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Arbeitnehmer, die eine Entschädigung gemäß § 56 Infektionsschutzgesetz erhalten und vor der Absonderung (Quarantäne) noch nicht in Kurzarbeit sind, haben keinen Anspruch auf Kurzarbeitergeld, da sie keinen Entgeltausfall haben. Diese Arbeitnehmer sind daher nicht in die Abrechnungslisten aufzunehmen. In die Abrechnungslisten aufzunehmen sind nur Arbeitnehmer, die vor der Anordnung der Quarantäne bereits in Kurzarbeit waren. Diese sind dann mit "Q" zu kennzeichnen."

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Betroffen von KUG während Corona sind also jene, bei denen sich die Zeiten von Kurzarbeit und Quarantäne überschnitten haben oder deren Quarantäne vor den Tagen mit Kurzarbeit endete.