Unter PARAMETER – ABRECHNUNG – ABRECHUNGSVORGABEN wurde eine neue Abrechnungsvorgabe ab dem 01.01.2019 eingebracht.
Unter PARAMETER – ABRECHNUNG – ABRECHUNGSVORGABEN wurde auf dem Register "weitere Vorgaben" im Bereich „Lohnsteuerjahresausgleich“ das neue Kennzeichen „Lohnsteuerjahresausgleich durchführen“ eingebracht.
Dieses Kennzeichen ist standardmäßig aktiviert.
Dieses Kennzeichen kann erst dann aktiviert werden, wenn das Kennzeichen "Lohnsteuerjahresausgleich durchführen" ausgewählt wurde.
Ist ein Lohnsteuer-Fehlbetrag auf einen unzutreffenden Lohnsteuerabzug zurückzuführen, ist der Arbeitgeber berechtigt, die fehlende Lohnsteuer bei der nächsten Lohnabrechnung nachträglich einzubehalten. Er ist allerdings nicht hierzu verpflichtet.
Aktiviert der Arbeitgeber dieses Kennzeichen nicht, erfolgen keine Lohnsteuerrückerstattungen im Zuge des Lohnsteuerjahresausgleichs.
In der Abrechnungsvorgabe ist auf dem Register „Steuer“ das neue Kennzeichen „Kein maschineller LSt-Jahresausgleich auf Antrag des Arbeitnehmers“ eingebracht worden.
Sofern der Arbeitnehmer bei seinem Arbeitgeber beantragt hat, dass der Lohnsteuerjahresausgleich nicht durchgeführt werden soll, so ist dieses Kennzeichen in der Abrechnungsvorgabe zu aktivieren.
Bei aktiviertem Kennzeichen findet für den gewählten Mitarbeiter kein maschineller Lohnsteuerjahresausgleich statt.
Ist im Feld: „Lohnsteuerart“ der Wert „Lohn- und Kirchensteuerfrei“ oder „Geringfügigbeschäftigte (Aushilfen)" ausgewählt, steht das Kennzeichen „Kein maschineller LSt-Jahresausgleich auf Antrag des Arbeitnehmers“ nicht zur Verfügung. |
Bei einem Mitarbeiter mit ausländischem Wohnsitz darf kein Lohnsteuerjahresausgleich erfolgen, da dieser Mitarbeiter unter die Ausschlusskriterien für den Lohnsteuer-Jahresausgleich fällt.
Die Software überprüft bei der Anlage oder Änderung innerhalb des Adressdatensatzes des jeweiligen Mitarbeiters, ob sich der Wohnsitz in Deutschland befindet. Die in der Adresse des Mitarbeiters hinterlegten Daten lösen bei einer entsprechenden Änderung eine automatische Aktivierung bzw. Deaktivierung des Auslandskennzeichen aus. Dabei ist es ausreichend, wenn ein Wohnsitzwechsel ins Ausland unterjährig - also nicht über das gesamte Kalenderjahr - erfolgt.
Bei einem Jahresabschluss prüft die Software routinemäßig die Mitarbeiteradressen auf eine Änderung hinsichtlich des Wohnsitzes im Ausland. Verlegt ein Mitarbeiter mit Auslandswohnsitzkennzeichen seinen Wohnsitz nach Deutschland, deaktiviert die Software zum Jahresabschluss das angesprochene Kennzeichen.
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Der Arbeitgeber darf den Lohnsteuerjahresausgleich durchführen bei folgenden Arbeitnehmern:
Sofern alle Voraussetzungen erfüllt und die nötigen Kennzeichen aktiviert sind, wird der Lohnsteuerjahresausgleich automatisch mit der Dezemberabrechnung durchgeführt.
Innerhalb der Protokolle werden Einträge erzeugt, für welche Mitarbeiter ein Lohnsteuerjahresausgleich durchgeführt bzw. nicht durchgeführt wurde. In diesen Einträgen wird auch vermerkt, weshalb ein Lohnsteuerausgleich nicht durchgeführt wurde.
Wurde für einen Mitarbeiter der Lohnsteuerjahresausgleich durchgeführt, so wird dieser im Lohnkonto im Bereich: „Erstattung(-)/Nachzahlung(+) an AG wegen Lohnsteuerjahresausgleich“ ausgewiesen.
Wurde ein Lohnsteuerjahresausgleich durchgeführt, so wird der Arbeitnehmer auf der Verdienstbescheinigung (Lohntasche) darüber informiert.
Folgender Text wird auf der Lohntasche hinterlegt: „Lohnsteuerjahresausgleich wurde durchgeführt“.
Folgende gesetzliche Anforderungen sind die Software eingeflossen:
Die oben genannten Punkte erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit und sollten bei Bedarf mit einem Steuerberater oder der Finanzbehörde besprochen und geklärt werden. |