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Die Regelung der Entschädigungsleistungen für Eltern nach dem Infektionsschutzgesetz (Fehlzeit 1.9.5) wurde bis 31.03.2021 verlängert. Die Fehlzeit 1.9.5 war ursprünglich nur innerhalb des Zeitraums 30.03.2020 bis 31.12.2020 auszuwählen. Dieser Zeitraum wurde nun um drei Monate ausgeweitet. Weitere Informationen finden Sie im folgenden Artikel der Hilfe, unter: Fehlzeit 1.9.5: Fehlzeiten aufgrund des Infektionsschutzgesetzes..
2.2. Ergänzung Infektionsschutzgesetz: Auch bei einem unter Quarantäne gestellten Kind ist eine Entschädigungszahlung möglich
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Ab dem 01.07.2021 werden nach aktuellem Stand nur noch 50 Prozent erstattet.
Note | ||
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Diese Regelung wurde erneut verlängert, sodass bis 31.12.2021 noch 100 Prozent der SV-Beiträge erstattet werden. Ab 01.01.2022 erfolgt eine 50-prozentige Erstattung der SV-Beiträge, jedoch nur bei vorliegen einer Weiterbildungsmaßnahme während KUG. |
2.15 Änderungen Hinzuverdienstregelungen Kug
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- Über den Abruf der Nachrichten der Annahmestelle und dann über das Verarbeiten externer Meldungen. Siehe auch: Abholung der Nachrichten vom Kommunikationsserver (über SV-Assistent).
- In den Mitarbeiter-Stammdaten werden die Rückmeldungen im Bereich Externe Grundlagen gespeichert
- In den Annahmestellen sind diese im Bereich SV-Eingang enthalten
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- Über den Abruf der Nachrichten der Annahmestelle und dann über das Verarbeiten externer Meldungen. Siehe auch: Abholung der Nachrichten vom Kommunikationsserver (über SV-Assistent).
- In den Mitarbeiter-Stammdaten werden die Rückmeldungen im Bereich Externe Grundlagen gespeichert
- In den Annahmestellen sind diese im Bereich SV-Eingang enthalten
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