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Arbeitgeber müssen Arbeitnehmer anfragen wie viele berücksichtigungsfähige Kinder zu beachten sind. Die Abfrage erfolgt somit manuell über den AG und wird in das entsprechende Feld auf dem Register: SV-ANGABEN der Mitarbeiter-Stammdaten eingetragen. Langfristig ist vom Gesetzgeber geplant eine zentrale Abrufstelle zu etablieren, über welche die Information über die berücksichtigungsfähigen Kinder eingeladen werden können. Diese zentrale Abrufstelle, mit der den AN in ihren Stammdaten direkt die Anzahl der berücksichtigungsfähigen Kinder zugeordnet werden, ist aktuell noch nicht vom Gesetzgeber geschaffen und soll frühestens ab dem 1. Juli 2025 als digitales Austauschverfahren zur Verfügung stehen. |
Wichtig: Nach der Erstellung der Lohnabrechnungen ist eine Nettolohnberechnung durchzuführen
Beachten Sie, dass Sie nach der Erstellung der Lohnabrechnung folgende Aktion ausführen:
Wechseln Sie in den Bereich: Personal – Registerkarte: „Übergeben / Auswerten“ – im „Bereich-Lohn“ Schaltfläche: „Abrechnung“ – Nur für aktuellen Monat durchführen.
Dies ist erforderlich, damit sich die Beiträge zur Pflegeversicherung für alle Arbeitnehmer auf den aktuellen Stand aktualisieren.
Informationen zur Berechnung des PV-Beitragssatz
Beitragssätze zur Pflegeversicherung
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seit 01.07.2023
Zum 1. Juli 2023 wird der Beitragssatz nach der Kinderzahl differenziert. Dies dient der Umsetzung eines Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 7. April 2022. Eltern zahlen dann generell 0,6 Beitragssatzpunkte weniger als Kinderlose. Bei kinderlosen Mitgliedern gilt ein Beitragssatz in Höhe von 4 %. Bei Mitgliedern mit einem Kind gilt demgegenüber nur ein Beitragssatz von 3,4 %. Bei Mitgliedern mit mehreren Kindern unter 25 Jahren reduziert sich der Beitragssatz darüber hinaus ab dem zweiten bis zum fünften Kind um einen Abschlag in Höhe von 0,25 Beitragssatzpunkten je Kind. Da die Beitragssätze zur Pflegeversicherung ab 01.01.2024 nicht verändern, gilt auch 2024 weiter folgende Tabelle:
Mitglieder mit / ohne Kind | Beitragssatz PV (gesamt inkl. Ab- bzw. Zuschlag) | AN-Anteil PV inkl. Ab- bzw. Zuschlag | AG-Anteil PV | Ab- bzw. Zuschlag auf AN-Anteil PV | SACHSEN: AN-Anteil PV inkl. Ab- bzw. Zuschlag | SACHSEN: AG-Anteil PV |
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Mitglieder ohne Kinder | 4,00 % | 2,3 % | 1,7 % | Beitragszuschlag von 0,6 % auf AN-Anteil | 2,8 % | 1,2 % |
Mitglieder mit 1 Kind | 3,40 % | 1,7 % | 1,7 % | Abschlags- / Zuschlagsfrei | 2,2 % | 1,2 % |
Mitglieder mit 2 Kindern (unter 25 Jahren) | 3,15 % | 1,45 % | 1,7 % | je Kind (2.-5. Kind) Abschlag von 0,25 % / Kind auf AN-Anteil | 1,95 % | 1,2 % |
Mitglieder mit 3 Kindern (unter 25 Jahren) | 2,90 % | 1,2 % | 1,7 % | ab 3. Kind Abschlag von 0,5 % auf AN-Anteil | 1,70 % | 1,2 % |
Mitglieder mit 4 Kindern (unter 25 Jahren) | 2,65 % | 0,95 % | 1,7 % | ab 4. Kind Abschlag von 0,75 % / Kind auf AN-Anteil | 1,45 % | 1,2 % |
Mitglieder mit 5 und mehr Kindern (unter 25 Jahren) | 2,40 % | 0,7 % | 1,7 % | ab 5. Kind Abschlag von 1,00 % / Kind auf AN-Anteil | 1,2 % | 1,2 % |
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Jahr | Anteil AG | Anteil AN | Beitragszuschlag für Kinderlose |
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Sachsen ab 01.07.2023 | 1,2 % | 2,2 % | 0,6 % |
Sachsen 01.01.2022 bis 30.06.2023 | 1,025 % | 2,025 % | 0,35 % |
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title | Info: |
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Vor dem Hintergrund der vorgesehenen Bekanntmachung Ende Juni 2023 ist derzeit als verpflichtender Anwendungszeitpunkt der 1. September 2023 vorgesehen.
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Beispiel: Berücksichtigungsfähige Kinder (PV)
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