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Der Lohnsteuerjahresausgleich kann beziehungsweise bzw. muss durch den Arbeitgeber am Ende des laufenden Kalenderjahres mit der Lohnabrechnung Dezember durchgeführt werden, um eine zugunsten des Arbeitnehmers bestehende Differenz zwischen der tatsächlich abgeführten Lohnsteuer während des Kalenderjahres und der Jahreslohnsteuer dem Arbeitnehmer zu erstatten.

Der Arbeitgeber ist zur Durchführung des Lohnsteuerjahresausgleichs verpflichtet, wenn er am 31.12. des Ausgleichsjahres mindestens 10 Arbeitnehmer beschäftigt. Bei weniger Arbeitnehmern ist er dazu berechtigt, aber nicht verpflichtet. Die Voraussetzung Voraussetzungen für die Durchführung des Lohnsteuerjahresausgleichs durch den Arbeitgeber sind in § 42b EStG und R 42b LStR geregelt.

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In der Abrechnungsvorgabe ist auf dem Register „Steuer“ ist das neue Kennzeichen „Kein maschineller LSt-Jahresausgleich auf Antrag des Arbeitnehmers“ eingebracht worden.

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Weitere Informationen zu den Abrechnungsvorgaben finden Sie in der innerhalb dieser Online-Hilfe unter: Abrechnungsvorgaben (Lohn).

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