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Die Option: „Befreiung von der RV-Pflicht („Opt-out“) und Bescheinigung liegt vor“ist in einer Abrechnungsvorgabe nach Erreichen der Regelaltersgrenze nicht mehr von belang und wird daher auch nicht mehr dargestellt.

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Nachfolgende Option hingegen ist nach Erreichen der Regelaltersgrenze von belang und wird in den künftigen Abrechnungsvorgaben dargestellt: „Erklärung zum Verzicht zur RV-Freiheit liegt vor“.

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Ist die Regelaltersgrenze bis 12/2016 erreicht, erscheint keine Meldung in der Abrechnung (Prüfung liegt ja in diesem Fall noch nicht vor). Das Kennzeichen steht erstfür eine neue Abrechnungsvor-gabe ab der Abrechnungsvorgabe ab 01.01.2017 zur Verfügung .Erklärt der Arbeitnehmer den Verzicht auf die RV-Freiheit, so ist dies für die Dauer des Beschäftigungsverhältnisses bindendund bindend und unterliegt den gleichen Prüfungen/Vorgaben wie die Option „Befreiung von der RV-Pflicht („Opt-out“) und Bescheinigung liegt vor“.