Sind die Voraussetzungen für eine Entsendung nicht gegeben aber ein individuell begründbares Interesse besteht, dass für den Zeitraum der Auslandstätigkeit die deutschen Rechtsvorschriften zu Grunde zu legen sind, dann kann ein Antrag auf eine Ausnahmevereinbarung gestellt werden.
Wird beispielsweise der Entsende-Zeitraum von 24 Kalendermonaten überschritten, weil die Ausführung der Tätigkeit 32 Monate beträgt, gilt die Rechtsvorschrift des Auslandes für die Dauer der Beschäftigung. Hier kann der Arbeitnehmer mit seinem Arbeitgeber den Abschluss einer Ausnahmevereinbarung beantragen.
Zuständige Stelle für die Annahme des Antrages
Die Antragsstellung einer Ausnahmevereinbarung nach Artikel 16 Absatz 1 Verordnung (EG) Nr. 883/2004 erfolgt durch den Arbeitgeber beim GKV-Spitzenverband, DVKA.
Nachrichtentyp „A1-Antrag Ausnahmevereinbarung“
Die Übermittlung erfolgt aufgrund des XML Schemas „A1“ und dem Nachrichtentyp „A1-Antrag Ausnahmevereinbarung“ (DXAV). Maßgebliche Inhalte sind Daten zum Arbeitgeber, Arbeitnehmer und zur geplanten Beschäftigung im Ausland. Von 01.01.2024 an wird beim Antrag zur Ausnahmevereinbarung auch der voraussichtliche Anteil an Telearbeit (in Prozent) an die Deutsche Verbindungsstelle Krankenversicherung (DVKA) übermittelt.
Stornierung „A1-Antrag Ausnahmevereinbarung“
Eine Stornierung ist durchzuführen, wenn der Antrag nicht zu erstellen war oder unzutreffende Angaben enthält. Alle Informationen zur Stornierung des Antrags finden Sie auf der Seite: Verfahren bei Entsendungen (unter dem Punkt: Stornierung des Antrages).