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Gesetzliche Grundlage: Gesetz zur Flexibilisierung des Übergangs vom Erwerbsleben in den Ruhestand und zur Stärkung von Präventionund Rehabilitation im Erwerbsleben (Flexirentengesetz)

Mit dem Jahreswechsel von 2016 auf 2017 wurde durch das "Gesetz zur Flexibilisierung des Übergangs vom Erwerbsleben in den Ruhestand" (Flexirente) eine neue Ära für Beschäftigun-gen, die neben einem Rentenbezug ausgeübt werden, eingeläutet. Die neuen Vorschriften sol-len individuelle Gestaltungsmöglichkeiten für ein flexibles Arbeiten bis zum Erreichen der Re-gelaltersgrenze schaffen. Zusätzlich sollen die gesetzlichen Vorgaben Anreize bieten, über die Regelaltersgrenze hinaus weiterzuarbeiten.Mit dem Flexirentengesetz soll der Weg vom Berufsleben in die Rente selbstbestimmter durch-geführt werden können. In diesem Zusammenhang wurden neue Regelungen durch das Fle-xirentengesetz eingeführt.Das Gesetz tritt ab 01.07.2017 rückwirkend zum 01.01.2017 in Kraft.Ab dem 01.01.2017 sind daher Personen, welche neben dem Bezug einer Altersvollrente eine Beschäftigung aufnehmen, bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze rentenversicherungs-pflichtig.

Neue Personengruppe "120 Versicherungspflichtige Altersvollrentner und Ver-sorgungsbezieher wegen Alters"

In den Mitarbeiterstammdaten –Register: "Lohn-Abrechnungsdaten"–Beschäftigungsverhält-nis -Abrechnungsvorgaben –Register: „SV-Angaben“ im Bereich zur Option: „Personen-gruppe“ steht die Personengruppe "120 Versicherungspflichtige Altersvollrentner und Versor-gungsbezieher wegen Alters"zur Verfügung.

Der Personengruppenschlüssel "120 Versicherungspflichtige Altersvollrentner und Versor-gungsbezieher wegen Alters" ist bei folgenden Personengruppen zu verwenden:

  • Personen, die vor Erreichen der Regelaltersgrenze eine Vollrente wegen Alters aus der gesetzlichen Rentenversicherung beziehen
  • Personen, die nach Erreichen der Regelaltersgrenze eine Vollrente wegen Alters aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder entsprechenden kirchenrechtlichen Regelungen oder nach den Regelungen einer berufsständischen Versorgungseinrichtung eine Versorgung wegen Erreichens einer Altersgrenze bezie-hen und auf die Rentenversicherungsfreiheit nach § 5 Absatz 4 Satz 2 SGB VI verzich-ten
  • Personen, die vor Erreichen der Regelaltersgrenze eine Vollrente wegen Alters aus der gesetzlichen Rentenversicherung beziehen und in einer vor dem 01.01.2017 aufgenommenen Be-schäftigung auf die weiterbestehende Versicherungsfreiheit nach § 230 Absatz 9 Satz 2 SGB VI (Bestandsschutzregelung) verzichten.


Note
titleBeachten Sie:

Der Personengruppenschlüssel ist ab Abrechnungsvorgaben ab dem 01.07.2017 zu verwenden. Inder Zeit zwischen 01.01.und 30.06.2017 bestand eine Übergangsregelung mit der Personengruppe „101 Sozial-versicherungspflichtig Beschäftigte ohne besondere Merkmale“. SV-Meldungen mit der Personengruppe „101 Sozialversicherungspflichtig Beschäftigte ohne besondere Merkmale“ sind dann ab dem 01.07.2017 wieder zu stornieren und mit der neuen Personengruppe "120 Versicherungspflichtige Altersvollrentner und Versorgungsbezieher wegen Alters" zu melden.

Änderungen für Mitarbeiter mit Abrechnungsvorgabe von dem 01.01.2017

ehen Sie bei den betroffenen Mitarbeitern in die Abrech-nungsvorgabe ab 01.01.2017 und ändern den Personengruppenschlüssel von „101“ auf „120“ ab und speichern Ihre Änderungen. Die auslösenden Änderungskorrekturen speichern Sie ebenfalls.Die benötigten Korrekturen der SV-Meldungen erzeugt büro+/ERP-completewie bei anderen rückwirkenden Änderungen in den Personengruppenschlüsselnautomatisch. Sie müssen diese dann nur über Bereich: PERSONALRegisterkarte: ÜBERGEBEN/AUSWERTENSchaltfläche: AUSWERTEN & ÜBERTRAGENBEITRAGSRECHNUNG"Übertragenmit aus-wählen und wie gewohnt versenden.

Zeitliche Prüfung der Auswahl und Datensatzstatusmeldung

Der Personengruppenschlüssel 120 darf erst in einer Abrechnungsvorgabe ab 01.01.2017 ver-wendet werden. Daher folgt nach Auswahl und Bestätigen des Personengruppenschlüssels eine PrüfungdesFeldes„Von Datum“. Handelt es sich um ein Datum älter als 01.01.2017,wird folgende Datensatzstatusmeldung ausgewiesen:„Die Personengruppe „120Vers.....“ kann erst in einer Abrechnungsvorgabe ab 01.01.2017 verwendet werden.“

Im Folgenden ist entweder das Datum oder der Personengruppenschlüssel zu ändern.

Plausibilitäts–Prüfung von Personengruppenschlüssel und Beitragsgruppen-schlüssel

Durch büro+/ERP-complete wird automatisch geprüft, ob die verwendete Kombination von Personengruppen-und Beitragsgruppenschlüssel zulässig ist. Diese Prüfung wird auch für den neuen Personengruppenschlüssel 120 durchgeführt und Sie erhalten ggf. eine entsprechende Datensatzstatus-Meldung („Der Wert im Feld „Beitragsgruppe ....“ passt nicht zum Wert im Feld „Personengruppe“.“).

Regelaltersgrenze bei Personengruppe 109

Bei einer geringfügigen Beschäftigungmit der Personengruppe 109 besteht seit den gesetzli-chen Änderungen im Jahre 2013 die Beitragspflicht in der Rentenversicherung, wenn nicht eine Bescheinigung über die Befreiung von der RV-Pflicht des Arbeitnehmers vorliegt

Prüfen der Regelaltersgrenze

Das Erreichen der Regelaltersgrenze und deren Überschreitung ist ab 2017 auch bei einer ge-ringfügigen Beschäftigung zu prüfen.Ist die geringfügige Beschäftigung mit dem Beitragsgrup-penschlüssel 6100 geschlüsselt, dannliegt imFolgemonat, nach Erreichen der Regelalters-grenze,keine RV-Pflicht mehr vor und Sie erhaltenfolgendeDatensatzstatus -Fehlermeldung (in der Erfassung des Arbeitnehmers):„Der Mitarbeiter hat die Regelaltersgrenze erreicht und muss mit dem Beitragsgruppenschlüs-sel 5 zur RV abgerechnet werden.“ Ist die geringfügigeBeschäftigung mit dem Beitragsgruppenschlüssel 6500 geschlüsselt, dann ist in der Erfassung keine SV-Meldung im Folgemonat nach Erreichen der Regelaltersgrenze erforderlich.

Neue Abrechnungsvorgabe nach Erreichen der Regelaltersgrenze

Durch die Datensatzstatus -Fehlermeldung in der Erfassung, welche durch den Beitragsgrup-penschlüssel und das Erreichen der Regelaltersgrenze erzeugt wird, ist die Neuanlage einer Abrechnungsvorgabe im Mitarbeiterstammdatensatz erforderlich. Die neue Abrechnungsvor-gabeistzum ersten des Folgemonats nach Eintritt der Regelaltersgrenze zu erstellen. Auf dem Register: „SV-Angaben“ ist der Beitragsgruppenschlüssel 1 zur RV zu ändern in 5.Alle anderen Angaben können Sie bei der geringfügigen Beschäftigung identisch übernehmen. Sie rechnen auch weiterhin mit dem Personengruppenschlüssel 109 ab. Die SV-Meldungen wegen Beitragsgruppenwechsel erzeugt büro+/ERP-completeautomatisch. Sie müssen diese dann nur über Bereich: PERSONAL–Register: ÜBERGEBEN/AUSWERTEN–Schaltfläche: AUSWERTEN & ÜBERTRAGEN–BEITRAGSABRECHNUNG–"Übertragen“ mit auswählen und wie gewohnt versenden.

Geänderte Kennzeichen in der Abrechnungsvorgabe nach Erreichen der Regelaltersgrenzebei der Personengruppe 109

Die Option: „Befreiung von der RV-Pflicht („Opt-out“) und Bescheinigung liegt vor“ist in einer Abrechnungsvorgabe nach Erreichen der Regelaltersgrenze nicht mehr von belang und wird daher auch nicht mehr dargestellt. Nachfolgende Option hingegen ist nach Erreichen der Regelaltersgrenze von belang und wird in den künftigen Abrechnungsvorgaben dargestellt: „Erklärung zum Verzicht zur RV-Freiheit liegt vor“. Ist die Regelaltersgrenze bis 12/2016 erreicht, erscheint keine Meldung in der Abrechnung (Prüfung liegt ja noch nicht vor). Das Kennzeichen steht erstfür eine neue Abrechnungsvor-gabe ab 01.01.2017 zur Verfügung.Erklärt der Arbeitnehmer den Verzicht auf die RV-Freiheit, so ist dies für die Dauer des Beschäftigungsverhältnisses bindendund unterliegt den gleichen Prüfungen/Vorgaben wie die Option „Befreiung von der RV-Pflicht („Opt-out“) und Bescheinigung liegt vor“.