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Allgemein

  • Der Lohnsteuerjahresausgleich kann bzw. muss durch den Arbeitgeber am Ende des laufenden Kalenderjahres mit der Lohnabrechnung Dezember durchgeführt werden, um eine zugunsten des Arbeitnehmers bestehende Differenz zwischen der tatsächlich abgeführten Lohnsteuer während des Kalenderjahres und der Jahreslohnsteuer dem Arbeitnehmer zu erstatten.
  • Der Arbeitgeber ist zur Durchführung des Lohnsteuerjahresausgleichs verpflichtet, wenn er am 31.12. des Ausgleichsjahres mindestens 10 Arbeitnehmer beschäftigt. Bei weniger Arbeitnehmern ist er dazu berechtigt, aber nicht verpflichtet. Die Voraussetzungen für die Durchführung des Lohnsteuerjahresausgleichs durch den Arbeitgeber sind in § 42b EStG und R 42b LStR geregelt.

Neue

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Abrechnungsvorgabe in den Parametern

Abrechnungsvorgabe in Parametern (Ab dem 01.01.2019)

Unter PARAMETER – ABRECHNUNG – ABRECHUNGSVORGABEN wurde eine neue Abrechnungsvorgabe ab dem 01.01.2019 eingebracht.

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Neues Kennzeichen innerhalb Abrechnungsvorgabe: Lohnsteuerjahresausgleich durchführen (ab 01.01.2019)

Unter PARAMETER – ABRECHNUNG – ABRECHUNGSVORGABEN wurde auf dem Register "weitere Vorgaben" im Bereich „Lohnsteuerjahresausgleich“ das neue Kennzeichen „Lohnsteuerjahresausgleich durchführen“ eingebracht.

Dieses Kennzeichen ist standardmäßig aktiviert.

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Neues Kennzeichen innerhalb Abrechnungsvorgabe: Lohnsteuerrückerstattung für den Arbeitgeber bei Lohnsteuerjahresausgleich

Dieses Kennzeichen kann erst dann aktiviert werden, wenn das Kennzeichen "Lohnsteuerjahresausgleich durchführen" ausgewählt wurde.

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Ist ein Lohnsteuer-Fehlbetrag auf einen unzutreffenden Lohnsteuerabzug zurückzuführen, ist der Arbeitgeber berechtigt, die fehlende Lohnsteuer bei der nächsten Lohnabrechnung nachträglich einzubehalten. Er ist allerdings nicht hierzu verpflichtet.

Aktiviert der Arbeitgeber dieses Kennzeichen nicht, erfolgen keine Lohnsteuerrückerstattungen im Zuge des Lohnsteuerjahresausgleichs.

Neue Kennzeichen im Bereich der Lohn-Abrechnungsdaten - Register: Steuer

Neues Kennzeichen: Kein maschineller LSt-Jahresausgleich auf Antrag des Arbeitnehmers

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Bei aktiviertem Kennzeichen findet für den gewählten Mitarbeiter kein maschineller Lohnsteuerausgleich Lohnsteuerjahresausgleich statt.

Die Abrechnungsvorgabe finden Sie unter STAMMDATEN – MITARBEITER – Mitarbeiter-Datensatz öffnen – LOHN-ABRECHNUNGSDATEN - Register "Steuer".

Note
titleBeachten Sie:

Ist im Feld: „Lohnsteuerart“ der Wert „Lohn- und Kirchensteuerfrei“ oder „Geringfügig Beschäftigte „Geringfügigbeschäftigte (Aushilfen)" ausgewählt, steht das Kennzeichen „Kein maschineller LSt-Jahresausgleich auf Antrag des Arbeitnehmers“ nicht zur Verfügung.

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Bei einem Mitarbeiter mit ausländischem Wohnsitz darf kein Lohnsteuerjahresausgleich erfolgen, da dieser Mitarbeiter unter die Ausschlusskriterien für den maschinellen Lohnsteuer-Jahresausgleich fällt.

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Die Software überprüft bei der Anlage oder Änderung innerhalb des Adressdatensatzes des jeweiligen Mitarbeiters, ob sich der Wohnsitz in Deutschland befindet. Die in der Adresse des Mitarbeiters hinterlegten Daten lösen bei einer entsprechenden Änderung eine automatische Aktivierung bzw. Deaktivierung des Auslandskennzeichen aus. Dabei ist es ausreichend, wenn ein Wohnsitzwechsel ins Ausland unterjährig - also nicht das über das gesamte Kalenderjahr - erfolgt.

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Bei einem Jahresabschluss prüft die Software routinemäßig die Mitarbeiteradressen auf eine Änderung hinsichtlich des Wohnsitzes im Ausland. Verlegt ein Mitarbeiter mit Auslandswohnsitzkennzeichen seinen Wohnsitz nach Deutschland, deaktiviert die die Software zum Jahresabschluss das angesprochene Kennzeichen.

Note
titleBeachten Sie:
  • Das Kennzeichen steht für Lohn-Abrechnungsdaten ab dem Jahr 2019 zur Verfügung. In älteren Lohn-Abrechnungsdaten ist das Kennzeichen nicht verfügbar.
  • Das Kennzeichen wird automatisch hinterlegt und sollte nur in begründeten Ausnahmefällen (Fehleingabe) manuell verändert werden!

Neue Abrechnungsvorgabe ab dem 01.01.2019

Abrechnungsvorgabe in Parametern

Unter PARAMETER – ABRECHNUNG – ABRECHUNGSVORGABEN wurde eine neue Abrechnungsvorgabe ab dem 01.01.2019 eingebracht.

Weitere Informationen zu den Abrechnungsvorgaben finden Sie innerhalb dieser Online-Hilfe unter: Abrechnungsvorgaben (Lohn).

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Neues Kennzeichen innerhalb Abrechnungsvorgabe: Lohnsteuerjahresausgleich durchführen (ab 01.01.2019)

Unter PARAMETER – ABRECHNUNG – ABRECHUNGSVORGABEN wurde auf dem Register "weitere Vorgaben" im Bereich „Lohnsteuerjahresausgleich“ das neue Kennzeichen „Lohnsteuerjahresausgleich durchführen“ eingebracht.

Dieses Kennzeichen ist standardmäßig aktiviert.

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Neues Kennzeichen innerhalb Abrechnungsvorgabe: Lohnsteuerrückerstattung für den AG bei Lohnsteuerjahresausgleich

Dieses Kennzeichen wird erst aktiv, wenn das Kennzeichen "Lohnsteuerjahresausgleich durchführen" aktiviert ist.

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Ist ein Lohnsteuer-Fehlbetrag auf einen unzutreffenden Lohnsteuerabzug zurückzuführen, ist der Arbeitgeber berechtigt, die fehlende Lohnsteuer bei der nächsten Lohnabrechnung nachträglich einzubehalten. Er ist allerdings nicht hierzu verpflichtet.

Aktiviert der Arbeitgeber dieses Kennzeichen nicht, erfolgen keine Lohnsteuerrückerstattungen im Zuge des Lohnsteuerjahresausgleichs.

Wichtige Hinweise hinsichtlich des Lohnsteuerjahresausgleichs

Berechtigung zum Lohnsteuerjahresausgleich

Der Arbeitgeber darf den betrieblichen Lohnsteuerjahresausgleich durchführen bei folgenden Arbeitnehmern:

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Wurde für einen Mitarbeiter der Lohnsteuerjahresausgleich durchgeführt, so wird dieser im Lohnkonto im Bereich: „Erstattung(-)/Nachzahlung(+) an AG wegen Lohnsteuerjahresausgleich“ ausgewiesen.

(BILD müsste noch mal kontrolliert werden)

Informationen auf der Lohntasche

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Folgender Text wird auf der Lohntasche hinterlegt: „Lohnsteuerjahresausgleich wurde durchgeführt“.

(BILD müsste noch einmal kontrolliert werden)

Gesetzliche Grundlagen

Folgende gesetzliche Anforderungen sind die Software eingeflossen:

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