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Vor dem Hintergrund des "Gesetz zur Abmilderung der zusätzlichen Belastungen durch die Corona-Krise für Unternehmen" sind steuerfreie Bonuszahlungen im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie bis zu 1.500 Euro insgesamt sowohl steuerfrei, als auch SV- und UV-frei zu schlüsseln (gesetzliche Grundlage aus § 3 Nr. 11 EStG i.V.m. § 1 SvEV, Klarstellungen zur UV vom 04.05.2020).

Note
titleBeachten Sie:
  • Es gibt einen Höchstwert von 1.500 Euro
  • Aufgrund einer Verlängerung der Frist darf die Corona-Prämie im Zeitraum März 2020 bis März 2022 gezahlt werden, was bei einer Betriebsprüfung überprüft wird
  • WICHTIG: Es dürfen im Zeitraum vom 1. März 2020 bis zum 31. März 2022 insgesamt nicht mehr als 1.500 Euro sein

Quelle: § 3 Nummer 11a EStG. https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__3.html (Externer Link)

Erfassung der Lohnart zur Corona-Prämie 

...

Mit der neu angelegten Lohnart wird die Bonuszahlung erfasst.

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titleBeachten Sie:

...

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Tip
titleTipp:

Sofern der Arbeitgeber die neue Lohnart mit dem Zusatzwort "Corona" benannt hat, ist es bei Betriebsprüfungen einfacher diese zuzuordnen und zu finden.

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