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Diese Dokumentation beschreibt, wie Sie die "Energiepauschale EPP" für berechtigte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter abrechnen. Bitte beachten Sie, dass diese Funktion in Ihrer Gesamtheit ab Build 6600 und höheren Versionen verfügbar ist. Wichtige Links:
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Allen einkommensteuerpflichtigen Erwerbstätigen soll diese EPP in Höhe von 300 Euro ausgezahlt werden. Anspruch auf die EPP haben Steuerpflichtige mit Einkünften aus Gewinneinkunftsarten (§ 13, § 15 oder § 18 des Einkommensteuergesetzes, Externer Link) und Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die Arbeitslohn aus einem gegenwärtigen Dienstverhältnis beziehen und in die Steuerklassen I bis V eingereiht sind oder als geringfügig Beschäftigte pauschal besteuert werden.
Auszahlung einmalig für Monat September 2022 vorgesehen (monatlicher Anmeldungszeitraum der Lohnsteueranmeldung)
Die Auszahlung der Energiepreispauschale an die Arbeitnehmer ist einmalig für den Monat September 2022 vorgesehen. Im Rahmen der EPP wurde die Software an den notwendigen Stellen erweitert.
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UI Expand | ||
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Die Software wird über ein Update auf diese einmalig in 09/2022 ausgezahlte Lohnart vorbereitet:
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Vorgehen bei vierteljährlicher bzw. jährlichem Anmeldungszeitraum der Lohnsteueranmeldung
Vierteljährlicher Anmeldungszeitraum
Sollten Sie statt des monatlichen Anmeldungszeitraum einen vierteljährlichen Anmeldungszeitraum für die Lohnsteueranmeldung nutzen, ist die EPP an den Arbeitnehmer abweichend von der Regel im Oktober 2022 auszahlen.
Jährlicher Anmeldungszeitraum
Ein Arbeitgeber mit jährlichem Anmeldungszeitraum für die Lohnsteueranmeldung kann auf die Auszahlung an den Arbeitnehmer gänzlich verzichten. In diesem Fall kann ein anspruchsberechtigter Arbeitnehmer die EPP dann über die Abgabe einer Einkommensteuererklärung für das Jahr 2022 erhalten.
Quelle (externer Link): https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/FAQ/energiepreispauschale.html#collapsef7a8407a-0a42-4314-a982-b55f608336b5-4-10 (VI. Auszahlung an Arbeitnehmer durch Arbeitgeber, Punkt 11 der FAQs „Energiepreispauschale (EPP)“ des Bundesfinanzministeriums)
Energiepreispauschale innerhalb der Software nutzen
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