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Nachfolgende Option hingegen ist nach Erreichen der Regelaltersgrenze von Belang und wird in den künftigen Abrechnungsvorgaben dargestellt: „Erklärung zum Verzicht zur RV-Freiheit liegt vor“.

Ist die Regelaltersgrenze bis 12/2016 erreicht, erscheint keine Meldung in der Abrechnung (Prüfung liegt in diesem Fall noch nicht vor). Das Kennzeichen steht ab der Abrechnungsvorgabe ab 01.01.2017 zur Verfügung. Erklärt der Arbeitnehmer den Verzicht auf die RV-Freiheit, so ist dies für die Dauer des Beschäftigungsverhältnisses bindend und unterliegt den gleichen Prüfungen/Vorgaben wie die Option „Befreiung von der RV-Pflicht („Opt-out“) und Bescheinigung liegt vor“.