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Arbeitgeber müssen Arbeitnehmer anfragen wie viele berücksichtigungsfähige Kinder zu beachten sind. Die Abfrage erfolgt somit manuell über den AG und wird in das entsprechende Feld auf dem Register: SV-ANGABEN der Mitarbeiter-Stammdaten eingetragen.

Langfristig ist vom Gesetzgeber geplant eine zentrale Abrufstelle zu etablieren, über welche die Information über die berücksichtigungsfähigen Kinder eingeladen werden können. Diese zentrale Abrufstelle, mit der den AN in ihren Stammdaten direkt die Anzahl der berücksichtigungsfähigen Kinder zugeordnet werden, ist aktuell noch nicht vom Gesetzgeber geschaffen und soll frühestens ab dem 1. Juli 2025 als digitales Austauschverfahren zur Verfügung stehen. 

Wichtig: Nach der Erstellung der Lohnabrechnungen ist eine Nettolohnberechnung durchzuführen

Beachten Sie, dass Sie nach der Erstellung der Lohnabrechnung folgende Aktion ausführen:
Wechseln Sie in den Bereich: Personal – Registerkarte: „Übergeben / Auswerten“ – im „Bereich-Lohn“ Schaltfläche: „Abrechnung“ – Nur für aktuellen Monat durchführen.

Dies ist erforderlich, damit sich die Beiträge zur Pflegeversicherung für alle Arbeitnehmer auf den aktuellen Stand aktualisieren.

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Informationen zur Berechnung des PV-Beitragssatz

Beitragssätze zur Pflegeversicherung

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seit 01.07.2023

Zum 1. Juli 2023 wird der Beitragssatz nach der Kinderzahl differenziert. Dies dient der Umsetzung eines Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 7. April 2022. Eltern zahlen dann generell 0,6 Beitragssatzpunkte weniger als Kinderlose. Bei kinderlosen Mitgliedern gilt ein Beitragssatz in Höhe von 4 %. Bei Mitgliedern mit einem Kind gilt demgegenüber nur ein Beitragssatz von 3,4 %. Bei Mitgliedern mit mehreren Kindern unter 25 Jahren reduziert sich der Beitragssatz darüber hinaus ab dem zweiten bis zum fünften Kind um einen Abschlag in Höhe von 0,25 Beitragssatzpunkten je Kind. . Da die Beitragssätze zur Pflegeversicherung ab 01.01.2024 nicht verändern, gilt auch 2024 weiter folgende Tabelle:

AN-
Mitglieder mit / ohne KindBeitragssatz PV (gesamt inkl. Ab- bzw. Zuschlag)AN-Anteil PV inkl. Ab- bzw. ZuschlagAG-Anteil PVAb- bzw. Zuschlag auf AN-Anteil PVSACHSEN: AN-Anteil PV inkl. Ab- bzw. ZuschlagSACHSEN: AG-Anteil PV
Mitglieder ohne Kinder 4,00 %

2,3 %

1,7 %Beitragszuschlag von 0,6 % auf AN-Anteil2,8 %1,2 %
Mitglieder mit 1 Kind3,40 %1,7 %1,7 %Abschlags- / Zuschlagsfrei2,2 %1,2 %
Mitglieder mit 2 Kindern (unter 25 Jahren)3,15 %1,45 %1,7 %je Kind (2.-5. Kind) Abschlag von 0,25 % / Kind auf AN-Anteil1,95 %1,2 %
Mitglieder mit 3 Kindern (unter 25 Jahren)2,90 %1,2 %1,7 %ab 3. Kind Abschlag von 0,5 % auf AN-Anteil1,70 %1,2 %
Mitglieder mit 4 Kindern  (unter 25 Jahren)2,65 %0,95 %1,7 %ab 4. Kind Abschlag von 0,75 % / Kind auf AN-Anteil1,45 %1,2 %
Mitglieder mit 5 und mehr Kindern  (unter 25 Jahren)2,40 %0,7 %1,7 %

ab 5. Kind Abschlag von 1,00 % / Kind auf AN-Anteil

1,2 %1,2 %

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JahrAnteil AGAnteil ANBeitragszuschlag für Kinderlose
Sachsen ab 01.07.20231,2 %2,2 % 0,6 %
Sachsen 01.01.2022 bis 30.06.20231,025  %2,025 % 0,35 %

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Vor dem Hintergrund der vorgesehenen Bekanntmachung Ende Juni 2023 ist derzeit als verpflichtender Anwendungszeitpunkt der 1. September 2023 vorgesehen.

Damit haben auch Arbeitgeber, die den Arbeitslohn vorschüssig zahlen (z. B. bei der Zahlung von Besoldung an Beamte), ausreichend Zeit, ihre Lohnsteuerberechnungs-/Lohnabrechnungsprogramme anzupassen.


Beispiel: Berücksichtigungsfähige Kinder (PV)

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BeispielwertJuni 2023Juli 2023
Lohnsteuer/Soli/Kirchensteuer/Kammerbeitrag

Lohnsteuer gesamt509,83504,91
Pflegeversicherung

Arbeitgeberanteil56,4362,90
Arbeitnehmeranteil69,38 (warning)85,10 (warning)


Beispiel 2: Arbeitnehmer mit 1 Kind und Brutto-Gehalt von 3.700 Euro

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BeispielwertJuni 2023Juli 2023
Lohnsteuer/Soli/Kirchensteuer/Kammerbeitrag

Lohnsteuer gesamt513,91511,83
Pflegeversicherung

Arbeitgeberanteil56,4362,90
Arbeitnehmeranteil56,43 (warning)62,90 (warning)


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Je weiterem Kind (2.-5. Kind) erfolgt ein Abschlag von 0,25 % auf den Beitrag von 3,40 %. So liegt der Beitragssatz zur PV bei einem AN mit 2 Kindern bei 3,15 %, bei einem AN mit 3 Kindern bei 2,90 %, etc. Die Grenze liegt bei max. 5 berücksichtigungsfähigen Kindern.

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