Die Zuständigkeit der Annahmestelle für den Antrag steht in Abhängigkeit der Versicherung des Entsendeten.
Die Ausstellung einer A1-Bescheinigung ist bei der Krankenkasse zu beantragen, bei der der/die Arbeitnehmer/in versichert ist. Dies gilt unabhängig davon, ob bei dieser Krankenkasse eine Pflichtversicherung, freiwillige Versicherung oder Familienversicherung besteht.
Die Ausstellung einer A1-Bescheinigung ist bei der Deutschen Rentenversicherung zu beantragen, sofern der/die Arbeitnehmer/in nicht gesetzlich krankenversichert und nicht aufgrund der Mitgliedschaft in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung von der Rentenversicherungspflicht befreit ist.
Die Ausstellung einer A1-Bescheinigung ist bei der Arbeitsgemeinschaft berufsständischer Versorgungseinrichtungen zu beantragen, sofern der/die Arbeitnehmer/in nicht gesetzlich krankenversichert und aufgrund der Mitgliedschaft in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung von der Rentenversicherungspflicht befreit ist.
Die Datenübermittlung zwischen dem Arbeitgeber und der zuständigen Stelle erfolgt anhand des XML Schemas "A1“ und enthält folgende Nachrichtentypen / Anträge:
Der Nachrichtentyp „A1-Antrag Entsendung“ enthält die Angaben zur Beantragung der A1-Bescheinigung. Dies sind insbesondere Angaben zum Arbeitnehmer, Arbeitgeber und zur Dauer der geplanten Entsendung.
Antragstellung vom Arbeitgeber an die Annahmestelle auf Ausstellung einer A1-Entsendebescheinigung (Datensatz DXA1).
Die zuständige Stelle übermittelt unter Verwendung des Nachrichtentyps „A1-Rückmeldung Genehmigung Arbeitgeber“ die A1-Bescheinigung als elektronisches Dokument an den Arbeitgeber.
Übermittlung der A1-Entsendebescheinigung (Datensatz DXAB)
Die zuständige Stelle übermittelt unter Verwendung des Nachrichtentyps „A1-Rückmeldung Ablehnung Arbeitgeber“ die Ablehnungsgründe für einen vom Arbeitgeber übermittelten Nachrichtentyp „A1-Antrag Entsendung“. (Datensatz DXAA)
Eine Stornierung ist durchzuführen, wenn dieser:
Hierbei sind die ursprünglich vorhandenen Daten anzugeben und zusätzlich das „Stornokennzeichen“. Erfolgt die Stornierung, weil der Antrag an eine unzuständige Stelle übermittelt wurde oder unzutreffende Angaben enthielt, ist ein neuer Antrag an die zuständige Stelle mit den zutreffenden Angaben zu übermitteln.
Nach Prüfung durch den Antragsempfänger, erfolgt innerhalb von drei Arbeitstagen eine Rückmeldung auf dem elektronischem Weg, welche dann durch den Arbeitgeber vom GKV-Kommunikationsserver abgerufen werden kann.
Bei einer Entsprechung des Antrages erhält der Arbeitgeber den Nachrichtentyp „A1-Rückmeldung Genehmigung Arbeitgeber“, sowie eine entsprechende Mitteilung in Form der A1-Bescheinigung als elektronisches Dokument.
Werden die Voraussetzungen einer Entsendung nicht erfüllt oder fehlen Angaben für eine abschließende Beurteilung, erfolgt die Abweisung des Antrages durch die zuständige Stelle. Der Arbeitgeber wird dann mittels dem Nachrichtentyp „A1-Rückmeldung Ablehnung Arbeitgeber“ entsprechend Informiert.