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Ab dem 01.01.2021 haben Arbeitgeber Anträge auf Ausstellung einer A1-Bescheinigung für Beschäftigte, die gewöhnlich in zwei oder mehr Mitgliedstaaten eingesetzt werden, ausschließlich elektronisch zu übermitteln (§ 106 SGB IV). Voraussetzung GME1: Lebensmittelpunkt der betreffenden Person ist in Deutschland. Die Person ist ausschließlich bei einem in Deutschland ansässigen Arbeitgeber beschäftigt. Sie übt erfahrungsgemäß ihre Beschäftigung regelmäßig an mindestens einem Tag im Monat oder an mindestens fünf Tagen im Quartal in zwei oder mehr Mitgliedstaaten auaus.

Rechtliche Grundlage

Die nachfolgend genannten gesetzlichen Anforderungen bilden die Grundlage für die Anpassungen / Ergänzungen im Programm:

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