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Eine vom Arbeitgeber ausgezahlte Energiepreispauschale ist in der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung (§ 41b Absatz 1 Satz 2) mit dem "Großbuchstaben E" anzugeben. Die notwendigen Anpassungen wurden an den verschiedenen Stellen der Software eingebracht. Vgl. hierzu Einkommensteuergesetz: § 117 Absatz 4 EStG: https://www.gesetze-im-internet.de/estg/BJNR010050934.html (Externer Link)
Parameter im Bereich "Übertragung Lohnsteueranmeldung"
In der Tabellenansicht unter: PARAMETER - FINANZAMT - ÜBERTRAGUNG LOHNSTEUERANMELDUNG ist die Tabellenspalte "35 Energiepreispauschale" vorhanden. Auch die "Inhalt einsehen"-Funktion wurde um die Energiepauschale angepasst.
Info | ||
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Nach dem Ausführen der Abrechnung September 2022 wird die Summe dieses Statistik-Kennzeichens ausgewertet und mit dem in den Parametern - Finanzamt - Übertragung Lohnsteueranmeldung hinterlegten Werten für das Kennzeichen 35 in der Lohnsteueranmeldung August 2022 verglichen. Liegen hier Abweichungen vor, so wird die Lohnsteueranmeldung August als Korrekturanmeldung angelegt und Sie erhalten eine Information, dass der August 2022 erneut übertragen werden muss. Beachten Sie: Die Prüfung bzw. Aufforderung zur Abgabe sowie die Lohnsteueranmeldung August 2022 ist von der Einstellungen "Lohnsteuerabführung aus Korrekturen an das Finanzamt" abgekoppelt, um den August 2022 separat zu betrachten. Hintergrund dieser Vorgaben: Die Refinanzierung des Arbeitgebers erfolgt über eine korrigierte Lohnsteuer Anmeldung für August 2022 |
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