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Das Erreichen der Regelaltersgrenze und deren Überschreitung ist ab 2017 auch bei einer ge-ringfügigen geringfügigen Beschäftigung zu prüfen. Ist die geringfügige Beschäftigung mit dem Beitragsgrup-penschlüssel Beitragsgruppenschlüssel 6100 geschlüsselt, dannliegt imFolgemonatdann liegt im Folgemonat, nach Erreichen der Regelalters-grenzeRegelaltersgrenze, keine RV-Pflicht mehr vor und Sie erhaltenfolgendeDatensatzstatus erhalten folgende Datensatzstatus-Fehlermeldung (in der Erfassung des Arbeitnehmers): „Der Mitarbeiter hat die Regelaltersgrenze erreicht und muss mit dem Beitragsgruppenschlüs-sel Beitragsgruppenschlüssel 5 zur RV abgerechnet werden.“

Ist die geringfügigeBeschäftigung geringfügige Beschäftigung mit dem Beitragsgruppenschlüssel 6500 geschlüsselt, dann ist in der Erfassung keine SV-Meldung im Folgemonat nach Erreichen der Regelaltersgrenze erforderlich.

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Durch die Datensatzstatus -Fehlermeldung in der Erfassung, welche durch den Beitragsgrup-penschlüssel Beitragsgruppenschlüssel und das Erreichen der Regelaltersgrenze erzeugt wird, ist die Neuanlage einer Abrechnungsvorgabe im Mitarbeiterstammdatensatz erforderlich. Die neue Abrechnungsvor-gabeistzum Abrechnungsvorgabe ist zum ersten des Folgemonats nach Eintritt der Regelaltersgrenze zu erstellen. Auf dem Register: „SV-Angaben“ ist der Beitragsgruppenschlüssel 1 zur RV zu ändern in 5. Alle anderen Angaben können Sie bei der geringfügigen Beschäftigung identisch übernehmen. Sie rechnen auch weiterhin mit dem Personengruppenschlüssel 109 ab. Die SV-Meldungen wegen Beitragsgruppenwechsel erzeugt büro+/ERP-completeautomatischcomplete automatisch. Sie müssen diese dann nur über Bereich: PERSONAL–RegisterPERSONAL - Register: ÜBERGEBEN/AUSWERTEN–SchaltflächeAUSWERTEN - Schaltfläche: AUSWERTEN & ÜBERTRAGEN–BEITRAGSABRECHNUNG–ÜBERTRAGEN - BEITRAGSABRECHNUNG - "Übertragen“ mit auswählen und wie gewohnt versenden.

Geänderte Kennzeichen in der Abrechnungsvorgabe nach Erreichen der Regelaltersgrenzebei Regelaltersgrenze bei der Personengruppe 109

Die Option: „Befreiung von der RV-Pflicht („Opt-out“) und Bescheinigung liegt vor“ist vor“, ist in einer Abrechnungsvorgabe nach Erreichen der Regelaltersgrenze nicht mehr von belang Belang und wird daher auch nicht mehr dargestellt.

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Nachfolgende Option hingegen ist nach Erreichen der Regelaltersgrenze von belang Belang und wird in den künftigen Abrechnungsvorgaben dargestellt: „Erklärung zum Verzicht zur RV-Freiheit liegt vor“.

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