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Allen einkommensteuerpflichtigen Erwerbstätigen soll diese EPP in Höhe von 300 Euro ausgezahlt werden. Anspruch auf die EPP haben Steuerpflichtige mit Einkünften aus Gewinneinkunftsarten (§ 13, § 15 oder § 18 des Einkommensteuergesetzes, Externer Link) und Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die Arbeitslohn aus einem gegenwärtigen Dienstverhältnis beziehen und in die Steuerklassen I bis V eingereiht sind oder als geringfügig Beschäftigte pauschal besteuert werden.

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titleInfo:

Auszahlung einmalig für Monat September 2022 vorgesehen

Die Auszahlung der Energiepreispauschale an die Arbeitnehmer ist einmalig für den Monat September 2022 vorgesehen. Im Rahmen der EPP wurde die Software an den notwendigen Stellen erweitert.

Das Bundesfinanzministerium hat eine umfangreiche Sammlung von häufig gestellten Fragen (FAQ) auf seiner Website veröffentlicht: https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/FAQ/energiepreispauschale.html (Externer Link).

Nutzen Sie diese Auflistung, um einen umfassenden Überblick über das Thema zu bekommen.

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titleErweiterte Dokumentation einblenden

Die Software wird über ein Update auf diese einmalig in 09/2022 ausgezahlte Lohnart vorbereitet:

  • Eigene Vorgabelohnart für die Abrechnung der EPP
  • In den Lohnarten: Erweiterung Statistik-Kennzeichen um den Eintrag "Energiepreispauschale"
  • Erweiterung des Lohnkontos um den Eintrag Energiepreispauschale (EPP) unter der Gruppe "lohnsteuerpflichtige Bezüge"
  • Anpassungen Ablaufsteuerung für Druck Lohnsteueranmeldung sowie Lohnsteuerbescheinigung im Bezug auf EPP
  • Anpassung der Lohnsteuer-Anmeldung im Zusammenhang mit der Energiepreispauschale
  • Anpassungen Lohnsteueranmeldung August zwecks Berücksichtigung der Schätzung EPP
  • Erweiterung Tabellenansicht Parameter - Finanzamt - Übertragung Lohnsteueranmeldung - an dieser Stelle finden Sie die Spalte "35 Energiepauschale"
  • Anpassungen Routinen Lohnsteueranmeldung August 2022 - Übertragungsvergleich
  • Layout Lohnsteueranmeldung 2022 wurde um Energiepreispauschale erweitert
  • Prüfungen zur EPP: Steuerklasse VI und Betrag über 300,00 € dürfen nicht abgerechnet werden
  • EPP: In den Mitarbeiter-Stammdaten wird im Bereich "Lohnsteuerbescheinigung" die Spalte: "Großbuchstabe E" dargestellt

Energiepreispauschale innerhalb der Software nutzen

Die Energiepreispauschale kann über eine neue Lohnart "Nr. 2022" - "Energiepreispauschale (EPP)" in microtech büro+ erfasst werden. Überprüfen Sie zunächst im Bereich: PERSONAL - ÜBERBLICK/STAMMDATEN - Register: LOHNARTEN, ob die Lohnart "Energiepreispauschale EPP" vorhanden ist.

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titleBeachten Sie:

  Diese Lohnart wird mit dem Update, welches vor Monatsende 08.2022 erscheint, automatisch in der Software angelegt. 

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Die Software speichert diese neue Vorgabelohnart über eine Routine automatisch beim Installieren des Updates und vergibt dieser die Lohnartennummer "2022".

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Sollten Sie bereits die Lohnartennummer "2022" für eine eigene Lohnart angelegt haben, folgen Sie bitte den Hinweisen in diesem Hilfe-Artikel

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Mit der Schaltfläche: EINSEHEN erhalten Sie einen Überblick über die Konfiguration dieser Lohnart.

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So ist auch gewährleistet, dass bei einer künftigen Lohnsteuer-Außenprüfung die EPP deutlich gekennzeichnet ist. Bei Überprüfung der Rechtsgrundlage für die Zahlung der EPP ist eindeutig sichtbar, dass die Zahlung im Rahmen der EPP erfolgte.

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titleInfo:

In der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung wird die ausgezahlte EPP mit dem Großbuchstaben "E" ausgewiesen. Die Lohnsteuerbescheinigung mit aktiviertem Großbuchstabe E kann mittels microtech büro+ übertragen werden,

Note
titleBeachten Sie:

Wichtige Hinweise bei Auszahlung an geringfügig Beschäftigte

  • Wird die Energiepreispauschale durch den Arbeitgeber nur an geringfügig beschäftigte Arbeitnehmer ausgezahlt, für welche er die Lohnsteuer pauschal erhoben hat, muss er keine Lohnsteuerbescheinigung ausstellen
  • Bei Minijobbern ist zu beachten, dass ein Arbeitgeber eine Energiepreispauschale von 300 EUR an seine/n geringfügig entlohnten Beschäftigte/n nur dann auszahlen kann, wenn er eine schriftliche Erklärung seines Arbeitnehmers vorliegen hat, dass es sich um dessen erstes Dienstverhältnis handelt

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In der Tabelle ist die Spalte "Großbuchstabe E" verfügbar. 

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Hintergrund:

Eine vom Arbeitgeber ausgezahlte Energiepreispauschale ist in der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung (§ 41b Absatz 1 Satz 2) mit dem "Großbuchstaben E" anzugeben. Die notwendigen Anpassungen wurden an den verschiedenen Stellen der Software eingebracht. Vgl. hierzu Einkommensteuergesetz: § 117 Absatz 4 EStG: https://www.gesetze-im-internet.de/estg/BJNR010050934.html (Externer Link)

Parameter im Bereich "Übertragung Lohnsteueranmeldung"

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  • Die abgerechnete Summe der Energiepreispauschale EPP wird in die Kennziffer 35 eingetragen. Im Fenster der Druckausgabe wurde im unteren Bereich die Kennziffer 35 aktivierbar gemacht (dies ist für die Minijobber erforderlich).

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  • Anschließend wird ein Eingabefeld angezeigt, in welchem manuell die Gesamtsumme der EPP einzutragen ist. Auf das vorausgefüllte Feld sind dann händisch die für Minijobber ausgezahlten EPPs zu addieren.

Informationen zur automatischen Ermittlung der EPP durch microtech büro+

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