

Ausstellen eines Mehrzweck-Gutscheins

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