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Gesetzliche Grundlage

"Flexirentengesetz"

Gesetz zur Flexibilisierung des Übergangs vom Erwerbsleben in den Ruhestand und zur Stärkung von Prävention und Rehabilitation im Erwerbsleben

Mit dem Jahreswechsel von 2016 auf 2017 wurde durch das "Gesetz zur Flexibilisierung des Übergangs vom Erwerbsleben in den Ruhestand" (Flexirente) eine neue Ära für Beschäftigungen, die neben einem Rentenbezug ausgeübt werden, eingeläutet. Die neuen Vorschriften sollen individuelle Gestaltungsmöglichkeiten für ein flexibles Arbeiten bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze schaffen. Zusätzlich sollen die gesetzlichen Vorgaben Anreize bieten, über die Regelaltersgrenze hinaus weiterzuarbeiten. Mit dem Flexirentengesetz soll der Weg vom Berufsleben in die Rente selbstbestimmter durchgeführt werden können. In diesem Zusammenhang wurden neue Regelungen durch das Flexirentengesetz eingeführt. Das Gesetz tritt am 01.07.2017 rückwirkend zum 01.01.2017 in Kraft.

Seit dem 01.01.2017 sind daher Personen, welche neben dem Bezug einer Altersvollrente eine Beschäftigung aufnehmen, bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze rentenversicherungspflichtig.

Personengruppe "120 Versicherungspflichtige Altersvollrentner und Versorgungsbezieher wegen Alters"

Sie finden diese Personengruppe in den Mitarbeiterstammdaten - Register: "Lohn-Abrechnungsdaten" - Beschäftigungsverhältnis - Abrechnungsvorgaben.

In den Abrechnungsvorgaben ist im Register: „SV-Angaben“ der Bereich: „Personengruppe“ verfügbar. Im dortigen Auswahlfeld kann die Personengruppe "120 Versicherungspflichtige Altersvollrentner und Versorgungsbezieher wegen Alters" ausgewählt werden.


Der Personengruppenschlüssel "120 Versicherungspflichtige Altersvollrentner und Versorggungsbezieher wegen Alters" ist bei folgenden Personengruppen zu verwenden:

  • Personen, die vor Erreichen der Regelaltersgrenze eine Vollrente wegen Alters aus der gesetzlichen Rentenversicherung beziehen.
  • Personen, die nach Erreichen der Regelaltersgrenze eine Vollrente wegen Alters aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder entsprechenden kirchenrechtlichen Regelungen oder nach den Regelungen einer berufsständischen Versorgungseinrichtung eine Versorgung wegen Erreichens einer Altersgrenze beziehen und auf die Rentenversicherungsfreiheit nach § 5 Absatz 4 Satz 2 SGB VI verzichten.
  • Personen, die vor Erreichen der Regelaltersgrenze eine Vollrente wegen Alters aus der gesetzlichen Rentenversicherung beziehen und in einer vor dem 01.01.2017 aufgenommenen Beschäftigung auf die weiterbestehende Versicherungsfreiheit nach § 230 Absatz 9 Satz 2 SGB VI (Bestandsschutzregelung) verzichten.


Beachten Sie:

Der Personengruppenschlüssel ist in den Abrechnungsvorgaben ab dem 01.07.2017 zu verwenden. In der Zeit zwischen 01.01.und 30.06.2017 bestand eine Übergangsregelung mit der Personengruppe „101 Sozialversicherungspflichtig Beschäftigte ohne besondere Merkmale“. SV-Meldungen mit der Personengruppe „101 Sozialversicherungspflichtig Beschäftigte ohne besondere Merkmale“ sind dann ab dem 01.07.2017 wieder zu stornieren und mit der neuen Personengruppe "120 Versicherungspflichtige Altersvollrentner und Versorgungsbezieher wegen Alters" zu melden.

Regelaltersgrenze bei Personengruppe 109

Bei einer geringfügigen Beschäftigung mit der Personengruppe 109 besteht seit den gesetzlichen Änderungen im Jahre 2013 die Beitragspflicht in der Rentenversicherung, wenn nicht eine Bescheinigung über die Befreiung von der RV-Pflicht des Arbeitnehmers vorliegt

Prüfen der Regelaltersgrenze

Das Erreichen der Regelaltersgrenze und deren Überschreitung ist ab 2017 auch bei einer geringfügigen Beschäftigung zu prüfen. Ist die geringfügige Beschäftigung mit dem Beitragsgruppenschlüssel 6100 geschlüsselt, dann liegt im Folgemonat, nach Erreichen der Regelaltersgrenze, keine RV-Pflicht mehr vor und Sie erhalten folgende Datensatzstatus-Fehlermeldung (in der Erfassung des Arbeitnehmers): „Der Mitarbeiter hat die Regelaltersgrenze erreicht und muss mit dem Beitragsgruppenschlüssel 5 zur RV abgerechnet werden.“

Ist die geringfügige Beschäftigung mit dem Beitragsgruppenschlüssel 6500 geschlüsselt, dann ist in der Erfassung keine SV-Meldung im Folgemonat nach Erreichen der Regelaltersgrenze erforderlich.

Neue Abrechnungsvorgabe nach Erreichen der Regelaltersgrenze

Durch die Datensatzstatus -Fehlermeldung in der Erfassung, welche durch den Beitragsgruppenschlüssel und das Erreichen der Regelaltersgrenze erzeugt wird, ist die Neuanlage einer Abrechnungsvorgabe im Mitarbeiterstammdatensatz erforderlich. Die neue Abrechnungsvorgabe ist zum ersten des Folgemonats nach Eintritt der Regelaltersgrenze zu erstellen. Auf dem Register: „SV-Angaben“ ist der Beitragsgruppenschlüssel 1 zur RV zu ändern in 5. Alle anderen Angaben können Sie bei der geringfügigen Beschäftigung identisch übernehmen. Sie rechnen auch weiterhin mit dem Personengruppenschlüssel 109 ab. Die SV-Meldungen wegen Beitragsgruppenwechsel erzeugt büro+/ERP-complete automatisch. Sie müssen diese dann nur über Bereich: PERSONAL - Register: ÜBERGEBEN/AUSWERTEN - Schaltfläche: AUSWERTEN & ÜBERTRAGEN - BEITRAGSABRECHNUNG - "Übertragen“ mit auswählen und wie gewohnt versenden.

Kennzeichen in der Abrechnungsvorgabe nach Erreichen der Regelaltersgrenze bei der Personengruppe 109

Die Option: „Befreiung von der RV-Pflicht („Opt-out“) und Bescheinigung liegt vor“, ist in einer Abrechnungsvorgabe nach Erreichen der Regelaltersgrenze nicht mehr von Belang und wird daher auch nicht dargestellt.


Nachfolgende Option hingegen ist nach Erreichen der Regelaltersgrenze von Belang und wird in den künftigen Abrechnungsvorgaben dargestellt: „Erklärung zum Verzicht zur RV-Freiheit liegt vor“.

Ist die Regelaltersgrenze bis 12/2016 erreicht, erscheint keine Meldung in der Abrechnung (Prüfung liegt in diesem Fall noch nicht vor). Das Kennzeichen steht ab der Abrechnungsvorgabe ab 01.01.2017 zur Verfügung. Erklärt der Arbeitnehmer den Verzicht auf die RV-Freiheit, so ist dies für die Dauer des Beschäftigungsverhältnisses bindend und unterliegt den gleichen Prüfungen/Vorgaben wie die Option „Befreiung von der RV-Pflicht („Opt-out“) und Bescheinigung liegt vor“.

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