Versions Compared

Key

  • This line was added.
  • This line was removed.
  • Formatting was changed.

...

Gesetz zur Flexibilisierung des Übergangs vom Erwerbsleben in den Ruhestand und zur Stärkung von Prävention und Rehabilitation im Erwerbsleben

Mit dem Jahreswechsel von 2016 auf 2017 wurde durch das "Gesetz zur Flexibilisierung des Übergangs vom Erwerbsleben in den Ruhestand" (Flexirente) eine neue Ära für Beschäftigungen, die neben einem Rentenbezug ausgeübt werden, eingeläutet. Die neuen Vorschriften sollen individuelle Gestaltungsmöglichkeiten für ein flexibles Arbeiten bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze schaffen. Zusätzlich sollen die gesetzlichen Vorgaben Anreize bieten, über die Regelaltersgrenze hinaus weiterzuarbeiten. Mit dem Flexirentengesetz soll der Weg vom Berufsleben in die Rente selbstbestimmter durchgeführt werden können. In diesem Zusammenhang wurden neue Regelungen durch das Flexirentengesetz eingeführt. Das Gesetz tritt am ist am 01.07.2017 rückwirkend zum 01.01.2017 in Kraft getreten.

Seit dem 01.01.2017 sind daher Personen, welche neben dem Bezug einer Altersvollrente eine Beschäftigung aufnehmen, bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze rentenversicherungspflichtig.

...

  • Personen, die vor Erreichen der Regelaltersgrenze eine Vollrente wegen Alters aus der gesetzlichen Rentenversicherung beziehen.
  • Personen, die nach Erreichen der Regelaltersgrenze eine Vollrente wegen Alters aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder entsprechenden kirchenrechtlichen Regelungen oder nach den Regelungen einer berufsständischen Versorgungseinrichtung eine Versorgung wegen Erreichens einer Altersgrenze beziehen und auf die Rentenversicherungsfreiheit nach § 5 Absatz 4 Satz 2 SGB VI verzichten.
  • Personen, die vor Erreichen der Regelaltersgrenze eine Vollrente wegen Alters aus der gesetzlichen Rentenversicherung beziehen und in einer vor dem 01.01.2017 aufgenommenen Beschäftigung auf die weiterbestehende Versicherungsfreiheit nach § 230 Absatz 9 Satz 2 SGB VI (Bestandsschutzregelung) verzichten.

...

titleBeachten Sie:

...

  • .

Regelaltersgrenze bei Personengruppe 109

...

Durch die Datensatzstatus - Fehlermeldung in der Erfassung, welche durch den Beitragsgruppenschlüssel und das Erreichen der Regelaltersgrenze erzeugt wird, ist die Neuanlage einer Abrechnungsvorgabe im Mitarbeiterstammdatensatz erforderlich. Die neue Abrechnungsvorgabe ist zum ersten des Folgemonats nach Eintritt der Regelaltersgrenze zu erstellen. Auf dem Register: „SV-Angaben“ ist der Beitragsgruppenschlüssel 1 zur RV zu ändern in 5. Alle anderen Angaben können Sie bei der geringfügigen Beschäftigung identisch übernehmen. Sie rechnen auch weiterhin mit dem Personengruppenschlüssel 109 ab. Die SV-Meldungen wegen Beitragsgruppenwechsel erzeugt microtech büro+ /ERP-complete automatisch. Sie müssen diese dann nur über Bereich: PERSONAL - Register: ÜBERGEBEN/AUSWERTEN - Schaltfläche: AUSWERTEN & ÜBERTRAGEN - BEITRAGSABRECHNUNG - "Übertragen“ mit auswählen und wie gewohnt versenden.

...

Nachfolgende Option hingegen ist nach Erreichen der Regelaltersgrenze von Belang und wird in den künftigen Abrechnungsvorgaben dargestellt: „Erklärung zum Verzicht zur RV-Freiheit liegt vor“.

Ist die Regelaltersgrenze bis 12/2016 erreicht, erscheint keine Meldung in der Abrechnung (Prüfung liegt in diesem Fall noch nicht vor). Das Kennzeichen steht ab der Abrechnungsvorgabe ab 01.01.2017 zur Verfügung. Erklärt der Arbeitnehmer den Verzicht auf die RV-Freiheit, so ist dies für die Dauer des Beschäftigungsverhältnisses bindend und unterliegt den gleichen Prüfungen/Vorgaben wie die Option „Befreiung von der RV-Pflicht („Opt-out“) und Bescheinigung liegt vor“.