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Die Bestandschutzregelung, die seit 01.10.2022 für Beschäftigte mit einem Verdienst zwischen 450,01 Euro und 520,00 Euro galt, endet am 31.12.2023. Ab 01.01.2024 müssen diese Arbeitnehmer als geringfügig Beschäftigte abgerechnet werden. |
Inhalt
Table of Contents |
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Unsere Empfehlung zur Installation des Updates:
Das Update wird mit Version 6715 und höheren Versionen ausgeliefert. Sie erhalten das Update im Download-Center des microtech Service-Portals. |
Änderungen im Rahmen des Übergangsbereichs
Zum 01.10.2022 sind größere Änderungen im Bereich des Übergangsbereichs zu beachten.
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Weitere Infos (Externer Link): |
Bestandsschutzregeln für Mitarbeiter im Übergangsbereich
Bei der Anhebung der unteren monatlichen Entgeltgrenzen des Übergangsbereichs von monatlich 450,01 Euro auf 520,01 Euro gelten Bestandsschutzregelungen, welche grundsätzlich die weitere Anwendung des bis zum 30.09.2022 geltenden Rechts sicherstellen.
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- Versicherungspflichtige Arbeitnehmer mit einem regelmäßigen Arbeitsentgelt in Höhe von 450,01 Euro bis 520,00 Euro im Monat ...
- ... deren Beschäftigungen vor dem 01.10.2022 (Inkrafttreten der Neuregelung) begonnen haben sowie
- ... die vom 01.10.2022 an die (neuen) Voraussetzungen für eine geringfügig entlohnte Beschäftigung erfüllen
Auswahlfeld: "Bestandsschutz" in Software bei PSG 109 mit Beschäftigungsaufnahme vor dem 01.10.2022
Legen Sie eine neue Abrechnungsvorgabe durch Kopieren an
Wechseln Sie hierzu unter PERSONAL - STAMMDATEN - Register: MITARBEITER auf den entsprechenden Datensatz - Register: LOHN-ABRECHNUNGSDATEN - linke Navigation: ABRECHNUNGSVORGABEN und wählen die Schaltfläche: NEU (KOPIEREN).
Konfigurieren Sie nun das Register: SV-ANGABEN des Mitarbeiters
Auf dem Register: SV-VORGABEN müssen von der Regelung betroffene Mitarbeiter mit Personengruppenschlüssel 109 angemeldet werden:
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Überprüfen Sie ob Befreiungen für Mitarbeiter vorliegen
Prüfen Sie für Ihre Mitarbeiter, die in den Bestandsschutz 2022/23 fallen, ob von diesen Anträge auf Befreiung von KV, PV, RV, AV, etc. vorliegen. Liegt eine entsprechende Befreiung vor, setzten Sie über das Auswahlfeld den passenden Wert, die Software passt dann den Beitragsgruppenschlüssel an.
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Umgekehrt bewirkt die Änderung eines Beitragsgruppenschlüssels jedoch KEINE Änderung im Auswahlfeld: "Bestandsschutz 2022 / 23". Hintergrund ist die Vielfalt an Auswahlmöglichkeiten, die sich ggf. nicht im Bestandsschutz ausdrücken lassen. |
Beispiele für die Auswirkungen über das Auswahlfeld "Bestandsschutz 2022 / 23" auf die Beitragsgruppenschlüssel
Das Setzen der Beitragsgruppenschlüssel erfolgt bei Änderungen in der Auswahlliste Bestandsschutz.
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Auswahlfeld: "Bestandsschutz 2022 / 23" | KV | RV | AV | PV | Anmerkung |
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Kein Antrag auf Versicherungsfreiheit | 1 | 1 | 1 | 1 | |
Antrag auf Befreiung KV / PV | 6 | 1 | 1 | 0 | |
Antrag auf Befreiung RV | 1 | 5 | 1 | 1 |
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Antrag auf Befreiung AV | 1 | 1 | 0 | 1 | |
Antrag auf Befreiung KV/PV und RV | 6 | 5 | 1 | 0 | |
Antrag auf Befreiung KV/PV und AV | 6 | 1 | 0 | 0 | |
Antrag auf Befreiung RV und AV | 1 | 5 | 0 | 1 |
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Antrag auf Befreiung KV/PV, RV und AV | 6 | 5 | 0 | 0 |
Befreiungen des Mitarbeiters beachten
Je nachdem, ob Befreiungen für den entsprechenden Mitarbeiter vorliegen, sind weitere Einstellungen zu treffen.
Erzeugung SV-Meldung bei Sonderfällen
Die Software erkennt über die vorliegende Auswahl, wie geschlüsselt werden muss:
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Der Beitragsnachweis wird in bestimmten Fällen von der Software getrennt, sodass die pauschale Steuer an die Knappschaft, der andere Teil an die gesetzliche Krankenkasse abgeführt werden kann, je nachdem welche Schlüsselung gewählt wurde, werden dann die Zahlungen entsprechend getrennt abgeführt.
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Sonderfälle und ÜberschreitensrechtBei Unklarheiten und Rückfragen konsultieren Sie bitte bei Ihren Steuerberater bzw. auch die zuständige Krankenkasse! |
Auf dem Register: EINZUGSSTELLEN wird die gesetzliche Krankenkasse ausgewählt
Gehen Sie vor, wie in der Hilfe unter Einzugsstellen beschrieben und erfassen Sie auf dem Register: EINZUGSSTELLEN der Abrechnungsvorgabe je nach vorliegendem Fall:
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Wählen Sie die korrekte Einzugsstellennummer für den Krankenversicherungsschutz. Über das Multi-Tool lässt sich eine Übersicht der Einzugsstellen einblenden. Wählen Sie an dieser Stelle die für den Mitarbeiter zuständige Einzugsstelle.
Weitere Auswirkungen der Anhebung der Geringfügigkeitsgrenze
Rentenversicherung (in Bezug auf Anhebung der Geringfügigkeitsgrenze)
- Die Anhebung der Geringfügigkeitsgrenze hat keine Auswirkung auf die Rentenversicherungspflicht - diese bleibt weiterhin bestehen
- Minijobber zahlen weiterhin zusätzlich zum pauschalen Rentenversicherungsbeitrag des Arbeitgebers, der 15 Prozent beträgt, einen Eigenbeitrag in Höhe von 3,6 Prozent
- Es besteht aber nach wie vor die Möglichkeit, sich auf Antrag von der Rentenversicherungspflicht befreien zu lassen
- Hat sich ein AN bereits von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen, bleibt die Befreiung auch bei einer Erhöhung Ihres Verdienstes bis zur neuen Geringfügigkeitsgrenze von 520,00 Euro bestehen, d. h. es muss kein neues Schreiben aufgesetzt werden
- Externer Link: Weitere Infos in den FAQs der Deutschen Rentenversicherung zum Thema: Entgeltgrenze für Minijobs steigt auf 520 Euro monatlich
- Hat sich ein AN bereits von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen, bleibt die Befreiung auch bei einer Erhöhung Ihres Verdienstes bis zur neuen Geringfügigkeitsgrenze von 520,00 Euro bestehen, d. h. es muss kein neues Schreiben aufgesetzt werden
- Es besteht aber nach wie vor die Möglichkeit, sich auf Antrag von der Rentenversicherungspflicht befreien zu lassen
Pflegeversicherung (in Bezug auf Anhebung der Geringfügigkeitsgrenze)
- Aufgrund der Anhebung der Entgeltgrenze für geringfügig entlohnte Beschäftigungen von 450,00 Euro auf 520,00 Euro besteht für Arbeitnehmer mit einem regelmäßigen Arbeitsentgelt in Höhe von 450,01 Euro bis 520,00 Euro im Monat vom 01.10.2022 an dem Grunde nach in der Kranken- und Arbeitslosenversicherung Versicherungsfreiheit sowie keine Versicherungspflicht in der Pflegeversicherung im Rahmen einer geringfügig entlohnten Beschäftigung
- Externe Links:
- § 8 Absatz 1 Nummer 1
- in Verbindung mit Absatz 1a SGB IV
- Externe Links:
Übergangsregelung und Abführung von Beiträgen in der geringfügig entlohnten Beschäftigung an die Minijob-Zentrale
Die Software beachtet dabei folgende Besonderheiten:
- Soweit im Rahmen der Übergangsregelung für ein und dieselbe Beschäftigung in einem Versicherungszweig eine geringfügig entlohnte Beschäftigung vorliegt und die darauf entfallenden Pauschalbeiträge (oder auch Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung) zu zahlen sind, während in (einem) anderen Versicherungszweig(en) eine mehr als geringfügig entlohnte Beschäftigung besteht und individuelle Beiträge (nach den allgemeinen, für nicht geringfügige versicherungspflichtige Arbeitnehmer geltenden, beitragsrechtlichen Regelungen) anfallen, sind die aufgrund der geringfügig entlohnten Beschäftigung anfallenden Beiträge an die Minijob-Zentrale abzuführen
- Die individuellen Beiträge erhält die zuständige Krankenkasse
- In diesen Fällen sind die Arbeitgeber verpflichtet, für dieselbe Beschäftigung sowohl eine Meldung zur Krankenkasse (Personengruppe 109 und Beitragsgruppe 1011, 1001 oder 0010) als auch zur Minijob-Zentrale (Personengruppe 109 und Beitragsgruppe 6500, 0500, 6100 oder 0100) zu erstatten
- Diese Meldungen sind ohne die gesonderte Kennzeichnung nach § 5 Absatz 10 DEÜV und ohne die zusätzliche Angabe des tatsächlichen Arbeitsentgelts zu erfassen
Weitere zu beachtende Besonderheiten
- Den aufgrund der Bestandsschutzregelungen über den 30.09.2022 hinaus versicherungspflichtig Beschäftigten wird ein Optionsrecht auf Befreiung von der Versicherungspflicht eingeräumt
- Sofern sich das regelmäßige Arbeitsentgelt im Laufe derselben Beschäftigung ändert und dadurch nicht mehr weiterhin regelmäßig 450,01 Euro bis 520,00 Euro beträgt, endet die Bestandsschutzregelung dauerhaft bereits vor dem 31.12.2023
- Anschließend sind die versicherungs- und beitragsrechtlichen Regelungen anzuwenden, die für nach dem 30.09.2022 aufgenommene Beschäftigungen gelten
- Eine Befreiung von der Versicherungspflicht bewirkt, dass in dem betreffenden Versicherungszweig die versicherungs-, beitrags- und melderechtlichen Regelungen für geringfügig entlohnte Beschäftigungen anzuwenden sind
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Der Bestandsschutz ist unter bestimmten Gegebenheiten aufzuheben
FAQ zum Bestandsschutz
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