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Für die Großbuchstaben FR1/FE2FR2/FR3 gilt: Wechselt der Arbeitnehmer innerhalb eines Jahres seinen Wohnsitz von Frankreich nach Deutschland oder umgekehrt, so werden, wenn in einer neuen Abrechnungsvorgabe das Kennzeichen: "Französischer Grenzgängern nach § 39 Absatz 4 Nummer 5 EStG" geändert wird, zwei Lohnsteuerbescheinigungen für die entsprechenden Zeiträume erstellt.
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