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Anwender, welche den Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG durch den Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben ermitteln, werden in der Regel nicht dazu verpflichtet, ein Kassenbuch zu führen. Daher wurde diese Tabellenansicht auch nicht nach EÜR angepasst. Werden hier Eingaben getätigt und in die Geschäftsvorfälle eingelesen, erfolgt keine Anpassung der Buchungssätze hinsichtlich des Verrechnungskontos. Was jedoch die Auswertung nicht weiter beeinflusst.
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