Mit dem Kleinstkapitalgesellschaften-Bilanzrechtsänderungsgesetz (MicroBilG) werden die Vorgaben der Richtlinie 2012/6/EU in deutsches Recht umgesetzt. 

Kleinstbetriebe unterliegen derzeit umfangreichen Vorgaben für die Rechnungslegung, sofern sie in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft oder einer Personenhandelsgesellschaft, bei der keine natürliche Person voll haftet, organisiert sind. Während Einzelkaufleute bereits mit dem Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG) von der Buchführung und der Pflicht zur Aufstellung von Jahresabschlüssen befreit werden konnten, standen einer Entlastung der Kleinstkapitalgesellschaften bisher zwingende europarechtliche Vorgaben entgegen. 

Der Gesetzgeber verfolgt mit dem MicroBilG das Ziel, über 500.000 Kleinstunternehmer in Deutschland bei der Erstellung des Jahresabschlusses zu entlasten, ohne dabei das Informationsinteresse von Eigenkapital- und Fremdkapitalgebern der betreffenden Gesellschaften sowie der Allgemeinheit im Hinblick auf die relevanten Jahresabschlussdaten zu vernachlässigen. 

Welche Unternehmen als Kleinstkapitalgesellschaft einzustufen sind, ist in § 267a HGB geregelt. Das MicroBilG sieht für diese Unternehmen u.a. folgende Erleichterungen vor:

  • Aufstellung einer vereinfachten Bilanz
  • Verkürzte Darstellung der Gewinn- und Verlustrechnung
  • Verzicht auf die Offenlegung des Jahresabschlusses - stattdessen nur Hinterlegung der Bilanz
  • etc.
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