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Aufgabe | Anmerkung / Tipp | |
1 | Lohn- und Gehaltsabrechnungen Dezember auf Vollständigkeit auf Vollständigkeit und Richtigkeit prüfen | |
2 | Erstellen Sie eine Datensicherung. | Siehe hierzu in der Online-Hilfe: |
3 | Führen Sie den Monats-/Jahresabschluss innerhalb der Lohnund Lohn- und Gehaltsbuchhaltung durch. | BereichBereich: Personal – Registerkarte: "Übergeben / Auswerten" –- Schaltfläche: "Jahresabschluss"
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4 | Aktualisieren Sie das Programm mittels bereitgestelltem Update. | Sprechen Sie dazu ggf. mit Ihrer ITAbteilung IT-Abteilung / Ihrem Administrator, wann das Update durchgeführt werden kann. Die Datei finden Sie im microtechServiceportal microtech Serviceportal unter Downloads. |
5 | Nettolohnberechnung durchführen. | Bereich: Personal – - Registerkarte: "Übergeben / Auswerten" – - im „Bereich-Lohn“ Schaltfläche: „Abrechnung“ – - Nur für aktuellen Monat durchführen. Dies ist erforderlich, damit das neueste Abrechnungssystem für bereits existierende Abrechnungen benutzt wird. Dadurch werden auch die SVMeldungen erstellt. |
6 | SV-Meldungen und UV-Meldungen versenden: Die beim Jahresabschluss beim Jahresabschluss erstellten Meldungen zur Sozialversicherung zur Sozialversicherung und zur Unfallversicherung sind an die Einzugsstellen zu übermitteln. | Bereich: Personal – Registerkarte: "Übergeben / Auswerten" – Auswerten - Auswerten & Übertragen –- Beitragsabrechnung übertragen Art : Art der Abrechnung: - SV-Meldungen - UV-Jahresmeldungen |
7 | Druck der SV- und UV-Meldungen für die Mitarbeiter | Bereich: Personal – - Stammdaten – Mitarbeiter - Mitarbeiter – Registerkarte: Start – - Schaltfläche: Weitere – - SV-Meldungen bzw. UV-Meldungen |
8 | Lohnsteuerbescheinigungen erstellen und versenden Nach der endgültigen Dezember-Abrechnung müssen Sie für jeden individuell versteuerten Arbeitnehmer eine Lohnsteuerbescheinigung für das abgelaufene Kalenderjahr erstellen. | Nähere Informationen dazu entnehmen Sie bitte der Programmhilfe(Suchbegriff: dem Artikel: Lohnsteuerbescheinigung drucken / übertragen). |
4 Wichtige Arbeiten des Arbeitgebers nach dem Jahreswechsel
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- Aktualisieren Sie die Zusatzbeiträge und die Umlagesätze bei Ihren zuständigen Krankenkassen. Im Bereich PERSONAL – STAMMDATEN – Register "Einzugsstellen" – Einzugsstelle öffnen – Register "Umlagesätze" und/oder "Zusatzbeitrag ab 01.01.20192020" – Schaltfläche BEITRÄGE HOLEN.
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- Schwerbehindertenabgabe: Wenn Sie die vorgeschriebene Anzahl von schwerbehinderten Beschäftigten nach § 71 SGV IX nicht erfüllen, müssen Sie eine Ausgleichsabgabe nach § 77 SGB IX entrichten. Die Aufstellung zur Ermittlung der Ausgleichsabgabe muss nach § 80 SGB IX bei der Agentur für Arbeit eingereicht werden. Die Ausgleichsabgabe ist bis zum 31.03 an das zuständige Integrationsamt zu entrichten.
- Künstlersozialkasse: Ob Sie nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG) zur Abgabe verpflichtet sind, erfahren Sie unter kuenstlersozialkasse.de (Externer Link).
- Märzklausel: Beachten Sie, dass bei Zahlungen im ersten Quartal des neuen Jahres die Märzklausel Anwendung findet.
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