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Eine detaillierte Beschreibung zu den Tätigkeiten im Zusammenhang mit dem Jahresabschluss (inklusive Checkliste) stellen wir Ihnen Ihnen in der Hilfe unter Jahresabschluss Lohn & "Checkliste nach Dezember-Abrechnung" zur Verfügung. Ein Ausdruck des Dokumentes kann hilfreich sein.
Voraussetzung für die Durchführung des Jahresabschlusses ist, dass die Erfassung für die Lohn- und Gehaltsabrechnung Dezember 2021 abgeschlossen ist und alle Drucke und sonstigen Auswertungen erledigt wurden. |
Ein Assistent führt Sie durch den weiteren Prozess.
Überprüfen Sie die Stammdaten Ihrer Mitarbeiter auf die Richtigkeit der neuen Abrechnungsvorgabe ab 01.01.2022, sowie den Urlaubsanspruch für das neue Jahr. In allen Ausbaustufen werden die SV-Jahresmeldungen immer beim Monatswechsel von Dezember auf Januar erstellt. |
Ein Assistent führt Sie durch den weiteren Prozess.
Dieser Schritt ist zwingend notwendig, um folgende Formulare verwenden zu können:
Diese Formulare werden mit dem zweiten Teil der Jahresaktualisierung in die Software eingebracht (Jahreswechsel 2021/2022) |
Die "Systemvorgaben zur Nettolohnberechnung" können Sie unter Start - Schaltfläche: PARAMETER – ABRECHNUNG einsehen.
Diese Daten werden durch das Update eingefügt und können / müssen NICHT manuell eingetragen werden.
Unter: ABRECHNUNG - SYSTEMVORGABEN STEUER (ZUR NETTOLOHNBERECHNUNG) können Sie auch diese in der Software vorhandenen Werte einsehen.
In den nachfolgenden Tabellen erhalten Sie einen Überblick über die wichtigsten Vorgaben. Weitere Werte entnehmen Sie bitte den o. a. Systemvorgaben im Programm.
Ab 01.01.2022 gelten die folgenden Beitragsbemessungsgrenzen:
Kranken- und Pflegeversicherung: | ||
alle Bundesländer (monatlich / jährlich): | 4.837,50 Euro / 58.050,00 Euro | Keine Veränderung zum Vorjahr |
Allgemeine Jahresarbeitsentgeltgrenze (monatlich / jährlich) | 5.362,50 Euro / 64.350,00 Euro | Keine Veränderung zum Vorjahr |
Renten- und Arbeitslosenversicherung: | ||
alte Bundesländer (monatlich / jährlich): | 7.050,00 Euro / 84.600,00 Euro | Senkung im Vergleich zum Vorjahr |
neue Bundesländer - ohne Berlin (monatlich / jährlich): | 6.750,00 Euro / 81.000,00 Euro | Erhöhung im Vergleich zum Vorjahr |
Bezugsgröße in der Sozialversicherung: | ||
alte Bundesländer (monatlich / jährlich): | 3.290,00 Euro / 39.480,00 Euro | Keine Veränderung zum Vorjahr |
neue Bundesländer (monatlich / jährlich): | 3.150,00 Euro / 37.800,00 Euro | Senkung im Vergleich zum Vorjahr |
Ab dem 01.01.2022 gelten folgende Beitragssätze und Grenzwerte:
Krankenversicherung: allgemein / ermäßigt | 14,60 % / 14,00 % | Keine Veränderung zum Vorjahr |
durchschnittlicher KV Zusatzbeitrag (individueller Zusatzbeitrag ist den Einzugsstellen/Krankenkassen zu entnehmen) | 1.30 % | Keine Veränderung zum Vorjahr |
Beitragszuschuss AG zur KV | 353,14 Euro | Keine Veränderung zum Vorjahr |
Rentenversicherung: | 18.60 % | Keine Veränderung zum Vorjahr |
Arbeitslosenversicherung: | 2,40 % | Keine Veränderung zum Vorjahr |
Pflegeversicherung: | 3,05 % | Keine Veränderung zum Vorjahr |
Pflegeversicherung Sachsen: | AGA 1,025 % ANA 2,025 % | Keine Veränderung zum Vorjahr |
zusätzlicher Beitragssatz zur PV für kinderlose Mitglieder, die das 23. Lebensjahr vollendet haben: | 0,35 % | Wert höher als im Vorjahr |
Insolvenzgeldumlage: | 0,09 % | Wert geringer zum Vorjahr |
Pauschale Krankenversicherung: | 13,00 % | Keine Veränderung zum Vorjahr |
Pauschale Rentenversicherung: | 15,00 % | Keine Veränderung zum Vorjahr |
Pauschale Krankenversicherung (für Privathaushalte): | 5,00 % | Keine Veränderung zum Vorjahr |
Pauschale Rentenversicherung (für Privathaushalte): | 5,00 % | Keine Veränderung zum Vorjahr |
Pauschalsteuer (an Bundesknappschaft): | 2,00 % | Keine Veränderung zum Vorjahr |
monatliche Geringfügigkeitsgrenze: | 450,00 Euro | Keine Veränderung zum Vorjahr |
monatliche Geringverdienergrenze: | 325,00 Euro | Keine Veränderung zum Vorjahr |
Übergangsbereich | zwischen 450,01 Euro und 1.300,00 Euro | Keine Veränderung zum Vorjahr |
Faktor F: | 0,7509 | Keine Veränderung zum Vorjahr |
Beitragsbemessungsgrundlage zum Aufstockungsbeitrag zur RV ist das erzielte Arbeitsentgelt: | mind. 175,00 Euro | Keine Veränderung zum Vorjahr |
Vollarbeiterrichtwert | 1520 Stunden | Wert geringer zum Vorjahr |
Die Einführung einer elektronischen Arbeitsunfähigkeitsmeldung an den Arbeitgeber ist in den Neuregelungen in § 109 SGB IV geregelt. In microtech büro+ wurde das Verfahren über die bewährten Erfassungsmasken für Fehlzeiten und die bereits bekannten Assistenten zur Meldung von externen Daten realisiert. Wir haben für Sie eine Schritt für Schritt-Anleitung erstellt. Beginnen möchten wir mit einer Illustration, die Ihnen die wichtigsten Unterschiede noch einmal sichtbar aufzeigen soll.
Beim bisherigen Verfahren erhielt der Arbeitnehmer im Krankheitsfall vom Arzt jeweils eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung für den Arbeitgeber als auch eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung für die Krankenkasse ausgehändigt. Diese war beim Arbeitgeber sowie bei der Krankenkasse i. d. R. in Papierform einzureichen. Dies bedeutete zusätzliche Wege für eine Abgabe vor Ort bzw. per Post.
Bei der elektronischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU) entfällt der "Papierkram" rund um den "gelben Schein". In diesem digitalen Verfahren wird keine sichtbare Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung mehr ausgestellt, stattdessen werden Datenpakete zwischen Arzt, Krankenkasse und Arbeitgeber übertragen. Dies ist besonders komfortabel, da diese Abläufe sich nahtlos mit microtech büro+ erledigen lassen.
Ablauf:
1. Arbeitsnehmer wird von Arzt krankgeschrieben
2. Arbeitgeber trägt Zeiten der Arbeitsunfähigkeit und Grund in büro+ ein
Für die Übergangsphase des neuen eAU-Verfahrens, gibt es bis 30.06.2022 weiterhin die Möglichkeit, dass Arbeitnehmer vom Arzt eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung in Form eines "gelben Scheins" ausgestellt bekommen. |
Für die Erfassung und Weiterverarbeitung der eAU wurden zahlreiche Stellen im Programm erweitert. Einen detaillierten Ablauf haben wir für Sie im Lohn-Anhang innerhalb der Online-Hilfe veröffentlicht:
Der Zuschlag wurde von 0,25 % auf "0,35 % erhöht. Die Änderung tritt am 1. Januar 2022 in Kraft und greift ab dann auch in der Software.
Die mit dem Flexi-Rentengesetz eingeführte, befristete Beitragsfreiheit für Arbeitgeber in der Arbeitslosenversicherung endet zum 31.12.2021.
Dies betrifft die Personengruppenschlüssel 120, 119 und 101: Bei diesen ist jeweils im Feld AV anstatt der "0 Kein Beitrag" die Auswahl "2 Halber Beitrag zur Arbeitslosenversicherung" auszuwählen.
Im Detail sieht dies folgendermaßen aus:
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Folgende Regelungen gelten für privat Versicherte, die Kurzarbeitergeld:
Die Berechnung des Zuschusses für private Krankenversicherung während Kug hat sich zum 01.01.2022 geändert.
Wichtige Werte / berechnete Werte haben wir auf dieser Seite der Übersicht halber jeweils in einer Signalfarbe geführt:
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In Fällen von niedriger Prämie bitte das Folgende beachten: Wenn die Begrenzung Zuschuss des Ist-Entgelt (3.) größer ist als Zuschuss Ist-Entgelt (2.), dann wird in Ermittlung Gesamtzuschuss wie folgt gerechnet: Zuschuss Fiktiv-Entgelt (1.) + Zuschuss Ist-Entgelt (2.) |
In der nachfolgenden Beschreibung erhalten Sie zwei praktische Beispiele, welche die Berechnung für einen privat versicherten Arbeitnehmer mit Kug verdeutlichen sollen.
Beispiel1:
Folgende Werte liegen für einen privat versicherten Arbeitnehmer mit Kug vor:
Die neue Berechnung lässt sich im Lohnkonto des entsprechenden Mitarbeiters nachvollziehen. Durch die neue Berechnung ab 01.01.2022 ändert sich der Arbeitgeberzuschuss. In diesem Beispiel von 238,50 Euro (Dez'21) auf 153,02 Euro (Jan'22). Der Arbeitnehmer bekommt Aufgrund der Begrenzung weniger Zuschuss.
Dahinter stehende Berechnung nach Vorgaben des Gesetzgebers ab 01.01.2022
Schritte | Beitragszuschuss | |||||
---|---|---|---|---|---|---|
1 | Fiktiv-Entgelt | 2.400 Euro | ||||
Beitragsbemessungsgrenze Krankenversicherung minus Ist-Entgelt | (4.837,50 - 3.000) | |||||
KV | 15,9 % | 1.837,40 Euro | = | 292,16 Euro (Arbeitgeberanteil Kug) Zuschuss Fiktiv-Entgelt (identisch wie bisher, keine Änderung) | ||
2 | IST-Entgelt | 3.000 Euro | ||||
KV | 7,95 % | = | 238,50 Euro Zuschuss Ist-Entgelt (identisch wie bisher, keine Änderung) | |||
3 (NEU) | Begrenzung Zuschuss | (Prämie 600 minus 292,16 Zuschuss Fiktiv-Entgelt) / 2 | = | 153,92 Euro (Arbeitgeberzuschuss) | ||
4 | Zuschuss Gesamt | 446,08 Euro |
Bisherige Berechnung nach Vorgaben des Gesetzgebers bis 31.12.2021
Bisherige Regelung | Beitragszuschuss | |||
---|---|---|---|---|
IST-Entgelt | 3.000 Euro | 238,50 Euro Zuschuss Ist-Entgelt | ||
KV | 7,95 % | |||
Fiktiv-Entgelt | 3.000 Euro | 292,16 Euro (Arbeitgeberanteil Kug) Zuschuss Fiktiv-Entgelt | ||
KV | 15,9 % | 1.837,50 Euro | ||
Zuschuss Gesamt | 530,66 Euro |
Durch die Begrenzung ist der Arbeitgeberzuschuss niedriger als im vergangenen Jahr.
Beispiel 2:
Begrenzung der Prämie
Folgende Werte liegen für einen privat versicherten Arbeitnehmer mit Kug vor:
Änderung im Arbeitgeberzuschuss sichtbar (Begrenzung Zuschuss greift)
Die neue Berechnung lässt sich im Lohnkonto des entsprechenden Mitarbeiters nachvollziehen. Durch die neue Berechnung ab 01.01.2022 ändert sich der Arbeitgeberzuschuss. In diesem Beispiel von 238,50 Euro (Dez'21) auf 153,02 Euro (Jan'22).
Dahinter stehende Berechnung nach Vorgaben des Gesetzgebers ab 01.01.2022
Schritte | Beitragszuschuss | |||||
---|---|---|---|---|---|---|
1 | Fiktiv-Entgelt | 2.400 Euro | ||||
Beitragsbemessungsgrenze Krankenversicherung minus Ist-Entgelt | (4.837,50 - 3.500) | |||||
KV | 15,9 % | 1337,50 Euro | = | 212,66 Euro (Arbeitgeberanteil Kug) Zuschuss Fiktiv-Entgelt (identisch wie bisher, keine Änderung) | ||
2 | IST-Entgelt | 3.500 Euro | ||||
KV | 7,95 % | = | 278,25 Euro Zuschuss Ist-Entgelt (identisch wie bisher, keine Änderung) | |||
3 (NEU) | Begrenzung Zuschuss | (Prämie 400 minus 212,00 Zuschuss Fiktiv-Entgelt) / 2 | = | 93,67 Euro (Arbeitgeberzuschuss) | ||
4 | Zuschuss Gesamt | 306,33 Euro |
Bisherige Berechnung nach Vorgaben des Gesetzgebers bis 31.12.2021
Bisherige Regelung | Beitragszuschuss | |||
---|---|---|---|---|
IST-Entgelt | 3.500 Euro | 200,00 Euro Zuschuss Ist-Entgelt | ||
KV | 7,95 % | 278,25 Euro | ||
Fiktiv-Entgelt | 2.400 Euro | 200,00 Euro (Arbeitgeberanteil Kug) Zuschuss Fiktiv-Entgelt | ||
1.337,50 Euro | ||||
KV | 15,9 % | 212,66 Euro | ||
Zuschuss Gesamt | 400,00 Euro |
Quelle der Beispiele: ITSG
Die Berechnung des Vollarbeiterrichtwertes wurde an die aktuellen Gegebenheiten angeglichen, sodass die Software nun wie folgt rechnet:
Für anteilige Berechnungen ist der Jahreswert durch 12 zu dividieren und mit der Anzahl der vollen Monate mit uv-pflichtigen Entgelt zu multiplizieren. In Rumpfmonaten ist deren entsprechender Anteil zu den tatsächlichen Kalendertagen zu berücksichtigen. Für Teilzeitbeschäftigte wird der entsprechende Anteil zu einer vollbeschäftigten Person berücksichtigt.
Zwei neue Abgabegründe sind hinzugekommen:
Diese sind In den Mandantenstammdaten auszuwählen.
Die Rechtsform wurde erweitert: Die Angabe einer Rechtsformrelevanz ist nun obligatorisch und wird aufgrund der Rechtsform automatisch von Software erkannt.
Wird im Mitarbeiter bei Personengruppe "110 (Kurzfristig Beschäftigte)" ausgewählt, so ist bei dem Feld Krankenversicherungsschutz aus folgenden Angaben auszuwählen:
Das Register: Einzugsstellen wurde im Bereich "Krankenversicherungsschutz" um die Eingabe einer privaten Versicherung erweitert.
Es erfolgt eine digitale Rückmeldung der Krankenkasse, ob Vorbeschäftigung(en) vorliegen. Beachten Sie, dass die Rückmeldung NACH Anmeldung des kurzfristig Beschäftigten erfolgt (Mit Grund der Abgabe 10 oder 40)
Die Rückmeldung werden über externe Meldungen verarbeitet: „Rückmeldung bei kurzfristiger Beschäftigung“.
Inhalt der Rückmeldung: Im Kalenderjahr der Verarbeitung einer Anmeldung bestand / besteht eine weitere kurzfristige Beschäftigung.
Mögliche rückgemeldete Werte sind: JA oder NEIN. Es werden keine Zeitangaben im Rahmen der Rückmeldung übermittelt.
Gehen Sie in den Dialog mit dem Arbeitnehmer, falls Angaben vom Einstellungsbogen abweichen und nehmen Sie ggfs. Korrekturen der Bewertung der Beschäftigung vor.
Ab 01.01.2022 muss in allen Entgeltmeldungen der Datenbaustein Steuerdaten (DBST) als Teil des Datensatz Meldung (DSME) bei geringfügig Beschäftigten mitgeschickt werden. Die Angaben sind bei laufenden Beschäftigungsverhältnissen, die über den 31.12.2021 andauern, auch in der Jahresmeldung für das Kalenderjahr 2021 anzugeben. Dazu muss die Steuer-ID in den jeweiligen Mitarbeiter-Stammdaten erfasst sein.
Nähere Informationen finden Sie in folgendem Kapitel:
Ab 2022 werden keine SV-Meldungen mit den Abgabebegründen 60 und 61 mehr erzeugt, sondern die Adress- und Namensänderungen fließen wie bereits in der Vergangenheit von der Software berücksichtigt in die nächste SV-Meldung mit Entgelt mit ein.
Die Änderungen der Kurzarbeitergeldverordnung wurden aktuell in die Software übernommen:
Die Erfassung des Anspruchszeitraums für eine qualifizierte Weiterbildung während KUGS erfolgt in den Mitarbeiter-Stammdaten - Register: "Lohn-Abrechnungsdaten" - in der linken Navigation der Beschäftigungsverhältnisse - "Grundlagen der Abrechnung" - "Kug". Über die Schaltfläche: NEU wird ein neuer Anspruchszeitraum für Kurzarbeit erfasst.
In der Erfassungsmaske findet sich neben der Erfassung des Anspruchszeitraums für Kurzarbeit auch das Kennzeichen: "Weiterbildung (gem. $106a SGB III) während KUG". Über das Kennzeichen wird gesteuert, ob eine 50% Erstattung der SV-Beiträge erfolgt oder nicht.
Die Erstattung ist von der Länge der Maßnahmen-Dauer abhängig. Dauert die Maßnahme z. B. nur einen halben Monat, dann wird der KUG SV-Erstattungsbetrag anteilig berechnet. Bei einem halben Monat beispielsweise nur die Hälfte der 50 Prozent.
Die Ausweisung des Kug SV-Erstattungsbetrags erfolgt bei einer qualifizierten Maßnahme in Lohnkonto in der Zeile "Kug SV-Erstattungsbetrag".
Beispiel:
Im nachfolgenden Beispielbild hat der gewählte Mitarbeiter von Januar 2022 bis März 2022 Kug bezogen - 50 Prozent der SV-Beiträge wurden erstattet. Im April befindet sich der ausgewählte Mitarbeiter einen halben Monat lang in einer qualifizierten Weiterbildungsmaßnahme. Es stehen deshalb weiterhin 50 Prozent Erstattung der SV-Beiträge zu, diese werden aufgrund des halben Monats, in dem diese Maßnahme stattfindet, entsprechend halbiert.
Der Mindestlohn wird in den nächsten beiden Jahren in vier Stufen angehoben:
Durch das Auslaufen der pandemischen Lage nationaler Tragweite wurden neue Gesetze beschlossen. Ein „Sonderrecht“ für die Bekämpfung der COVID-19- Pandemie besteht seit einer am 18. November 2021 von Bundestag und Bundesrat beschlossenen Änderung des Infektionsschutzgesetzes unabhängig von einem entsprechenden Bundestags-Beschluss. Das Infektionsschutzgesetz vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch Artikel 8 Absatz 8 des Gesetzes vom 27. September 2021 (BGBl. I S. 4530) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
Daraus ergibt sich, dass die Fehlzeit 1.9.5. aufgrund des Gesetzes zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes bis zum 19.03.2022 weiter verwendet werden kann.
Weitere Informationen auch im Kapitel: Fehlzeiten aufgrund des Infektionsschutzgesetzes.
Im neuen Jahr ist es für Arbeitgeber Pflicht, zu allen Entgeltumwandlungen in der bAV (betriebliche Altersversorgung) einen Arbeitgeberzuschuss zu zahlen. Die Zuschusspflicht war nach dem Betriebsrentenstärkungsgesetz auf Neuzusagen in der bAV beschränkt. Zum 1. Januar 2022 wird die nächste Stufe des seit 2018 geltenden BRSG (Betriebsrentenstärkungsgesetzes) umgesetzt. Damit muss im neuen Jahr jeder Arbeitgeber, welcher Sozialversicherungsbeiträge einspart, z. B. über Direktversicherung, Entgeltumwandlung, Pensionskasse, Pensionsfonds, etc. einen Zuschuss leisten -und zwar 15 Prozent des umgewandelten Entgelts, höchstens jedoch die eingesparten Sozialversicherungsbeiträge. Die Regelung betraf zunächst lediglich Neuzusagen ab dem 01.01.2019 und wird durch die Neureglung nun auf sämtliche individual- oder kollektivrechtliche Entgeltumwandlungsvereinbarungen erweitert – ungeachtet des Datums, wann diese geschlossen wurden.
Beispiele:
Die Ausnahme für dieses verpflichtenden Arbeitgeberzuschuss gilt für Fälle, in denen ein Tarifvertrag Anwendung findet, welcher von dem gesetzlich vorgesehenen Zuschuss abweicht. Die Berechnung erfolgt nicht automatisch in der Software, da zu viele individuelle Verträge / Vereinbarungen am Markt existieren, daher ist die Lohnart für den Arbeitgeberzuschuss anhand des Beispiels selbst anzulegen. |
Die Taxonomie 6.4. für die E-Bilanz steht nun in der Software zur Verfügung. Bitte beachten Sie auch die Besonderheiten zur Bilanz-Taxonomie in unserer Dokumentation: Bilanz-Taxonomie, Taxonomie - Besonderheiten.