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titleWeitere Hinweise einblenden zu: Besteuerungsmerkmale

Das Feld des Allgemeinen Gemeindeschlüssels wurde in den Stammdaten des Mitarbeiters unter dem Register: "Abrechnungsvorgaben" im aktuellen Beschäftigungsverhältnis über das Register: "Steuer" eingetragen und in die Bescheinigung übernommen. Er wird ebenfalls für die Übermittlung der Lohnsteuerbescheinigungen benötigt.

Nachfolgende Bedeutung haben die Großbuchstaben:

  • Großbuchstabe "S" ist einzutragen, wenn die Lohnsteuer von einem sonstigen Bezug im ersten Dienstverhältnis berechnet wurde und dabei der Arbeitslohn aus früheren Dienstverhältnissen des Kalenderjahres außer Betracht geblieben ist.
  • Großbuchstabe "B" ist einzutragen, wenn das Dienstverhältnis vor Ablauf des Kalenderjahres endet und der Arbeitnehmer für einen abgelaufenen Lohnzahlungszeitraum oder
  • Lohnabrechnungszeitraum des Kalenderjahres unter Berücksichtigung der Vorsorgepauschale nach § 10c Abs. 3 EStG zu besteuern war.
  • Großbuchstabe "V" ist einzutragen, wenn steuerfreie Beiträge nach § 3 Nr. 63 EStG geleistet wurden.
  • Großbuchstabe "F" ist einzutragen, wenn eine steuerfreie Sammelbeförderung gemäß § 3 Nr. 32 EStG erfolgte.
  • Großbuchstabe "M": Da der amtliche Sachbezugswert der zu bewertenden Mahlzeiten NICHT über die Abrechnung des Arbeitnehmers erfolgt, wird das Kennzeichen "Großbuchstabe M" in der Lohnsteuerbescheinigung NICHT automatisch gesetzt. Bei Bedarf ist dieses Kennzeichen MANUELL zu aktivieren.
  • Großbuchstabe FR1/FR2/FR3: Dieses Kennzeichen kann NICHT editiert werden. Es wird automatisch gesetzt, wenn folgende Voraussetzungen gegeben sind:
    • In den Mitarbeiter-Stammdaten muss das Kennzeichen: "Französischer Grenzgängern nach § 39 Absatz 4 Nummer 5 EStG" aktiviert sein.
    • In der Betriebsstätte des Arbeitgebers muss das Bundesland Baden-Württemberg (FR1), Rheinland-Pfalz (FR2) oder Saarland (FR3) hinterlegt sein.

Für die Großbuchstaben FR1/FR2/FR3 gilt: Wechselt der Arbeitnehmer innerhalb eines Jahres seinen Wohnsitz von Frankreich nach Deutschland oder umgekehrt, so werden, wenn in einer neuen Abrechnungsvorgabe das Kennzeichen: "Französischer Grenzgängern nach § 39 Absatz 4 Nummer 5 EStG" geändert wird, zwei Lohnsteuerbescheinigungen für die entsprechenden Zeiträume erstellt. 

Gleiches gilt auch, wenn der Arbeitgeber den Sitz der Betriebsstätte in ein anderes Bundesland verlegt und dadurch eine Änderung der Betriebsstätte in der Abrechnungsvorgabe erfolgt. 

Das Kennzeichen "besondere Lohnsteuerbescheinigung" ist automatisch gesetzt, wenn in den Abrechnungsvorgaben des Mitarbeiters die Hinterlegung "Steuerkarte liegt nicht vor" und die Steuerklasse 6 getroffen ist. Das Feld Gemeindeschlüssel ist in dem Fall mit "00000000" gefüllt. Wenn dieses Kennzeichen aktiv ist, dann wird diese Lohnsteuerbescheinigung nicht für eine Übermittlung bereit gestellt.

Das Kennzeichen "Erhöhte Lohnsteuertabelle" ist zu aktivieren, wenn für den Mitarbeiter nach der erhöhten Tabelle die Steuerermittlung erfolgte.

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Über dieses Register wird z. B. in den Bundesländern Saarland und Bremen der Kammerbeitrag erfasst, da es dafür unter dem Register: "Bescheinigung" keine Eingabemöglichkeit gibt. Der Kammerbeitrag muss in der Lohnsteuerbescheinigung - Register: "Bescheinigung" im Feld: "Kammerbeitrag" (im Bereich der freien Felder) hinterlegt werden. (PERSONAL - STAMMDATEN - MITARBEITER - LOHN-ABRECHNUNGSDATEN - ZU MELDENDE DATEN - LOHNSTEUERBESCHEINIGUNG).

Register: "Vorgaben"

Dieses Register enthält die Felder: Vorname, Nachname, Geburtsdatum und Identifikationsnummer.

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