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Arbeitgeber müssen Arbeitnehmer anfragen wie viele berücksichtigungsfähige Kinder zu beachten sind. Die Abfrage erfolgt somit manuell über den AG und wird in das entsprechende Feld auf dem Register: SV-ANGABEN der Mitarbeiter-Stammdaten eingetragen.

Langfristig ist vom Gesetzgeber geplant eine zentrale Abrufstelle zu etablieren, über welche die Information über die berücksichtigungsfähigen Kinder eingeladen werden können. Diese zentrale Abrufstelle, mit der den AN in ihren Stammdaten direkt die Anzahl der berücksichtigungsfähigen Kinder zugeordnet werden, ist aktuell noch nicht vom Gesetzgeber geschaffen und soll frühestens ab dem 1. Juli 2025 als digitales Austauschverfahren zur Verfügung stehen. 

Wichtig: Nach der Erstellung der Lohnabrechnungen ist eine Nettolohnberechnung durchzuführen

Beachten Sie, dass Sie nach der Erstellung der Lohnabrechnung folgende Aktion ausführen:
Wechseln Sie in den Bereich: Personal – Registerkarte: „Übergeben / Auswerten“ – im „Bereich-Lohn“ Schaltfläche: „Abrechnung“ – Nur für aktuellen Monat durchführen.

Dies ist erforderlich, damit sich die Beiträge zur Pflegeversicherung für alle Arbeitnehmer auf den aktuellen Stand aktualisieren.

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Informationen zur Berechnung des PV-Beitragssatz

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