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Vorjahres-SV-Differenzen zur Beitragsbemessungsgrenze & Vorjahres Einzugsstelle / Umlage 

Note
titleBeachten Sie:

Dieser Bereich Der Bereich "Vorjahres-SV-Differenz zur Bemessungsgrenze & Vorjahres-Einzugsstelle / Umlage" steht nur zur Verfügung, wenn der Beginn des Beschäftigungsverhältnisses auf Grund eines Systemwechsels in den ersten drei Abrechnungsmonaten (Januar, Februar, März) liegt

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SV-pflichtige KV-, RV-, AV- PV- und InsgUml-Tage 

In diesen Feldern hinterlegen Sie die bisher in diesem Kalenderjahr bereits entstandenen Tage des jeweiligen SV-Bereiches. Die hinterlegten SV-Tage werden zur Kürzung der Beitragsbemessungsgrenze für die im Feld "Brutto bisher" befindlichen Werte benötigt. 

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Ein Mitarbeiter wird zum 01.02. mit Grund Systemwechsel angelegt. Im Feld sv-pflichtige KV-Tage wird ein Wert von 5 hinterlegt (Mitarbeiter war im Januar 5 Tage sv-pflichtig beschäftigt). Der Wert im Feld "Brutto bisher" wird nun auf die anteilige Beitragsbemessungsgrenze geprüft. Die Beitragsbemessungsgrenze beträgt für den Januar 2011 3.708,33 € (44.500,00 € : 12). Für den Monat Januar ergibt sich bei 5 KV-Tagen die Berechnung 3.708,33 € : 30 SV-Tage x 5 SV-Tage = 618,75 €. In diesem Fall wäre in das Feld KV-Brutto bisher der Wert 618,75 € einzutragen, auch wenn der Mitarbeiter mehr verdient hat. 

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