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  • Von der Umlage 1 befreit, laut Gesetz über den Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen für Entgeltfortzahlungen - § 11 Ausnahmevorschrift (z. B. Heimarbeiter, etc. )" zur Verfügung
  • "Von der Insolvenzgeldumlage befreit": Für Arbeitgeber, welche Arbeitnehmer im Inland beschäftigen, besteht grundsätzlich eine Verpflichtung zur Zahlung der Insolvenzgeldumlage. Bestimmte Arbeitgeber wie etwa Bund, Länder und Gemeinden, können von der Insolvenzgeldumlage jedoch befreit sein. Für diese Ausnahmefälle steht das Kennzeichen zur Verfügung.