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Für die Berechnung des Beitragszuschusses wird für Privat krankenversicherte Arbeitnehmer der durchschnittliche allgemeine Beitragssatz herangezogen, den das BMGS nach § 245 SGB V feststellt. Seit 1. Januar 2002 gilt dieser durchschnittliche Beitragssatz entgegen der Vorjahre, einheitlich im Rechtskreis West und Ost. Bemessungsgrundlage für den Beitragszuschuss für Privat privat krankenversicherte Arbeitnehmer ist das monatliche Arbeitsentgelt bis zur jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze. 

Der Arbeitnehmer erhält als Beitragszuschuss jedoch höchstens die Hälfte des Betrages, den er für seine private Krankenversicherung aufwendet. Da sich der Beitragszuschuss am Arbeitsentgelt orientiert, besteht für Zeiten ohne Arbeitsentgelt kein Anspruch auf den Beitragszuschuss (z. B. Arbeitsunfähigkeit ohne Anspruch auf Entgeltfortzahlung,). Hierbei wird eine entsprechend gekürzte Beitragsbemessungsgrenze zugrunde gelegt. Lediglich für Zeiten des unbezahlten Urlaubs sowie für Zeiten des Arbeitskampfes wird der Beitragszuschuss aus dem Arbeitsentgelt unter Berücksichtigung der ungekürzten monatlichen Beitragsbemessungsgrenze berechnet.Anmerkung: 

Note
titleBeachten Sie:

Beiträge für Familienangehörige sind bei der Bemessung des Beitragszuschusses zu berücksichtigen, wenn für diese ein Anspruch auf Familienversicherung in der Gesetzlichen Krankenversicherung bestehen würde. 

Ist im Beitragsguppenschlüssel für die Krankenversicherung der Schlüssel 9 "Firmenzahler" hinterlegt, kann hier die Option

  • "Arbeitgeberzuschuss richtet sich nach Entgelt des Arbeitnehmers"

gewählt werden. 

Ist dieses Kennzeichen nicht aktiviert, ist die Beitragsbemessungsgrenze die Grundlage für die Berechnung. 


Freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherte Beschäftigte, die nur wegen des Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze versicherungsfrei sind, erhalten von ihrem Arbeitgeber als Beitragszuschuss die Hälfte des Beitrages, der für einen versicherungspflichtig Beschäftigten bei der Krankenkasse, bei der die Mitgliedschaft besteht, vom Arbeitgeber zu tragen wäre, höchstens jedoch die Hälfte des Betrages, den sie bei der Anwendung des allgemeinen Beitragssatzes tatsächlich zu zahlen haben. 

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Die Angaben zur Umlage hinterlegen Sie unter: Schaltfläche: PARAMETER - ABRECHNUNG - ABRECHNUNGSVORGABEN - Register: "weitere Vorgaben" - Eintrag: Vorgabe für Umlagepflicht (gültig ab 01.01.2006). Die Beitragssätze hinterlegen Sie in den Stammdaten der einzelnen Einzugsstellen über das Register: "Umlagesätze"

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