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Mit Beginn der stufenweisen Anhebung der Regelaltersgrenze zum 1. Januar 2012 wird wurde in § 38 S G B VI eine neue Altersrente für besonders langjährig Versicherte eingeführt. Diese Altersrente kann mit 65 Jahren abschlagsfrei in Anspruch genommen werden. 

Der Gesetzgeber sah es als erforderlich an, Versicherte mit außerordentlich langjähriger – nicht selten belastender – Berufstätigkeit und dementsprechend überdurchschnittlich langer Beitragszahlung zur gesetzlichen Rentenversicherung in besonderem Maße zu privilegieren. Sie sollen im Hinblick auf die mit einer solchen Erwerbsbiographie verbundenen Härten nicht länger arbeiten müssen als bisher. 

Voraussetzung für die Inanspruchnahme dieser neuen Altersrente für besonders langjährig Versicherte ist neben dem Erreichen des 65. Lebensjahres die Erfüllung einer Wartezeit von 45 Jahren. Des Weiteren ist bis zum Erreichen der für den Versicherten maßgebenden Regelaltersgrenze zu beachten, dass die Hinzuverdienstgrenzen nach § 34 Absatz 2 und 3 S G B VI nicht überschritten werden. 

Hinterlegung in ERP-completeder Software: 

Unter STAMMDATEN - MITARBEITER - LOHN-ABRECHNUNGSDATEN - GRUNDLAGEN DER ABRECHNUNG - ABRECHNUNGSVORGABEN - Register: "SV-Angaben" steht das Kennzeichen 

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Beitragsgruppenschlüssel - Beitrag zur Arbeitslosenversicherung: 2 Halber Beitrag zur Arbeitslosenversicherung 

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