Die Jahresaktualisierung wird mit Programmversion 6742 Anfang Januar 2023 zur Verfügung gestellt. Mit dieser Version sind Abrechnungen für das neue Jahr möglich. Außerdem sind die neuen Sozialversicherungswerte sowie der steuerliche Programmablaufplan enthalten. Besondere Neuerungen wie die Unternehmensnummer und unterjährig eingeflossene Funktionen wie BEEG und ZUZA werden zusätzlich herausgehoben auf dieser Seite vorgestellt. Anfang Januar 2023 möchten wir Sie auch gerne in einem Webinar für Anwenderinnen und Anwender der microtech Lohnbuchhaltung persönlich über die Inhalte der Jahresaktualisierung informieren. Weitere Informationen zum Webinar und die Anmeldung finden Sie im Service-Portal. |
Inhaltsverzeichnis
Eine detaillierte Beschreibung zu den Tätigkeiten im Zusammenhang mit dem Jahresabschluss (inklusive Checkliste) stellen wir Ihnen Ihnen in der Hilfe unter Jahresabschluss Lohn zur Verfügung. Ein Ausdruck des Dokumentes kann hilfreich sein.
Voraussetzung für die Durchführung des Jahresabschlusses ist, dass die Erfassung für die Lohn- und Gehaltsabrechnung Dezember 2022 abgeschlossen ist und alle Drucke und sonstigen Auswertungen erledigt wurden. |
Die Funktionen der Jahresaktualisierung werden mit Aktivierung der V23 und dem Update auf Version 6742 aktiv. Die Reihenfolge, ob zuerst das Update auf 6742 oder die Aktivierung der V23 erfolgt ist unerheblich. Wichtig ist jedoch, dass beide Voraussetzungen vorliegen, um alle Funktionen der Jahresaktualisierung aktiv zu schalten. |
Überprüfen Sie die Stammdaten Ihrer Mitarbeiter auf die Richtigkeit der neuen Abrechnungsvorgabe ab 01.01.2023, sowie den Urlaubsanspruch für das neue Jahr. In allen Ausbaustufen werden die SV-Jahresmeldungen immer beim Monatswechsel von Dezember auf Januar erstellt. |
Die Funktionen der Jahresaktualisierung werden mit Aktivierung der V23 und dem Update auf Version 6742 aktiv. Die Reihenfolge, ob zuerst das Update auf 6742 oder die Aktivierung der V23 erfolgt ist unerheblich. Wichtig ist jedoch, dass beide Voraussetzungen vorliegen, um alle Funktionen der Jahresaktualisierung aktiv zu schalten. |
Die Aktivierung der V23 muss zwingend aktiviert sein, um folgende Formulare verwenden zu können:
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Die "Systemvorgaben SV (zur Nettolohnberechnung)" können Sie unter Start - Schaltfläche: PARAMETER – ABRECHNUNG einsehen.
Diese Daten werden durch das Update eingefügt und können / müssen NICHT manuell eingetragen werden.
Unter: ABRECHNUNG - SYSTEMVORGABEN STEUER (ZUR NETTOLOHNBERECHNUNG) können Sie auch diese in der Software vorhandenen Werte einsehen.
In den nachfolgenden Tabellen erhalten Sie einen Überblick über die wichtigsten Vorgaben. Weitere Werte entnehmen Sie bitte den o. a. Systemvorgaben im Programm.
Ab 01.01.2023 gelten die folgenden Beitragsbemessungsgrenzen:
Bereich | Aktueller Wert (2023) - monatliche / jährliche Werte | Änderung im Vergleich zum Vorjahr - jährliche Werte |
---|---|---|
Kranken- und Pflegeversicherung: | ||
alle Bundesländer (monatlich / jährlich): | 4.987,50 Euro / 59.850,00 Euro | Erhöhung im Vergleich zum Vorjahr Bisheriger Wert (2022): 58.050,00 Euro |
Allgemeine Jahresarbeitsentgeltgrenze (monatlich / jährlich) | 5.550 Euro / 66.600,00 Euro | Erhöhung im Vergleich zum Vorjahr Bisheriger Wert (2022): 64.350,00 Euro |
Renten- und Arbeitslosenversicherung: | ||
alte Bundesländer (monatlich / jährlich): | 7.300,00 Euro / 87.600,00 Euro | Erhöhung im Vergleich zum Vorjahr Bisheriger Wert (2022): 84.600,00 Euro |
neue Bundesländer - ohne Berlin (monatlich / jährlich): | 7.100,00 Euro / 85.200,00 Euro | Erhöhung im Vergleich zum Vorjahr Bisheriger Wert (2022): 81.000,00 Euro |
Bezugsgröße in der Sozialversicherung: | ||
alte Bundesländer (monatlich / jährlich): | 3.395.00 Euro / 40.740,00 Euro | Erhöhung im Vergleich zum Vorjahr Bisheriger Wert (2022): 39.480,00 Euro |
neue Bundesländer (monatlich / jährlich): | 3.290,00 Euro / 39.480,00 Euro | Erhöhung im Vergleich zum Vorjahr Bisheriger Wert (2022): 37.800,00 Euro |
Ab dem 01.01.2023 gelten folgende Beitragssätze und Grenzwerte:
Bereich | Werte | Änderung | |
---|---|---|---|
Krankenversicherung: allgemein / ermäßigt | 14,60 % / 14,00 % | Keine Veränderung zum Vorjahr | |
durchschnittlicher KV Zusatzbeitrag (individueller Zusatzbeitrag ist den Einzugsstellen/Krankenkassen zu entnehmen) | 1.60 % | Höher als im Vorjahr | |
Beitragszuschuss AG zur KV | voraussichtlich 403,99 Euro | Höher als im Vorjahr | |
Rentenversicherung: | 18.60 % | Keine Veränderung zum Vorjahr | |
Arbeitslosenversicherung: | 2,60 % | Höher als im Vorjahr | |
Pflegeversicherung: | 3,05 % | Keine Veränderung zum Vorjahr | |
Pflegeversicherung Sachsen: | AGA 1,025 % ANA 2,025 % | Keine Veränderung zum Vorjahr | |
zusätzlicher Beitragssatz zur PV für kinderlose Mitglieder, die das 23. Lebensjahr vollendet haben: | 0,35 % | Keine Veränderung zum Vorjahr | |
Insolvenzgeldumlage: | 0,09 % | Keine Veränderung zum Vorjahr | |
Pauschale Krankenversicherung: | 13,00 % | Keine Veränderung zum Vorjahr | |
Pauschale Rentenversicherung: | 15,00 % | Keine Veränderung zum Vorjahr | |
Pauschale Krankenversicherung (für Privathaushalte): | 5,00 % | Keine Veränderung zum Vorjahr | |
Pauschale Rentenversicherung (für Privathaushalte): | 5,00 % | Keine Veränderung zum Vorjahr | |
Pauschalsteuer (an Bundesknappschaft): | 2,00 % | Keine Veränderung zum Vorjahr | |
monatliche Geringfügigkeitsgrenze: | 520,00 Euro | Die Geringfügigkeitsgrenze liegt seit 1. Oktober 2022 bei 520 Euro im Monat. Bis 30.09.2022 lag die monatliche Geringfügigkeitsgrenze bei: 450 Euro. | |
monatliche Geringverdienergrenze: | 325,00 Euro | Keine Veränderung zum Vorjahr | |
Übergangsbereich | Gilt für ein Beschäftigungsverhältnis, wenn das daraus erzielte Arbeitsentgelt wischen 520,01 Euro und 2.000,00 Euro liegt. |
| |
Faktor F:
| 0,6922 | Wert geringer zum Vorjahr | |
Beitragsbemessungsgrundlage zum Aufstockungsbeitrag zur RV ist das erzielte Arbeitsentgelt: | mind. 175,00 Euro | Keine Veränderung zum Vorjahr | |
Vollarbeiterrichtwert | 1520 Stunden | Wert geringer zum Vorjahr |
Dieses Feld wird zukünftig statt der Mitgliedsnummer für die Zuordnung bei der Übermittlung der Stammdaten und Lohnnachweise benötigt.
Das Feld "Mitgliedsnummer" steht weiterhin parallel bereit und sollte nicht gelöscht oder geändert werden. Beide Felder werden eine Zeit lang nebeneinander koexistieren. Beachten Sie auch dass Betriebe, die ab dem 01.10.2022 angemeldet werden ggf. keine Mitgliedsnummer mehr erhalten und daher ausschließlich das Feld "Unternehmensnummer" befüllen. |
Zum Erfassen oder Einsehen der Unternehmensnummer öffnen Sie zunächst in den Bereich:
PARAMETER - ABRECHNUNG - BETRIEBSSTÄTTEN - wählen Sie einen Betriebsstätten-Datensatz zum ÄNDERN - Register: BERUFSGENOSSENSCHAFTEN - linke Navigation: BG-VORGABEN.
Die an dieser Stelle zu hinterlegende Unternehmensnummer der Betriebsstätte wird von den Berufsgenossenschaften vergeben. Tragen Sie diese in das Feld die Unternehmensnummer ein, sofern noch nicht belegt. Die Unternehmensnummer wird zu Beginn des Jahres 2023 zur Pflicht und gehört damit auch zu den abgefragten Werten beim Stammdatenabruf.
Das Feld der Unternehmernummer wird anhand der Vorgaben der deutschen Unfallversicherung auf Gültigkeit geprüft.
Dabei ist die Unterscheidung zwischen Unternehmensnummer und Unternehmernummer zu beachten:
Über den Stammdatenabruf (Elektronischer Stammdatenabruf bei der DGUV) können Sie, ab dem Zeitpunkt der Bereitstellung durch die BG, in microtech büro+ automatisch die Unternehmensnummer einpflegen. Die Eingabe im Feld "Unternehmensnummer" wird dann automatisch durch die BG befüllt.
Der Stammdatenabruf für das Meldejahr 2023 kann DGUV-seitig seit dem 1. November 2022 mit der alten Mitgliedsnummer getätigt werden. |
Weitere Informationen erhalten Sie auch auf unserer Hilfe-Seite zum Thema: Betriebsstätte (Parameter) im Abschnitt zur Unternehmensnummer. |
Es sind größere Änderungen im Bereich des Übergangsbereich und Bestandsschutz ab 01.10.2022 zu beachten.
Über diese unterjährige Änderungen haben wir Sie bereits im Service-Portal und in der Online-Hilfe informiert. Beachten Sie bitte auch die im Hilfe-Artikel aufgeführten Besonderheiten.
Beispiele für Fälle, wann der Bestandsschutz ggf. aufzuheben ist, finden Sie ebenfalls in diesem Hilfe-Artikel aufgeführt.
Allgemein
Geht ein Arbeitnehmer in Elternzeit, kann dieser für eine bestimmte Zeit Elterngeld beantragen. Die Bezugsdauer richtet sich nach der Art des Elterngeldes. Dabei bestimmt das individuelle Einkommen des betreuenden Elternteils, wie viel Elterngeld ausgezahlt wird.
Gesetzliche Grundlage
Umsetzung in der Software
Eine ausführliche Anleitung zum BEEG-Verfahren erhalten Sie in unserer Online-Hilfe: Dieses Verfahren gehört zum RV-BEA-Verfahren (Rentenversicherung-Bescheinigungen elektronisch anfordern und annehmen) - zum zugehörigen Assistenten erhalten Sie weitere Informationen in folgendem Hilfe-Artikel: Weitere Informationen zum Verfahren auf den Seiten der Deutschen Rentenversicherung
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ZUZA steht für „Befreiung von Zuzahlung in Hinblick auf den Erhalt von Rehabilitationsmaßnahmen“.
Allgemein
Mit der Unterschreitung einer gewissen Einkommensgrenze, wird ein Arbeitnehmer von der Zuzahlung in Bezug auf Rehabilitationsleistungen ganz oder teilweise befreit. Die Zuzahlungsbefreiung wird durch die Rentenversicherung geprüft, indem bereits abgerechnete Entgeltwerte elektronisch angefordert und vom Arbeitgeber ebenfalls elektronisch mittels büro+ zurückgemeldet werden.
Gesetzliche Grundlage
Grundsätze für die elektronische Anforderung und Annahme von Bescheinigungen nach § 108 Absatz 2 Satz 6 SGB IV (rvBEA) in der vom 01.07.2022 an geltenden Fassung.
Abfrage durch RV-BEA-Assistent
Das Verfahren wird durch den RV-BEA-Assistenten der Software abgefragt und verarbeitet. Der Versand der Bescheinigungsanfragen erfolgt durch den bewährten RV-BEA-Assistenten von büro+. Die Antwort mit den Entgeltbescheinigungen der Beschäftigten wird von büro+ elektronisch an die Rentenversicherung übermittelt. RV-BEA „ZUZA“ ist für alle Arbeitgeber verpflichtend.
Umsetzung in der Software
Eine ausführliche Anleitung zum ZUZA-Verfahren erhalten Sie in unserer Online-Hilfe: Dieses Verfahren gehört zum RV-BEA-Verfahren (Rentenversicherung-Bescheinigungen elektronisch anfordern und annehmen) - zum zugehörigen Assistenten erhalten Sie weitere Informationen in folgendem Hilfe-Artikel: Weitere Informationen zum Verfahren auf den Seiten der Deutschen Rentenversicherung
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Geänderte Datensatzstrukturen wurden in der Software berücksichtigt und auf den aktuellen Stand gebracht, dazu zählen unter anderem: