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Note
titleBeachten Sie:

Wichtige Hinweise bei Auszahlung an geringfügig Beschäftigte

  • Wird die Energiepreispauschale durch den Arbeitgeber nur an geringfügig beschäftigte Arbeitnehmer ausgezahlt, für welche er die Lohnsteuer pauschal erhoben hat, muss er keine Lohnsteuerbescheinigung ausstellen
  • Bei Minijobbern ist zu beachten, dass ein Arbeitgeber eine Energiepreispauschale von 300 EUR an seine/n geringfügig entlohnten Beschäftigte/n nur dann auszahlen kann, wenn er eine schriftliche Erklärung seines Arbeitnehmers vorliegen hat, dass es sich um dessen erstes Dienstverhältnis handelt

Mitarbeiter-Stammdaten - Register: Lohn-Abrechnungsdaten - Tabelle: Lohnsteuerbescheinigung

In der Tabelle ist die Spalte "Großbuchstabe E" verfügbar. 

Hintergrund:

Eine vom Arbeitgeber ausgezahlte Energiepreispauschale ist in der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung (§ 41b Absatz 1 Satz 2) mit dem "Großbuchstaben E" anzugeben. Die notwendigen Anpassungen wurden an den verschiedenen Stellen der Software eingebracht. Vgl. hierzu Einkommensteuergesetz: § 117 Absatz 4 EStG: https://www.gesetze-im-internet.de/estg/BJNR010050934.html (Externer Link)

Parameter im Bereich "Übertragung Lohnsteueranmeldung"

In der Tabellenansicht unter: PARAMETER - FINANZAMT - ÜBERTRAGUNG LOHNSTEUERANMELDUNG ist die Tabellenspalte "35 Energiepreispauschale" vorhanden. Auch die Die "Inhalt einsehen"-Funktion wurde um die Energiepauschale angepasst.

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