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Gesetz zur Flexibilisierung des Übergangs vom Erwerbsleben in den Ruhestand und zur Stärkung von Prävention und Rehabilitation im Erwerbsleben

Mit dem Jahreswechsel von 2016 auf 2017 wurde durch das "Gesetz zur Flexibilisierung des Übergangs vom Erwerbsleben in den Ruhestand" (Flexirente) eine neue Ära für Beschäftigungen, die neben einem Rentenbezug ausgeübt werden, eingeläutet. Die neuen Vorschriften sollen individuelle Gestaltungsmöglichkeiten für ein flexibles Arbeiten bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze schaffen. Zusätzlich sollen die gesetzlichen Vorgaben Anreize bieten, über die Regelaltersgrenze hinaus weiterzuarbeiten.Mit dem Flexirentengesetz soll der Weg vom Berufsleben in die Rente selbstbestimmter durchgeführt werden können. In diesem Zusammenhang wurden neue Regelungen durch das Flexirentengesetz eingeführt. Das Gesetz tritt am ist am 01.07.2017 rückwirkend zum 01.01.2017 in Kraft getreten.

Seit dem 01.01.2017 sind daher Personen, welche neben dem Bezug einer Altersvollrente eine Beschäftigung aufnehmen, bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze rentenversicherungspflichtig.

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Personengruppe "120 Versicherungspflichtige Altersvollrentner und Versorgungsbezieher wegen Alters"

Sie finden diese Personengruppe in den Mitarbeiterstammdaten - Register: "Lohn-Abrechnungsdaten" - Beschäftigungsverhältnis - Abrechnungsvorgaben.

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  • Personen, die vor Erreichen der Regelaltersgrenze eine Vollrente wegen Alters aus der gesetzlichen Rentenversicherung beziehen.
  • Personen, die nach Erreichen der Regelaltersgrenze eine Vollrente wegen Alters aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder entsprechenden kirchenrechtlichen Regelungen oder nach den Regelungen einer berufsständischen Versorgungseinrichtung eine Versorgung wegen Erreichens einer Altersgrenze beziehen und auf die Rentenversicherungsfreiheit nach § 5 Absatz 4 Satz 2 SGB VI verzichten.
  • Personen, die vor Erreichen der Regelaltersgrenze eine Vollrente wegen Alters aus der gesetzlichen Rentenversicherung beziehen und in einer vor dem 01.01.2017 aufgenommenen Beschäftigung auf die weiterbestehende Versicherungsfreiheit nach § 230 Absatz 9 Satz 2 SGB VI (Bestandsschutzregelung) verzichten.
Note
titleBeachten Sie:

Der Personengruppenschlüssel ist ab Abrechnungsvorgaben ab dem 01.07.2017 zu verwenden. Inder Zeit zwischen 01.01.und 30.06.2017 bestand eine Übergangsregelung mit der Personengruppe „101 Sozialversicherungspflichtig Beschäftigte ohne besondere Merkmale“. SV-Meldungen mit der Personengruppe „101 Sozialversicherungspflichtig Beschäftigte ohne besondere Merkmale“ sind dann ab dem 01.07.2017 wieder zu stornieren und mit der neuen Personengruppe "120 Versicherungspflichtige Altersvollrentner und Versorgungsbezieher wegen Alters" zu melden.

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Gehen Sie bei den betroffenen Mitarbeitern in die Abrechnungsvorgabe ab 01.01.2017 und ändern den Personengruppenschlüssel von „101“ auf „120“ und speichern Ihre Änderungen. Die auslösenden Änderungskorrekturen speichern Sie ebenfalls. Die benötigten Korrekturen der SV-Meldungen erzeugt büro+/ERP-complete wie bei anderen rückwirkenden Änderungen in den Personengruppenschlüsseln automatisch. Sie müssen diese dann nur über Bereich: PERSONAL - Registerkarte: ÜBERGEBEN/AUSWERTENSchaltfläche: AUSWERTEN & ÜBERTRAGENBEITRAGSRECHNUNG - "Übertragenmit auswählen und wie gewohnt versenden.

Zeitliche Prüfung der Auswahl und Datensatzstatusmeldung

Der Personengruppenschlüssel 120 darf erst in einer Abrechnungsvorgabe ab 01.01.2017 verwendet werden. Daher folgt nach Auswahl und Bestätigen des Personengruppenschlüssels eine Prüfung des Feldes „Von Datum“. Handelt es sich um ein Datum älter als 01.01.2017, wird in der Datensatzstatusmeldung ein Fehler ausgewiesen. Ebenso wird der Fehler direkt unter dem Eingabefeld der Personengruppe ausgegeben.

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Im Folgenden ist entweder das Datum oder der Personengruppenschlüssel zu ändern.

Plausibilitäts–Prüfung von Personengruppenschlüssel und Beitragsgruppenschlüssel

Durch büro+/ERP-complete wird automatisch geprüft, ob die verwendete Kombination von Personengruppen- und Beitragsgruppenschlüssel zulässig ist. Diese Prüfung wird auch für den neuen Personengruppenschlüssel 120 durchgeführt und Sie erhalten ggf. eine entsprechende Datensatzstatus-Meldung („Der Wert im Feld „Beitragsgruppe ....“ passt nicht zum Wert im Feld „Personengruppe“.“).

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Regelaltersgrenze bei Personengruppe 109

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Das Erreichen der Regelaltersgrenze und deren Überschreitung ist ab 2017 auch bei einer ge-ringfügigen geringfügigen Beschäftigung zu prüfen. Ist die geringfügige Beschäftigung mit dem Beitragsgrup-penschlüssel Beitragsgruppenschlüssel 6100 geschlüsselt, dannliegt imFolgemonatdann liegt im Folgemonat, nach Erreichen der Regelalters-grenzeRegelaltersgrenze, keine RV-Pflicht mehr vor und Sie erhaltenfolgendeDatensatzstatus erhalten folgende Datensatzstatus-Fehlermeldung (in der Erfassung des Arbeitnehmers): „Der Mitarbeiter hat die Regelaltersgrenze erreicht und muss mit dem Beitragsgruppenschlüs-sel Beitragsgruppenschlüssel 5 zur RV abgerechnet werden.“

Ist die geringfügigeBeschäftigung geringfügige Beschäftigung mit dem Beitragsgruppenschlüssel 6500 geschlüsselt, dann ist in der Erfassung keine SV-Meldung im Folgemonat nach Erreichen der Regelaltersgrenze erforderlich.

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Durch die Datensatzstatus - Fehlermeldung in der Erfassung, welche durch den Beitragsgrup-penschlüssel Beitragsgruppenschlüssel und das Erreichen der Regelaltersgrenze erzeugt wird, ist die Neuanlage einer Abrechnungsvorgabe im Mitarbeiterstammdatensatz erforderlich. Die neue Abrechnungsvor-gabeistzum Abrechnungsvorgabe ist zum ersten des Folgemonats nach Eintritt der Regelaltersgrenze zu erstellen. Auf dem Register: „SV-Angaben“ ist der Beitragsgruppenschlüssel 1 zur RV zu ändern in 5. Alle anderen Angaben können Sie bei der geringfügigen Beschäftigung identisch übernehmen. Sie rechnen auch weiterhin mit dem Personengruppenschlüssel 109 ab. Die SV-Meldungen wegen Beitragsgruppenwechsel erzeugt microtech büro+ /ERP-completeautomatischautomatisch. Sie müssen diese dann nur über Bereich: PERSONAL–RegisterPERSONAL - Register: ÜBERGEBEN/AUSWERTEN–SchaltflächeAUSWERTEN - Schaltfläche: AUSWERTEN & ÜBERTRAGEN–BEITRAGSABRECHNUNG–ÜBERTRAGEN - BEITRAGSABRECHNUNG - "Übertragen“ mit auswählen und wie gewohnt versenden.

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Kennzeichen in der Abrechnungsvorgabe nach Erreichen der

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Regelaltersgrenze bei der Personengruppe 109

Die Option: „Befreiung Befreiung von der RV-Pflicht („Opt-out“) und Bescheinigung liegt vor“ist vor“, ist in einer Abrechnungsvorgabe nach Erreichen der Regelaltersgrenze nicht mehr von belang Belang und wird daher auch nicht mehr dargestellt.


Nachfolgende Option hingegen ist nach Erreichen der Regelaltersgrenze von belang Belang und wird in den künftigen Abrechnungsvorgaben dargestellt: „Erklärung Erklärung zum Verzicht zur RV-Freiheit liegt vor“vor.

Ist die Regelaltersgrenze bis 12/2016 erreicht, erscheint keine Meldung in der Abrechnung (Prüfung liegt in diesem Fall noch nicht vor). Das Kennzeichen steht ab der Abrechnungsvorgabe ab 01.01.2017 zur Verfügung .Erklärt der Arbeitnehmer den Verzicht auf die RV-Freiheit, so ist dies für die Dauer des Beschäftigungsverhältnisses bindend und unterliegt den gleichen Prüfungen/Vorgaben wie die Option „Befreiung von der RV-Pflicht („Opt-out“) und Bescheinigung liegt vor“.